Wohnmobil-recht
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Rechtsanwälte, die sich bundesweit seit Jahrzehnten mit dem Wohnmobilrecht, dem Recht rund um das Wohnmobil beschäftigen. die Seite www.wohnmobil-recht.de Wohnmobilrecht bedeutet im Einzelnen: Der Rechtsratgeber der Rechtsanwälte Zipper & Partner will allen interessierten Mobilisten Anlaufstelle und Inofrmationsdienst für erste Fragen in Zusammenhang mit ihrem Wohnmobil sein. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind bundesweit in allen Rechtsfragen zum Wohnmobil für ihre Mandanten tätig.
Wohnmobilrecht im Großen und Ganzen beschäftigt sich mit Fragen zur Gewährleistung beim Kauf eines Wohnmobils aber auch um Garantie und Ordnungswidrigkeiten beim Wohnmobil.
Wohnmobilrecht und Wohnmobil-recht bedeutet auch für Sie, dass Ihre Fragen zur Berechnung des zulässigen Gesamtgewicht, zu Fragen zu Bagatellmängeln beantwortet werden. Auf unseren Seiten können Sie sich auch über Rechtsthemen informieren, wie zum Beispiel: Welche Ansprüche kann ich geltend gemachen, wenn mein Wohnmobil mangelhaft ist? Was ist der Unterschied von Garantie und Gewährleistung?
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten im ZUsammenhang mit dem Wohnmobil.
Bei Bedarf beraten und unterstützen wir Sie gerne in Ihren Angelegenheiten rund um das eigene Fahrzeug, insbesondere bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Garantien.
Sowohl im Fall der Nachbesserung und der Minderung bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag sind wir für Sie tätig.
Neben kaufrechtlichen Fragen beraten und vertreten die Rechtsanwälte der Kanzlei Zipper & Partner ihre Mandanten bundesweit engagiert und umfassend auch in Verkehrsunfallsachen, Bussgeldangelegenheiten und Fragen des Fahrerlaubnisrechts, z.Bsp. bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder bei drohendem Fahrverbot oder drohendem Entzug der Fahrerlaubnis.
Durch eine sorgfältige und kompetente anwaltliche Beratung stehen wir unseren Mandanten mit unserer langjährigen Erfahrung im Wohnmobilrecht zur Seite. Diese Webseite will Ihnen im Vorfeld einer anwaltlichen Beratung oder bei der Klärung erster Fragen eine Hilfestellung geben. Wir sind dabei stets durch Erweiterung und Überarbeitung unseres Angebot bemüht, Ihnen auf einfache Weise einen möglichst weiten Überblick über die vielfältigen Belange des Verkehrsrechts gewähren.
Zögern Sie nicht: Rufen Sie die Wohnmobilrechtsanwälte an.
Ihre Rechtsanwälte Zipper & Partner, Schwetzingen
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Gewichtsproblem beim Wohnmobil Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in einem sehr interessanten Rechtsstreit zu entscheiden, in dem Käufer und Verkäufer eines Wohnmobils der gehobenen Kategorie (Kaufpreis Ende 1999 DM 290.000,00) um die Rückabwicklung des Kaufvertrages stritten, weil das Fahrzeug lediglich eine Zuladungsmöglichkeit von noch rund 300 Kilo hatte. Dann war die 7,5 t Grenze erreicht. Es handelte sich um ein Fahrzeug amerikanischer Produktion mit einer Länge von immerhin 9,60 m Länge, 2,50 m Breite und 3,35 m Höhe. Das tatsächlich im Prozess von einem Sachverständigen festgestellte Leergewicht des Fahrzeuges lag bei 7,018 t. In das Fahrzeug waren noch verschiedene ausdrücklich im Beschrieb nicht als Zubehör, sondern als Fahrzeugbestandteile Gegenstände montiert, so dass tatsächlich lediglich rund 300 Kilo an Zuladung übrig blieben. Laut Prospekt war das Mobil für vier Personen zugelassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg kam zu dem Ergebnis, dass gerade bei einem so hochpreisigen Fahrzeug die im übrigen im Prospekt mit 1,6 t angegebene Zuladung in so erheblichem Maß mit 300 kg von der Sollbeschaffenheit abträglich, dass es dem Begehren des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags stattgab. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der Rückgabe rund 20.000 km gelaufen. Zur Berechnung des Gebrauchsvorteils, den der Käufer sich von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis selbstverständlich abziehen lassen musste, bediente sich das Oberlandesgericht Nürnberg der häufig angewandten Formel:“ 0,5 % des Kaufpreises pro 1000 gefahrene Kilometer.“ Dies sind im vorliegenden Fall 1,45 DM pro 1000 km. Die Rechtsprechung hat allerdings zu diesem Thema eine deutliche Wandlung genommen. In einem später zitierten Urteil genügt es, eine ausreichende Beladefähigkeit des Fahrzeuges dadurch herzustellen, das die Kapazitäten des Wassertanks (Frischwasser) auf ein Minimum herunter gesenkt werden. Es kann gesagt werden, dass die Rechtsprechung insoweit herstellerfreundlich geworden ist.
OLG Brandenburg zum Neuwagen Das brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem der Käufer eines Wohnmobils als Kläger und der Verkäufer dieses Fahrzeugs als Beklagter sich darum stritten, ob ein Wohnmobil, das der Kläger beim Beklagten mit Kaufvertrag vom 26.11.2005, ihm ausgeliefert am 26.06.2006, gekauft hatte die Besonderheit aufwies, dass dessen Chassis bereits am 30.11.2004 unstreitig in Spanien erst zugelassen worden war. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, es handele sich nicht um ein Neufahrzeug. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Beklagte das Fahrzeug an den Kläger als fabrikneu verkauft hatte. Das erkennende Gericht hat noch einmal den Grundsatz zum Thema“ Neuwageneigenschaft“ wiederholt, den der BGH in NJW 2004,160 gesetzt hat:“ fabrikneu ist ein Neuwagen regelmäßig, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.“ In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit hatte sich der Kläger insbesondere darauf berufen, dass zwischen Herstellung und Auslieferung des Fahrzeugs mehr als zwölf Monate liegen. Als Basiszeitpunkt dieser Berechnung hat er die unstreitig erfolgte Erstzulassung des Chassis in Spanien am 30.11.2004 genommen. Allerdings ist das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Kläger mit der Berechnung dieses Zeitpunktes nicht gefolgt. Es hat klar unterschieden, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich das Chassis, also das Fahrgestell mit Führerhaus und Antriebsstrang zugelassen worden war, nicht jedoch das komplettierte Wohnmobil. Nach der Rechtsmeinung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beginnt die Jahresfrist, von der der BGH in NJW 2004,160 spricht erst mit der vollständigen Herstellung des Fahrzeugs, also der festen Verbindung der ausgebauten Wohnmobilkabine auf das Fahrgestell. Erst von diesem Zeitpunkt an ist das Fahrzeug als Wohnmobil verkaufsfähig. Anders als das dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall handelt es sich vorliegend nicht um einen bereits 18 Monate vor Auslieferung vollständig fertig gestellten Pkw, der während dieses Zeitraums beim Händler“ auf Halde“ gestanden hat. Von diesem“ auf Halde stehen“ konnte im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dabei hat das erkennende Gericht durchaus nicht verkannt, dass das Chassis als Teil des letztendlich sehr viel später hergestellten Wohnmobils in der Zwischenzeit durchaus dem vom BGH genannten Alterungsprozess unterlag und hinsichtlich derer zum Beispiel auch eine Materialermüdung allein durch Zeitablauf eintreten konnte. Daraus folgt jedoch nach der Meinung des Gerichts nicht,“ dass ein Fahrzeug allein deshalb nicht mehr als fabrikneu angesehen werden kann, weil bestimmte-auch wesentliche-Einzelteile des Fahrzeugs bei Auslieferung, nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bereits vor mehr als einem Jahr hergestellt worden sind. Von einer Herstellung des Fahrzeugs, ab der die Frist von zwölf Monaten beginnen soll, kann nicht ausgegangen werden, wenn lediglich das Chassis an den Wohnmobilhersteller ausgeliefert wird und erst dort-möglicherweise unter Berücksichtigung bestimmter Sonderwünsche des Kunden-mit dem Fahrzeugaufbau versehen und damit endgültig zu einem Wohnmobil zusammengesetzt wird.“ Eine längere Standzeit hatte es im entschiedenen Fall zwischen der endgültigen Herstellung des Wohnmobils, also dem zusammenfügen des Chassis ist mit der Kabine nicht gegeben. Das Gericht hat sich auch mit dem Thema der“ Verkürzung der Garantiezeit“ befasst und dazu ausgeführt, dass für den Lauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist die kodifizierten Bestimmungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten, denen zufolge Sachmängelansprüche nach zwei Jahren beginnend mit der Auslieferung des Fahrzeugs verjähren. Es könne, so dass Brandenburgische Oberlandesgericht nicht die Rede davon sein, dass die Gewährleistungsfrist haben 30.11. 2004 zu laufen begonnen hat. Demnach könne von einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht die Rede sein. Ich persönlich vertrete die Meinung, dass man durchaus die Rechtsmeinung des Klägers als die zutreffende bezeichnen könnte. Meines Erachtens ist insbesondere dem Alterungsprozess des Chassis durch dieses Urteil nicht in vollem Umfange Rechnung getragen worden. Schließlich unterlag dieses Chassis immerhin 19 Monate länger dem Alterungsprozess allein durch seine Existenz als die Kabine des Fahrzeugs. Aber das Urteil ist rechtskräftig. http://www.wohnmobil-recht.de
Promobil Leserfrage zum Aufwendungsersatz nach Rücktritt Unser ausgebauter Kastenwagen auf Mercedes Sprinter hat nur eine sehr geringe Zuladung von 180 Kilogramm. Eine Auflastung ist technisch leider nicht möglich. Wir möchten das Fahrzeug daher zurückgeben. Müssen wir für die gefahrenen 5000 Kilometer eine Vergütung zahlen? Und haben wir einen Anspruch auf Schadenersatz? Kommt aus verschiedenen Gründen ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage, müssen Sie sich für die bereits gefahrenen Kilometer und die erfolgte Benutzung den sogenannten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. Dieser entspricht grob dem Wertverlust des Fahrzeugs. Der promobil-Experte Rechtsanwalt Rüdiger Zipper rechnet üblicherweise mit einer Formel des Oberlandesgerichts Nürnberg. Sie multiplizieren den Kaufpreis (mit Extras) mit den gefahrenen Kilometern. Das Ergebnis teilen Sie durch die zu erwartende Gesamtkilometerleistung. Diese variiert von Fall zu Fall. Bei einem Kastenwagen, der in der Regel oft gefahren wird, können Sie 200000 bis 250000 Kilometer annehmen. Ein Anrecht auf Schadenersatz haben Sie für tatsächliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeug. So können Sie beispielsweise Kosten für die Zulassung zurückfordern. Steuer und Versicherung sind jedoch ausgenommen. Diese hätten Sie ja auch für ein mängelfreies Fahrzeug gezahlt.
Rechtsanwalt Frederick Pitz Fachanwalt für Familienecht und Erbrecht Herr Rechtsanwalt Pitz ist in den Bereichen Schadensabwicklung / Unfallregulierung tätig und kompetenter Ansprechpartner bei Körperschäden und Schmerzensgeldansprüche. Herr Rechtsanwalt Pitz berät und vertritt seine Mandanten auch in Fragen der Gewährleistung und Rückabwicklung bei Mängeln am Fahrzeug und in Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldsachen Herr Rechtsanwalt Pitz absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim. Das sich anschließende Rechtsreferendariat leistete Herr Rechtsanwalt Pitz am Oberlandesgericht Karlsruhe. Bereits während des Studiums setzte Herr Rechtsanwalt Pitz einen Schwerpunkt im Verkehrsrecht und betreute bereits während seines Studiums die Webseite motorrad-recht.de.
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Rechtsanwalt Rüdiger Zipper Herr Rechtsanwalt Rüdiger Zipper ist langjähiger rechtlicher Berater der Zeitschrift Promobil und Präsident des EMHC (Euro Motorhome Club e.V.). Er verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Wohnmobile. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts, des Kaufrechts und des Ordungswidrigkeitenrechts werden die Rechtsfragen von Herrn Rechtsanwalt Zipper stets beantwortet. Herr Rechtsanwalt Zipper ist aufgrund seiner mehr als 25-jährigen Erfahrung in der Beratung von Wohnmobilisten erster Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit Wohnmobilen stehenden rechtlichen Fragen, insbesondere bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen und Ansprüchen aus Kaufverträgen. Herr Rechtsanwalt Zipper vertritt dabei die Interessen seiner Mandanten außergerichtlich wie auch gerichtlich. Herr Rechtsanwalt Zipper hat dabei sowohl aufgrund der Betreuung von Privatmandaten als auch der Betreuung von Herstellern einen Blick für Käufer wie auch für Hersteller entwickelt. www.wohnmobil-recht.de
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Rechtsanwalt Manfred Zipper Fachanwalt für Strafrecht Herr Rechtsanwalt Zipper ist für seine Mandanten in Verkehrszivilsachen sowie als Fachanwalt für Strafrecht in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldsachen und Fahrerlaubnisangelegenheiten tätig. Herr Rechtsanwalt Zipper vertritt die Interessen seiner Mandanten gegenüber Versicherungen, Behörden und Gerichten mit Engagement und Durchsetzungsvermögen. Herr Rechtsanwalt Zipper verfügt über eine jahrelange Erfahrung in der Unfallschadensabwicklung sowie der Durchsetzungung von Mängelgewährleistungsansprüchen. Rechtsanwalt Manfred Zipper wurde 1973 in Heidelberg geboren. Nach dem Abitur studierte er an der Universität in Mannheim sowie in Paris Rechtswissenschaften. Das anschließende Referendariat absolvierte er unter anderem in Bamberg. www.wohnmobil-recht.de
Feuchtigkeit im Wohnmobil - Nässe in Ihrem Wohnmobil - was tun? Feuchtigkeitsschaden am Wohnmobil Minderungserklärung bei weiterem Sachmangel. Es muss dann genau aufgepasst werden bei der Berechnung des Nutzungsvorteils. Langandauernde und länger zurückliegende Feuchtigkeitseinwirkung. Schaden durch Abdeckungen an den betroffenen Möbeln verdeckt. Käufer erklärt Rücktritt und verlangt Schadensersatz zwecks Annahmeverzugs und Minderungserklärung bei weiterem Sachmangel. Es muss dann genau aufgepasst werden bei der Berechnung des Nutzungsvorteils. Langandauernde und länger zurückliegende Feuchtigkeitseinwirkung. Schaden durch Abdeckungen an den betroffenen Möbeln verdeckt. Käufer erklärt Rücktritt und verlangt Schadensersatz zwecks Annahmeverzugs und Schadensersatz neben der Leistung für Ersatz der Einstellkosten sowie Ersatz der nutzlosen Aufwendungen im Vertrauen auf die Mangelfreiheit. trotz des wirksamen Gewährleistungsausschlusses kann ggfls. ein Grund für den Rücktritt bestehen, wenn das Gericht das arglistige Verschweigen, der starken Feuchtigkeitsschäden und eines extremen Zustands von Fäulnis bestätigt. Eine zuvor erklärte MInderung schließt dann einen Übergang zum Rücktritt nicht aus, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist nach § 438 BGB ein weiterer Mangel zeigt. Der Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer wird wie folgt berechnet: Bei der Schätzung des Nutzungsvorteils eines gebrauchten Wohnmobils ist nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung abzustellen, sondern auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, da Wohnmobile insbesondere auch während der Standzeiten in erheblichem Umfang genutzt werden. Im hier entschiedenen Fall geht das Gericht von einer gesamten Nutzungsdauer von 24 Jahren aus. Berechnung Nutzungswert: Kaufpreis (35.000 €) geteilt durch Restnutzungsdauer (12 Jahre) multipliziert mit Monaten tatsächlicher Nutzungszeit (7,75 Monate) = 1.902,50 €.
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Rücktritt vom Kaufvertrag - Wie mache ich das richtig? Ab sofort finden Sie online die richtigen Tipps, wie man vom Kaufvertrag wegen Mängeln wirksam zurücktritt und welche Ansprüche man geltend machen kann. Sie werden auf den Internetseiten der Rechtsanwälte Zipper & Partner unter www.kanzlei-zipper.de darüber informiert, wie Sie die Voraussetzungen für den Rücktritt prüfen und dann auch die Rücktrittserklärung richtig abgeben, so dass es zu dem Rückgewährschuldverhältnis tatsächlich kommt. Verschiedene vor dem Rücktritt unbedingt einzuhaltende Faktoren sind von Ihnen zu beachten.
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Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts als Sachmangel Grundsätzlich berechtigt das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewicht bei einem Wohnmobil zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Es fehlt an der vereinbarten Beschaffenheit des Wohnmobils im Sinne der Vorschrift des § 434 Abs.1 S.1 BGB. In einer Entscheidung, die als Ausreißer gelten muss, hat das OLG Hamm entschieden, dass das Überschreiten des Gesamtgewichts dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sich das Gewicht durch gereingeres Befüllen der Frischwassertanks und des Kraftstofftanks ausgleichen lässt. Im dortigen Fall hatten sich die Parteien beim Kauf eines Wohnmobils dahingehend geeinigt, dass dieses Wohnmobil über 4 Schlaf- und insgesamt 6 Sitzplätze verfügen soll. In diesem Fall müssen diese Schlafplätze und Sitzplätze des Wohnmobils im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts auch als solche nutzbar sein. Entscheidend ist der Fahrzeugzustand bei Gefahrübergang, also ohne das Gewicht nachträglich vom Käufer eingebauter Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände. Das OLG Hamm meint in dem Urteil weiter: Wurde dem Käufer eines Wohnmobils vor dem Vertragsabschluss ein Verkaufsprospekt übergeben, muss sich der Verkäufer die darin gemachten Angaben zu den technischen Daten des Fahrzeugs - hier speziell zu den Punkten "Masse in fahrbereitem Zustand kg", "zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand kg" und "Zuladung" - als werbende Anpreisung i.S.d. § 434 Abs. 1 S.3 BGB zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall war es von ganz erheblicher Bedeutung, dass der Käufer die Zuladungsmöglichkeit durch die eigenverantwortlich getroffene Entscheidung, sein Fahrzug mit ihm sinnvoll erscheinenden Ausrüstungsgegenständen auszustatten, selbst reduziert hat. Andererseits hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 17.06.2009, Az. 10 O 3876/08 richtigerweise klar gestellt, dass der Käufer eines Wohnmobils einen Anspruch auf Rückübertragung und Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn das Wohnmobil keine Zuladungskapazität aufweist, die benötigt wird, um das Wohnmobil als solches nutzen zu können. www.kanzlei-zipper.de