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mündl. Kaufvertrag: Besonderer Hinweis auf das hohe Alter einer Sache und Gebrauchsspuren = kein vereinbarter Gewährleistungsausschluss Der Beklagte hatte einen Wohnanhänger verkauft. Bei der Besichtigung und dem mündl. Vertragsschluss erklärte der Verkäufer, dass der Wohnanhänger 20 Jahre alt sei und Gebrauchsspuren aufweisen würde. Als der Käufer und Kläger mit dem Wohnanhänger einen Kurzurlaub machte, zeigte sich eine Undichtigkeit. In der Werkstatt wurde ein Vorschaden festgestellt. Im Prozess beruft sich der Beklagte auf einen konkludent (also „durch schlüssiges Handeln“) vereinbarten Gewährleistungsauschluss im mündlichen Kaufvertrag, da der Kläger den Wohnwagen eingehend besichtigte und der Beklagte wiederholt auf das hohe Alter des Wohnwagens hingewiesen habe. Das Amtsgericht Wittmund sieht darin keinen konkludenten Gewährleistungsausschluss. „Zwar kann sich ein konkludenter Haftungsausschluss auch aus dem Umständen der Vertragsverhandlungen ergeben, aber für einen entsprechechenden Willen der Parteien müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Parlandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 276 Rdnr. 37). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger den Wohnwagen besichtigt hat und der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Wohnwagen Gebrauchsspuren aufweise und betont hat, dass der Wohnwagen 20 Jahre alt sei, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Gewährleistungsausschluss. Die gesetzliche Gewährleistung im Kaufrecht bezieht sich sowohl auf neue als auch auf gebrauchte Gegenstände. Auch bei einem gebrauchten Wohnwagen darf der Käufer erwarten, dass das Fahrzeug einem dem Alter entsprechenden Erhaltungszustand hat, Unfall frei ist, fahrbereit und zur gewöhnlichen Benutzung geeignet ist. Für die Tatsachen zur Vereinbarung des Haftungsbeschlusses oder der Haftungsbeschränkung trägt der Verkäufer die Beweislasst (a.a.O. § Rdnr. 4).“ -AG Wittmund, Urteil vom 20.10.2016, Az. 4 C 423/15 Aus Verkäufersicht empfiehlt es sich schon bereits deshalb, sämtliche Vereinbarungen in einem schriftlichen Kaufvertrag festzuhalten und dort den Zustand umfassend zu beschreiben und evtl. Gebrauchsspuren, Mängel, etc. aufzuführen um den Vorwurf des arglistigen Verschweigens zu entgehen. In Fragen des Kauf- und Gewährleistungsrechts beraten wir Sie gerne. (Bildquelle: Pixabay; https://cdn.pixabay.com/photo/2013/07/12/12/20/caravan-145612__340.png); unter Creative Commons CC0 als Public Domain bzw. als gemeinfrei veröffentlicht.)
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Rechtsanwalt Sven Schoenfelder (Albrecht & Partner) | 26409 Wittmund | anwalt.de
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Oft überschätzt: Das Anwaltshonorar Beratungshilfe Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) zu beantragen um sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Der Eigenanteil beträgt 15,00 €. Weitere Kosten macht der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend. Prozesskostenhilfe Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist (Quelle: http://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/