Rechtsanwälte Hopfner und Batz
Description
Wir vertreten Sie in verschiedenen Rechtsgebieten und verstehen uns als engagierte Vertreter und Sprachrohr Ihrer Interessen. Wir vertreten Sie in verschiedenen Rechtsgebieten
Volker Hopfner: Verkehrsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht.
Katharina Batz: Strafrecht, Familienrecht, Ausländerrecht.
Außerdem vertritt Sie die Kanzlei in Rechtsgebieten wie:
Ordnungwidrigkeitenrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Nebenklage, Steuerrecht.
Tell your friends
RECENT FACEBOOK POSTS
facebook.comEinschätzungen des Jugendamtes, ein Märchen? Es ist kurz vor Weihnachten. Zu Hause werden Plätzchen gebacken, das Haus ist weihnachtlich geschmückt, Mama und Papa haben viel miteinander zu besprechen und das kleine Wesen zu Hause ist schon ganz gespannt. Der Kindergarten ist jetzt auch bald in den Weihnachtsferien, aber vorher, ja vorher kommt noch das Christkind in den Kindergarten! Oh, wie viel kann man dann zu Hause zeigen und erzählen! Aber plötzlich ist der Weihnachtstraum vorbei. Vor dem Kindergarten steht eine Tante (oder ein Onkel) und die sagt zu einem der kleinen Wesen, wir holen Dich heute ab und Du gehst jetzt zu ganz netten Onkels und Tanten, aber – nicht zu Mama und Papa! Erst ist sowas ja noch spannend, aber Mama und Papa kommen nicht, was ist da nur los? Haben die das kleine Wesen einfach verlassen? Was ist passiert? Die Tante (oder der Onkel) die beim Kindergarten erschien, um das kleine Wesen abzuholen, kam vom Jugendamt. Und das Jugendamt war 3 Tage vor Weihnachten der Meinung, hier muss das Kind aus seiner Familie geholt werden. Die Eltern erfahren durch einen Dritten, dass das Kind vom Jugendamt abgeholt wurde und in einer Pflegefamilie untergebracht werden soll. Als sie beim Kindergarten nachfragen, wird ihnen erzählt, dass das Jugendamt das kleine Wesen tatsächlich abgeholt hat. Jetzt wird beim Jugendamt nachgefragt. Das Jugendamt bestätigt die Herausnahme des Kindes. Aber warum? Warum wurde das kleine Wesen 3 Tage vor Weihnachten aus der Familie genommen? Gegenüber den Eltern wird dann erklärt, wir können zwar im Augenblick keine Kindeswohlgefährdung feststellen, aber die Eltern hätten ja in der Woche den Familienhelfer nicht in die Wohnung gelassen. Deswegen sei das Kind jetzt herausgenommen worden. Wie kann es sein, dass das Jugendamt so einfach ein Kind aus der Familie nehmen kann? Die Rechtsgrundlage für ein solches Handeln des Jugendamtes findet sich in § 8a SGB VIII. In § 8a Abs. 2 S.2 SGB VIII steht, dass das Jugendamt verpflichtet ist, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt und ein Abwarten bis zur Entscheidung des Gerichtes nicht abgewartet werden kann. Dabei wird die dringende Gefahr definiert als „eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut“ (Art. 13 Abs. 4 GG). Die Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit wird dabei wie folgt definiert: „Bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges muss dagegen absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen (BSG vom 08.08.2001, B 9 U 23/01 R, juris Rn 4). Um hinreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen, muss sich also unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG vom 08.08.2001, B 9 23/01 R, juris Rn 4mwN)“ (Bayerisches LSG, Urteil vom 9.11.2011, Az.: L 17 U 195/08). Allgemeine Einigkeit wird darüber bestehen, dass das Jugendamt eine Schutzfunktion wahrnehmen soll. Dabei soll durch das Jugendamt sichergestellt werden, dass bei dem Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, zum Schutz des Kindes Maßnahmen getroffen werden müssen. Aber jetzt ist die Krux wieder da. Was ist denn eine Kindeswohlgefährdung? Ist jede Situation, die vielleicht nicht der allgemeinen Norm entspricht, direkt eine Kindeswohlgefährdung? Auch hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben. So sagt § 1666 BGB „wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahme zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist“. Also, grundsätzlich muss das Gericht eine solche Maßnahme treffen. Und treffen darf es eine solche Maßnahme der Herausnahme des Kindes als ultima ratio nur, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist. Aber wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor? Dazu sagt das BVerfG und der BGH: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das Kindeswohl gefährdet, wenn eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, 714 Rn 41; BGH FamRZ 1956, 350, 351; FamRZ 2005, 344, 345; OLG Brandenburg FamFR 2010, 357; OLG Hamm FamRZ 2009, 1752 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599). In unserem Fall bei dem kleinen Wesen erinnern wir uns, sagte das Jugendamt zu den Eltern: „eine konkrete Gefahr liege nicht vor“. Aber eine solche Gefahr muss gegenwärtig sein! Sie darf nicht in der Vergangenheit liegen oder – vielleicht – in der Zukunft mal auftreten! Insofern gibt es keinen Vorratsbeschluss (O-Ton Vorsitzender des 4. Familiensenats OLG Hamm). In unserem Fall muss also für die Herausnahme des kleinen Wesens von einer dringenden Gefahr ausgegangen werden können und dringend heißt, sie darf nicht vielleicht irgendwann in Zukunft mal eintreten oder es lag mal in der Vergangenheit eine Gefahr vor. Aber liegt denn überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vor? Nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts und des BGH muss eine körperliche, seelische oder geistige Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein. Nochmal: Das Jugendamt sagte gegenüber den Eltern: Es liegt zur Zeit keine konkrete Gefährdung vor. Liegt aber keine konkrete Gefahr vor, ist auch nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Fazit: Nach den eigenen, gegenüber den Kindeseltern angegebenen Kriterien, hätte das Jugendamt die Maßnahme nicht treffen dürfen. Bleibt abzuwarten, wie das Jugendamt seine Entscheidung jetzt weiter Begründen wird. Übrigens: ein Termin beim Familiengericht auf Antrag des Jugendamtes war schon seit längerem anberaumt und findet vor Weihnachten statt!
Viele Verbraucher, vor allem VW Fahrer hat der Abgasskandal im Jahr 2015 stark getroffen. Doch wie ist die gesetzliche Lage und welche Urteile bezüglich der VW Affäre gab es seitdem? Im Folgenden ein beispielhaftes Gerichtsurteil aus dem Jahr 2016 LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 2 O 83/16 Ein Käufer eines PKWs der vom "VW- Abgasskandal" betroffen ist, kann ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gem. § 440 BGB ist dem Käufer wegen der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zum Hersteller und der Ausstrahlungswirkung auf den Vertragshändler, nicht zumutbar. Wichtig hierbei ist, dass es sich nicht bloß um eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne vom § 323 V 2 BGB handelt
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold Diesen Spruch kennt wohl jeder. Wichtig ist diese Regel jedenfalls dann, wenn jemand einer Straftat beschuldigt wird. Wichtig ist in einem solchen Fall, Sie haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollte man auch Gebrauch machen, zumindest solange, bis man mit einem Verteidiger gesprochen hat. Dabei ist wichtig zu wissen, wenn Sie schweigen, machen Sie sich nicht verdächtig und Ihr Schweigen kann nicht gegen Sie verwertet werden, Sie machen nur von ihrem Recht Gebrauch, nichts sagen zu müssen. Dieses Recht hat dabei Verfassungsrang; niemand muss zu seiner eigenen Belastung beitragen. Für das Strafrecht ist dieses wohl bereits sehr vielen Menschen bekannt. Aber dieses Recht gilt auch, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Stellen Sie sich vor, es ist mitten in der Nacht und auf einmal werden Sie zum Halten aufgefordert. Die Aufforderung kommt von einem freundlichen Polizeibeamten, der Sie direkt fragt: „Na, Sie wissen doch, warum wir Sie anhalten?“ Ganz häufig antworten die Betroffenen dann ganz spontan z.B. mit einem „Ja, ich war wohl zu schnell“. Und schon haben wir die Spontanäußerung und der Polizeibeamte schreibt auf, der Betroffene hat den Verstoß zugegeben. Damit haben Sie dann zu Ihrer eigenen Überführung beigetragen. Häufig hat man auch die Fälle, wo die schriftliche Anhörung kommt, häufig, weil einem vorgeworfen wird, man sei zu schnell gefahren. Auch hier gilt, bis auf meine Personalien muss ich nichts angeben. Ich muss also nicht sagen, ich war der Fahrer oder ich bin zu schnell gefahren. Ich kann einfach ankreuzen, dass ich mich als Betroffener nicht zur Sache äußere. Da keiner zu seiner eigenen Überführung beitragen muss, gilt daher auch bei Ordnungswidrigkeiten „Schweigen ist Gold“.
LG Berlin, Urteil vom 11.08.2016 Eine Mietminderung wegen erheblicher (Lärm-)Immissionen ist gem. §536 BGB möglich auch ohne, das der Mieter einen Mangel in der Mietsache selbst begründen muss. Zur Darlegung der wiederkehrenden Beeinträchtigung durch Lärm-(Immissionen) genügen eine Beschreibung der Art und Dauer der Beeinträchtigungen, sowie die Angabe der Tageszeit wann sie auftritt. Nicht in jedem Einzelfall bedarf es eines Lärmprotokolls.