Rechtsanwalt Martin Rathsack
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Rechtsanwalt für Immbilien, Energie-, Arbeit-, Vertrags-, Verwaltungsrecht in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg Rechtsanwalt für Immobilienrecht, Energierecht, Unternehmensrecht
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Ich bin zwar kein Strafverteidiger, aber diese Forderung muss jeder mit gesundem Menschenverstand unterstützen - leider ist das Strafrecht zu einem politischen Spielball verkommen.
Ich durfte Stellung nehmen zum Thema Schwarzbau in SH. Mein Fazit: Rechtsberatung kann schützen - erst zu Haus & Grund. Dort helfen Kollegen und ich Ihnen weiter. https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Schwarzbau-Streit-Der-geplatzte-Traum-vom-Eigenheim,schwarzbau162.html
Eigenbetrieb oder AÖR? Henstedt-Ulzburg muss wählen für den Betrieb der Kitas. http://www.informdoku.de/themen/schwerpunkte/ausgliederung2.php - dort kann man gut sehen wie die unterschiedlichen Rechtsformen arbeiten. Das gibt Aufschluss darüber, dass AÖR eher für große Organisationen (Universität, Banken) und Eigenbetriebe meist für kleine Strukturen (Wertstoffhof, Betriebsamt) gewählt werden. Ich darf als Beispiel einen der erfolgreichsten Eigenbetriebe aufzeigen: Stadtwerke Norderstedt und dem gegenüber eine ebenso erfolgreiche AÖR, die IB.SH. Es kommt auf die Leitung an, das ist wichtiger als die Rechtsform. Aber die Leitung kann im Eigenbetrieb besser kontrolliert werden.
Nun ja, gestärkt wurden die Mieter hier nicht- so wird schon lange abgewogen. Leider ist dem Vermieter eine freie Nutzung seines Eigentums verwehrt!
Die Bedeutung der Zeugnisse nimmt ab - es ist seit langem üblich unter anderem mit sehr guten Bewertungen in den Auflösungsvertrag zu locken. Die, die noch ehrlich bewerten machen es immer mehr umsonst. Mein Tipp: Das Ergebnis von Jahresbewertungen erwähnen, das zeigt eine fundierte Bewertung.
Wirklich überraschend war die Entscheidung nicht - da hier die besondere Härte zu berücksichtigen war. Es entspricht zwar meiner Rechtsauffassung weitestgehend die Verfügungsgewalt dem Eigentümer zuzugestehen, aber jede Rechtsausübung hat ihre Grenzen.
Der Vermieter hat einen Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrags, der Mieter muss die Wohnung erst zum Ende der Mietzeit zurückgeben und schuldet dafür die vereinbarte Miete! Der Artikel könnte bei Mietern den Eindruck erwecken, dass es rechtlich irgendwie fraglich wäre, ob noch die Miete geschuldet sei! Einzig richtig ist, dass die Vertragspartner verhandeln sollten - manchmal wollen sie schlicht das Gleiche. Vorsicht bei Rechtsrat aus dem Internet!
Angemessen! Muss die Nutzungsentschädigung sein, was jedoch angemessen ist, ist so schwierig wie die ortsübliche Vergleichsmiete.
Ein schlechter Tag für Sparer, ein guter Tag für Baufinanzierer, mal sehen, ob das Urteil auch etwas für die zukünftigen Bausparer bewirkt, dessen Zinsen die Altverträge mit aufgefressen hatten. Die Finanzierer sind gefragt, die Ersparnis an die Neukunden weiter zu geben.
Eigenbedarf an vermietetem Wohnraum muss jedoch nicht nur zur Nutzung durch den Eigentümer vorliegen. Auch Bedarf zugunsten enger Verwandter oder zur Erweiterung der eigenen Wohnung können zulässig sein.