Top Local Places

Vesting & Partner - Steuerberater / Rechtsanwalt für Apotheker & Ärzte

Leonard-Nelson-Straße 10 b, Göttingen, Germany
Consulting Agency

Description

ad

Steuerliche Beratung mittelständischer Mandate.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Betreuung von Ärzten und Apothekern.
VESTING & PARTNER ist ein Zusammenschluss von Fachleuten unterschiedlicher Disziplinen. Hier finden Sie Ansprechpartner zu nahezu allen steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen.

Von Göttingen und Heiligenstadt aus betreut die Kanzlei mit mehr als 25 Mitarbeitern Unternehmen unterschiedlicher Größe und Rechtsform vornehmlich in den Ländern Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. In dem mehr als 20 Jahren seines Bestehens hat sich das Unternehmen zu einer Spezialkanzlei für Heilberufe entwickelt. Zwei Drittel der Mandanten von VESTING & PARTNER sind entweder Arzt, Zahnarzt oder Apotheker.

Überregional ist die Kanzlei mit metax® verbunden, ein Zusammenschluss von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern, der zu den führenden, unabhängigen Anbietern von Beratungsleistungen für die Heilberufe in Deutschland gehört.

Als Gesellschafter der APO-Audit GmbH beschäftigen wir uns intensiv mit den Themen der (digitalen) Betriebsprüfung und dem Aufbau eines internen Kontrollsystems in Warenwirtschaftssystemen von Apotheken.

Bei VESTING & PARTNER verbinden Sie die Kompetenz eines bundesweiten Netzwerks mit individueller Betreuung, persönlichem Service und Kontinuität, die Sie in diesem Umfang von großen Beratungsunternehmen nicht erwarten können.

RECENT FACEBOOK POSTS

facebook.com

DOPPELT KRANKENVERSICHERT - ABER NICHT ALLE BEITRÄGE SIND ABZIEHBAR Doppelt gemoppelt hält besser, bringt steuerlich aber keine Vorteile. So lautet die Quintessenz aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das sich mit der Frage befasste, ob Beiträge zu einer freiwilligen privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige auch gesetzlich krankenversichert ist. Die Antwort: Es können nur die Beiträge zur GKV berücksichtigt werden. Die Entgelte für die private Versicherung sind laut BFH auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

facebook.com

JAMEDA MUSS FALSCHE BEHAUPTUNGEN VON PATIENTEN LÖSCHEN Falsche Tatsachenbehauptungen über einen Mediziner dürfen in einem Arztbewertungsportal nicht veröffentlicht werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Eine Essener Zahnärztin klagte gegen Jameda und verlangte, die Behauptung eines Nutzers zu lö-schen, derzufolge sie auf eine Aufklärung oder Beratung verzichte. Das Gericht sah diese Bewertung als falsch an, da sich aus der Patientenakte ergab, dass eine Aufklärung des Nutzers stattgefunden hatte. Jameda muss die falsche Behauptung daher löschen.

facebook.com

GESCHENKE AN HEILBERUFLER DÜRFEN NICHT MEHR ALS 1 EURO KOSTEN Geschenke an Ärzte oder Apotheker dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nicht mehr als einen Euro wert sein. Im konkreten Fall zog ein pharmazeutisches Unternehmen den Unmut von Wettbewerbern auf sich, weil es zu Werbezwecken einen Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln an Apotheker verschenkte. Der (unrabattierte) Einkaufspreis der Medikamente betrug rund 27 Euro. Einem Konkurrenten war das zu viel, er klagte auf Unterlassung. Das OLG gab der Klage statt. Es bezog sich dabei auf die Geringwertigkeitsgrenze in Höhe von 1 Euro, die der Bundesgerichtshof für Geschenke an Verbraucher im Heilmittelbereich festgesetzt hat. Diese Grenze, so die Richter, gelte auch für „Angehörige der Fachkreise“.

facebook.com

FROHE OSTERN Das Team von Vesting & Partner wünscht allen schöne und erholsame Osterfeiertage!

facebook.com

ARZTBEWERTUNGSPORTALE DÜRFEN KUNDEN NICHT BEVORZUGEN Ärzte können unter bestimmten Bedingungen verlangen, dass ihr Profil in Arztbewertungsportalen wie Jameda gelöscht wird. Voraus-setzung dafür ist jedoch, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Plattformbetreiber seine Rolle als „neutraler Infor-mationsmittler“ verletzt. Nur dann überwiege das Persönlichkeitsrecht des Arztes das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Nur dann müssten Mediziner es hinnehmen, dass sie auch gegen ihren Willen auf Bewertungsportalen gelistet werden. Im konkreten Fall war Jameda dem BGH nicht neutral genug, weshalb das Gericht der Klage einer Dermatologin auf Löschung ihres Profils stattgab. Der Stein des Anstoßes: Bis zum BGH-Urteil zeigte Jameda bei nicht zahlenden Ärzten auch immer die Profile von „Premium-Kunden“ aus der Umgebung an. Damit, so die BGH-Richter, verlasse Jameda den Boden der Neutralität und stelle geschäftliche Interessen in den Vordergrund.

facebook.com

Berufliche Fortbildung - Fortschritt statt Stillstand und Rückschritt Zur Zeit nimmt das gesamte Team von Vesting & Partner als Teil des METAX Verbundes an einem Dauerfortbildungsprojekt teil. Anstatt einzelne Tage durchgängig außerhalb mit Fortbildung zu Verbringen, macht jeder Mitarbeiter über Monate nahezu täglich 10-15 Minuten Fortbildungen am Arbeitsplatz - mit kurzen Online-Tutorials und Übungen für den jeweiligen Arbeitstag. Ziel ist es, sich mit überschaubarem Zeitaufwand nachhaltig mit den jeweiligen Fortbildungsinhalten zu beschäftigen und so Veränderungen besser im Alltag umsetzen zu können. Hiervon profitiert zum einem jeder Kollege, aber natürlich auch unser gesamtes Team und unsere Mandanten. Ein wirklich spannender Feldversuch, der uns bis jetzt überzeugt - wir werden weiter berichten!

facebook.com

Dienstjubiläum Unsere Frau Möller hat letzte Woche ihr 25-jähriges Dienstjubiläum mit einem Sektempfang und einem gemeinsamen Frühstück bei uns im Hause gefeiert. Dazu gratuliert das gesamte Team von Vesting & Partner ganz herzlich. Auch sind wir natürlich als Team und als Büro stolz darauf, dass Kollegen so viele Jahre unserem Büro die Treue halten, denn gerade in unserer schnelllebigen Zeit, ist so eine lange Betriebszugehörigkeit wirklich bemerkenswert! Wir freuen uns auf die weitere gemeinsame Zeit miteinander :-)

facebook.com

Das Team Vesting und Partner bedankt sich bei allen für die Teilnahme an unserem kleinen Gewinnspiel! Das Losglück war heute auf der Seite von Elena K. Wir wünschen Ihr viel Spaß bei dem Konzert am Wochenende!!! --> Also Elena K. melde dich bei uns via Facebook :-) <--

facebook.com

KUNDE STÜRZT IN APOTHEKE - GERICHT WEIST KLAGE AB Stürzt ein Kunde in einer Apotheke auf nassem Boden, kann er dafür nicht unbedingt den Apotheker in Haftung nehmen. Gerade im Winter, wenn draußen Schnee und Matsch liegt und die Schuhe nass sind, muss damit gerechnet werden, dass es auf dem Fußboden in der Apotheke glitschig werden kann, urteilte das Amtsgericht München. Warnschilder müssen nicht extra aufgestellt werden. Im vorliegenden Fall kam dem beklagten Apotheker zugute, dass im Eingangsbereich Fußmatten lagen und eine Putzfrau zusätzlich den Boden wischte.

facebook.com

GERICHT VERBIETET ERNEUT APOTHEKENAUTOMATEN Das Landgericht Mosbach hat dem Versandhändler DocMorris jetzt auch im Hauptsacheverfahren untersagt, im baden-württembergischen Hüffenhardt einen Apothekenautomaten zu betreiben. Die Abgabe von Arzneimitteln sei nur in einer Apotheke oder mittels Versandhandel durch eine Apotheke zulässig, argumentierte das Gericht. Beide Voraussetzungen seien durch den Automaten nicht erfüllt. Alleine der Umstand, dass die Medikamente über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Schon im Eilverfahren war DocMorris das Aufstellen des Automaten verboten worden.

facebook.com

DIE MÄR VON DER RECHNUNGSNUMMER: SIE MUSS NICHT FORTLAUFEND SEIN Zu pingelig darf das Finanzamt nicht sein, wenn es um die Nummerierung von Rechnungen geht. Das Finanzgericht Köln betonte in einem Urteil, dass weder eine gesetzliche noch „eine aus der Rechtsprechung herleitbare“ Pflicht besteht, Rechnungsnummern völlig lückenlos zu vergeben. Das Gericht verwarf damit eine Gewinnerhöhung, die ein Finanzamt (FA) bei einem Unternehmer durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags vorgenommen hatte. Das FA hatte dessen Buchführung als schwerwiegend mangelhaft eingestuft, weil die im übrigen einmaligen Rechnungsnummern nicht numerisch aufeinander aufbauten, sondern sich aus einer Kombination von Geburtsdatum des Kunden, Rechnungsdatum und Veranstaltung ergaben.

facebook.com

STUDIENPLATZVERGABE FÜR ANGEHENDE MEDIZINER MUSS KORRIGIERT WERDEN Die Vergabe der Medizinstudienplätze ist teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis Ende 2019 das Zulassungsverfahren verfassungskonform zu gestalten. Für die Auswahlverfahren an den Hochschulen müsse er wesentliche Regelungen vorgeben. Die Abiturbestenquote wurde nicht beanstandet. Doch machten die Richter u.a. Vorgaben hinsichtlich der Wartezeit auf einen Studienplatz, die zeitlich begrenzt werden muss. Auch dürften Studienplätze nicht einfach nach der Ortspräferenz der Bewerber vergeben werden, ohne auch deren Eignung zu prüfen.

facebook.com

Quiz

NEAR Vesting & Partner - Steuerberater / Rechtsanwalt für Apotheker & Ärzte