Versicherungsservice Steffen Kohl
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Was ist eine Obliegenheitsverletzung? Vertrags-Kauderwelsch: Diese fünf Versicherungsbegriffe versteht kein Mensch Quelle Focus-Online Montag, 18.04.2016, 13:41 Versicherungsbedingungen sind für Laien oft unverständlich. Dabei entscheiden die Fachbegriffe im Kleingedruckten darüber, ob der Versicherer einen Schaden bezahlt oder nicht. Das Vergleichsportal Top-Tarif hat fünf Begriffe ermittelt, die schnell jeden betreffen können. Das steckt hinter fünf Begriffen, die alle Versicherungsnehmer in den Vertragsbedingungen zu ihren Policen vorfinden. Regressansprüche Regressansprüche sind ganz allgemein Rückforderungen von Versicherungen. Übernimmt zum Beispiel die Krankenkasse zunächst die Arztkosten eines Unfallopfers, kann sie die Kosten per Gesetz später vom Verursacher zurückfordern (ihn in Regress nehmen). Dann springt normalerweise die Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers ein. Ausnahmen sind Familienmitglieder und Ehepartner, gegen die die Krankenkasse keine Regressansprüche stellen darf. Knifflig wird es bei unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Haftpflicht haben. Denn die Haftpflichtversicherung zahlt bei Schäden untereinander nicht. Trotzdem würde die Krankenkasse versuchen, die Kosten vom Verursacher zurückzufordern. Tipp: Unverheiratete Paare sollten alte Verträge prüfen und darauf achten, dass in der Familien-Haftpflicht Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt sind. Gliedertaxe Es klingt makaber, ist aber nicht zu vermeiden: Gliedmaßen und Sinnesorgane werden von Unfallversicherungen mit einem Wert bemessen – der Gliedertaxe. Zum Einsatz kommt sie, wenn nach einem Unfall ein dauerhafter Schaden festgestellt wird. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat dafür Richtwerte ermittelt. So wird der Verlust eines Zeigefingers zum Beispiel mit einem Invaliditätsgrad von zehn Prozent bewertet. Das bedeutet, dass ein Unfallopfer bei einer Versicherungssumme von 200.000 Euro dafür 20.000 Euro Entschädigung bekäme. Tipp: Viele Versicherer erfüllen mehr als die vom GDV geforderten Werte. Deshalb lohnt sich vor Abschluss des Vertrages ein Blick in die Gliedertaxe. Wenn ein teurerer Tarif den Zeigefinger zum Beispiel mit 30 Prozent taxiert, bekommt das Unfallopfer dann im Musterfall 60.000 Euro statt 20.000 Euro. Obliegenheitsverletzungen Auch der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall Pflichten. Verletzt er diese (Obliegenheitsverletzung), muss er damit rechnen, dass die Versicherung einen Schaden nicht oder nicht komplett bezahlt. Wird zum Beispiel wegen Fassadenarbeiten ein Baugerüst aufgestellt, muss der Bewohner seine Hausratversicherung darüber informieren. Das Gerüst erhöht nämlich die Gefahr, dass Diebe einsteigen. Kommt es tatsächlich zu einem Einbruch, kann die Versicherung sich ansonsten auf eine Obliegenheitsverletzung berufen und ihre Leistung kürzen. Kleingebinde Als Kleingebinde bezeichnet man Flüssigkeiten in kleineren Mengen. Für die Haftpflichtversicherungen sind umweltschädliche Flüssigkeiten wie Öl oder Benzin und andere Gefahrstoffe interessant. Gelangen sie zum Beispiel in ein Gewässer, kann das einen hohen Schaden verursachen. Dafür haftet der Verursacher und die Haftpflichtversicherung muss zahlen. Tipp: Die Privathaftpflicht springt natürlich nicht für große Chemikalienlager ein. Deshalb ist die Menge solcher Kleingebinde, für die Schutz besteht, eingeschränkt. Oft sind es nur wenige 100 Liter. Wer viele Behälter solcher Flüssigkeiten im Keller stehen hat, sollte nachlesen, ob sein Lager versichert ist. Allmählichkeitsschäden Allmählichkeitsschäden entstehen schleichend und bleiben zunächst unbemerkt. Ein Beispiel aus der Haftpflichtversicherung: Beim Blumengießen tritt regelmäßig und unbemerkt ein wenig Wasser über den Rand der Untertöpfe, wodurch der Parkettboden beschädigt wird. Beim Auszug verlangt der Vermieter dafür Schadenersatz. Hier springt normalerweise die Haftpflicht des Mieters ein. Tipp: Vorsicht bei alten Haftpflicht-Policen: Sie schützen oft nicht bei Allmählichkeitsschäden und die Versicherten bleiben auf dem Schaden sitzen. Erst 2008 hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sie in seine unverbindlichen Musterbedingungen aufgenommen. In so einem Fall hilft ein Wechsel der Versicherung auf aktuelle Konditionen.
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