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Alvera Treuhand AG

Querstrasse 8, Zürich, Switzerland
Consulting Agency

Description

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Wir sind ein kleines und persönliches Treuhandbüro an zentraler Lage in Zürich-Oerlikon.

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Unsere Büros bleiben vom 24. Dezember 2018 bis und mit 2. Januar 2019 geschlossen. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und für das kommende Jahr viel Glück, Zufriedenheit und immer beste Gesundheit.

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Elektronische Abrechnung der MWST: Die Digitalisierung schreitet voran. Nachdem die MWST-Abrechnungen bereits seit rund 2 Jahren auch elektronisch eingereicht werden können, wird diese Art der Datenübermittlung schon bald zum Standard. Unternehmen, welche bisher noch die ESTV-Formulare ausgefüllt und eingereicht haben, werden schon bald ein Login erstellen und die Zahlen online eingeben müssen. Will man die Zahlen nicht von Hand übertragen, steht für diverse Buchhaltungsprogramme bereits eine Schnittstelle für einen vereinfachten Upload der Zahlen zur Verfügung. Ein fixer Termin für den definitiven Systemwechsel steht noch nicht fest. Jedoch sind bereits ab 01.01.2019 Fristverlängerungen nur noch Online möglich und im Rahmen der e-Government-Strategie des Bundes dürfte diese Projekt schnell vorangetrieben werden. Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, diesen Schritt frühzeitig zu vollziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei oder nehmen Ihnen auf Wunsch die Abrechnung der MWST auch ganz ab.

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Unsere Büros bleiben vom 23. Dezember 2017 bis und mit 2. Januar 2018 geschlossen. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und für das kommende Jahr viel Glück, Zufriedenheit und immer beste Gesundheit.

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Teilrevision MWSTG (Inkrafttreten: 01.01.2018) Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Zwei wichtige Änderungen betreffen den Abbau von MWST-bedingten Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Unternehmen: - Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. - Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.-) vom Ausland in die Schweiz sendet. Weitere ausgewählte Anpassungen, die für unsere Kunden relevant sein könnten: - Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig. - Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz. - Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich. - Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet. Details zu den übrigen Anpassungen sowie Kommentare zu den angepassten Gesetzestexten finden Sie auf der Homepage der ESTV. Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Änderungen hinsichtlich Relevanz für das eigene Geschäft kurz zu überprüfen.

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Neue MWST-Sätze in der Schweiz ab 1.1.2018 Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze. Da ein früher beschlossener befristeter Zuschlag per 1.1.2018 ausläuft, werden die Steuersätze auf 7,7% (Normalsatz) resp. 3,7% (Spezialsatz für Beherbergungsleistungen) reduziert. Der reduzierte Satz von 2,5% bleibt gleich. Steuerpflichtige Unternehmen müssen nun kurzfristig ihre Systeme (MWST-Codes, Rechnungsvorlagen etc.) ändern sowie ihre Preisgestaltung, Verträge, Offerten und Marketingunterlagen (auf Papier und online) wo notwendig anpassen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 MWSTG ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Ware geliefert resp. die Dienstleistung erbracht wird und nicht das Rechnungsdatum für die Bestimmung des Steuersatzes. Für Leistungen, welche teilweise 2017 erbracht werden, muss der höhere Steuersatz auf dem entsprechenden Teil des Entgelts angewandt werden. Saldo- oder Pauschalsteuersätze können sich ebenfalls ändern. Die ESTV wird die neuen Sätze kalkulieren und den betroffenen Steuerpflichtigen mitteilen.

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Neue MWST-Sätze in der Schweiz ab 1.1.2018 Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze. Da ein früher beschlossener befristeter Zuschlag per 1.1.2018 ausläuft, werden die Steuersätze auf 7,7% (Normalsatz) resp. 3,7% (Spezialsatz für Beherbergungsleistungen) reduziert. Der reduzierte Satz von 2,5% bleibt gleich. Steuerpflichtige Unternehmen müssen nun kurzfristig ihre Systeme (MWST-Codes, Rechnungsvorlagen etc.) ändern sowie ihre Preisgestaltung, Verträge, Offerten und Marketingunterlagen (auf Papier und online) wo notwendig anpassen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 MWSTG ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Ware geliefert resp. die Dienstleistung erbracht wird und nicht das Rechnungsdatum für die Bestimmung des Steuersatzes. Für Leistungen, welche teilweise 2017 erbracht werden, muss der höhere Steuersatz auf dem entsprechenden Teil des Entgelts angewandt werden. Saldo- oder Pauschalsteuersätze können sich ebenfalls ändern. Die ESTV wird die neuen Sätze kalkulieren und den betroffenen Steuerpflichtigen mitteilen.

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Harmonisierung Zahlungsverkehr - ISO 20022 Schweizer Überweisungs- und Lastschriftverfahren von Banken und PostFinance werden auf der Basis von ISO 20022 vollständig harmonisiert. Viele Umstellungen betreffen vor allem die Software- und ERP-Hersteller. Jedoch sind auch Unternehmen und Private von den Neuerungen betroffen. Hierzu drei wichtige Punkte: - Die Kontonummer im individuellen Bankenformat verschwindet vollständig und wird durch die heute schon gebräuchliche IBAN ersetzt. - Die bisherigen Einzahlungsscheine werden bis Ende 2019 vollständig durch die QR-Rechnung mit IBAN und Swiss QR-Code ersetzt. Anhand des Codes können Rechnungen digital gelesen werden, was die Handhabung und das Bezahlen von Rechnungen vereinfacht. Alte Einzahlungsscheine bleiben voraussichtlich bis Ende 2020 gültig. - Auch die Lastschriftformate der Banken (LSV) und von PostFinance (Debit Direct) werden abgelöst. Diese werden neu mit E-Rechnungen kombiniert und in ein zentrales System eingeliefert. Die Umstellung erfolgt voraussichtlich im 4. Quartal 2018. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Software-Hersteller, Ihrer Bank oder von der Informationsplattform: ISO-20022.CH Natürlich stehen auch wir unseren Kunden für allfällige Fragen zur Verfügung.

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