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JurPC

Patrickstr. 43, Wiesbaden, Germany
Media/News Company

Description

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JurPC - Internet-Fachzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht Begründet und herausgegeben von Prof. Dr. Maximilian Herberger, Direktor des Instituts für Rechtsinformatik der Universität Saarbrücken, veröffentlicht JurPC aktuelle Entscheidungen, Nachrichten und Beiträge aus den Bereichen Internet- und Computerrecht, Telekommunikationsrecht, Rechtsinformatik und Recht der Neuen Medien.

JurPC hat Tradition: seit 1986 am Markt und seit 1997 als reine Online-Zeitschrift mit wöchentlichem Newsletter verfügbar.

Themenbereiche:
- Internet- und Computerrecht
- Urheberrecht
- Telekommunikationsrecht
- Rechtsinformatik
- Recht der neuen Medien

Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt:
Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh)
Institut für Rechtsinformatik
Universität des Saarlandes
D-66041 Saarbrücken
Telefon: 0681/302-3105
Telefax: 0681/302-4469
E-Mail: herberger@rz.uni-sb.de


Publikation durch:
Makrolog Content Management AG
Patrickstraße 43
D-65191 Wiesbaden
Telefon 0611/ 957820
Telefax 0611/ 9578228
E-Mail: postmaster@makrolog.de
Vorstand: Andreas Herberger https://www.facebook.com/andreas.herberger (E-Mail: aherberger@makrolog.de)
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michael Fanning
Registergericht: Amtsgericht Wiesbaden (HRB 21424)
USt-IdNr.: DE813409840


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BAG: Pflicht zur Teilnahme an einem elektronischen Warn- und Berichtssystem (Urteil vom 17.11.2016, 2 AZR 730/15)

BAG: Pflicht zur Teilnahme an einem elektronischen Warn- und Berichtssystem (Urteil vom 17.11.2016, 2 AZR 730/15): Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Busfahrers ist aufgrund der durch die Betriebsvereinbarung begründeten Verpflichtung, zumindest mit Hilfe des anonymisierten Schlüssels am RIBAS-System (elektronisches Warn- und Berichtssystem) teilzunehmen, nicht verletzt. Zwar hat der Betroffene in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 BDSG eingewilligt. Diese ist aber gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG und damit durch eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt.

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Jochen Krüger, Stephanie Vogelgesang: Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang - der Justizgewährungsanspruch des Bürgers als praktischer und theoretischer Störfaktor? - Anmerkungen insbesondere aus amtsrichterlicher Si…

Jochen Krüger, Stephanie Vogelgesang: Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang - der Justizgewährungsanspruch des Bürgers als praktischer und theoretischer Störfaktor? - Anmerkungen insbesondere aus amtsrichterlicher Sicht -: Der Justizbetrieb im Allgemeinen steht damit vor einer der größten Veränderungen seiner Geschichte. Für die amtsrichterliche Ebene kommt ein - bisher wohl unterschätztes - zusätzliches strukturelles Problem hinzu: Normalbürger sind in Verfahren ohne Anwaltszwang - wie beim Amtsgericht typisch - nicht zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Der Bürger hat vielmehr einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch, der ihm insbesondere den Zugang zu den Gerichten ohne unzumutbare Erschwerung garantiert. Deshalb kann er alle relevanten Geschäftsvorgänge auch auf Papierbasis erledigen. Die Autoren beleuchten vor diesem Hintergrund den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang.

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BGH: Afterlife (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15)

BGH: Afterlife (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15): Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG). Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

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OLG Rostock: Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten Berufung in Strafsachen (Urteil vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16)

OLG Rostock: Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten Berufung in Strafsachen (Urteil vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16): Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung (Urteil vom 11.08.2016, 3 U 56/15)

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung (Urteil vom 11.08.2016, 3 U 56/15): Eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern und die gerichtliche Verfolgung solcher Ansprüche kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, etwa Verstöße gegen die PreisAngV, zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung aber unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Anspruchstellers und eines für diesen bestehenden hohen Kostenrisikos nicht erkennbar ist. Weil der wirtschaftliche Vorteil einer solchen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung im Wesentlichen auf Seiten des Rechtsanwalts des Abmahnenden in Form von Anwaltshonoraren eintritt, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den abgemahnten Wettbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

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LG Düsseldorf: Klauseln bezüglich Datenautomatik unwirksam (Urteil vom 14.12.2016, 12 O 311/15)

LG Düsseldorf: Klauseln bezüglich Datenautomatik unwirksam (Urteil vom 14.12.2016, 12 O 311/15): Eine sog. "Datenautomatik" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, insbesondere die Verwendung der Klausel "(Haben Sie 90% Ihres Datenvolumens erreicht, informieren wir Sie per SMS darüber, wie Sie die Bandbreitenbeschränkung auf 32 kbit/s vermeiden): Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakete mit jeweils 250 MB innerhalb des Abrechnungsmonats frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. (So stellen wir für Sie das bestmögliche Surferlebnis mit 100 Mbit/s sicher.) Sie können die kostenpflichtige Zubuchung von Datenpaketen per SMS jeder Zeit ablehnen.", ist unwirksam nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Kosten für die Auswertung von Datenträgern (Beschluss vom 10.01.2017, 2 Ws 441/16 (165/16))

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Kosten für die Auswertung von Datenträgern (Beschluss vom 10.01.2017, 2 Ws 441/16 (165/16)): Kosten für die Auswertung von Datenträgern durch eine spezialisierte Firma können nicht gemäß Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen für einen Sachverständigen dem Verurteilten weiter belastet werden, wenn die abgerechneten Leistungen sich in ihrer Substanz nicht als Leistungen eines Sachverständigen darstellen. Zwar setzte die von der Firma erbrachte Leistung die Anwendung einer spezifischen Software ebenso voraus wie ein diese Anwendung begleitendes entsprechendes fachliches Wissen, welches dasjenige eines durchschnittlichen Computerbenutzers in den Justizbehörden übersteigen dürfte. Allerdings wurde auf diese Weise nicht mehr erbracht als eine technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Datenmaterial, dessen Bewertung im Übrigen selbstverständlich von den ermittelnden Polizeibeamten oder Staatsanwälten noch vorzunehmen war. Eine Beantwortung spezifischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie war weder in Auftrag gegeben worden noch ist sie erfolgt.

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Alexander Konzelmann: Tagungsbericht IRIS 2017

Alexander Konzelmann: Tagungsbericht IRIS 2017: Der Autor berichtet für JurPC über die 20. Tagung des IRIS in Salzburg (23. - 25.02.2017).

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LG Dessau-Roßlau: Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG (Urteil vom 11.01.2017, 3 O 36/16): Werden auf einer Internet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel angeboten, stellt dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

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OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion (Urteil vom 22.12.2016, 11 U 108/13): Das Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms soll die Kaufmotivation der Nutzer fördern; es enthält keine Zustimmung zur Vervielfältigung der Programmkopie seitens des Nutzers. Dies gilt unabhängig davon, ob die seitens der Rechteinhaberin ausdrücklich auf 30 Tage beschränkte Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch auch darüber hinaus besteht. Das Herunterladen einer Testversion führt nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der zugrundeliegenden Programmkopie.

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