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ETL HOS Steuerberatungsgesellschaft mbh

Neustädter Str. 25, Weida, Germany
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Steuerberatung

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mit dem ETL Agrarfachtag 2017 wollen wir Ihnen qualifiziertes Fachwissen vermitteln. Gemeinsam mit unseren kompetenten Kooperationspartnern erwarten wir Sie mit aktuellen und wichtigen Brancheninformationen. Das Motto der Veranstaltung: INNOVATIV, ATTRAKTIV, KOMMUNIKATIV Die Themen der Veranstaltung sind: - Die digitale Betriebsprüfung kommt: Ordnungsgemäße Buchführung für Land- und Forstwirte - Hofübergabe und Betriebsnachfolge - Wie bereite ich mich auf ein Bankgespräch vor - Arbeitsrecht: aktuelles zum Thema Mindestlohn in der Landwirtschaft - Dokumentationspflichten im Ackerbau - Einfache Führung der Ackerschlagkartei im Hinblick auf die neue Düngeverordnung Die Veranstaltung ist kostenfrei. Bitte melden Sie Ihre Teilnahme unter hos-weida@etl.de oder telefonisch unter 036603/5620 an.

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Bonuszahlungen sind keine Beitragsrückzahlungen! Wer gesundheitsbewusst lebt, wird belohnt. Nach diesem Motto handeln viele Krankenkassen mit ihren Bonusprogrammen. Versicherte, die regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen gehen und Sport treiben, bekommen dafür Geld- oder Sachprämien von der Krankenkasse. Diese Boni beurteilte die Finanzverwaltung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und kürzte daraufhin die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Die Bundesfinanzrichter widersprachen dieser Auffassung. Sie entschieden, dass es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Bonuszahlungen und der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen gibt. Die Krankenkasse erstattet mit ihrem Bonusprogramm vielmehr gesundheitsbezo- gene Aufwendungen, die der Versicherte vorab getragen hatte. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Entschei- dung anerkennt. Auf jeden Fall sollte Einspruch eingelegt werden, wenn in einem Steuerbescheid Krankenversicherungs- beiträge um Bonuszahlungen aus der Gesundheitsvorsorge gekürzt wurden.

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Ab 2017 gelten neue Regeln für die Kassenführung. Die Übergangsregelung aus dem Jahr 2010 läuft zum 31. Dezember 2016 endgültig aus. Ab 2017 dürfen nur noch elektronische Kassensysteme verwendet werden, die jede Bonierung einzeln, nicht änderbar und dauerhaft elektronisch speichern. Außerdem müssen die digitalen Daten der Kassensysteme mindestens zehn Jahre ausgelesen und einem Betriebsprüfer übergeben werden können. Für alle Kassen, die nur Tagessummen speichern können, ist dies das Aus. Sind die Speicherkapazitäten bei einer Kasse begrenzt, dürfen die Einzeldaten gleichwohl nicht gelöscht werden. Alle steuerlich relevanten Daten sind dann auf einem externen Datenträger (z. B. USB-Stick oder externe Festplatte) unveränder- bar und maschinell auswertbar auszulagern. Dies betrifft sowohl die Journaldaten als auch alle mit der Kasse erstellten Auswertungen sowie die Programmier- und Stammdaten- änderungsprotokolle. PC-Kassensysteme erfüllen regelmäßig diese Anforderungen, wenn die Daten des PC regelmäßig gesichert werden. Ganz gleich ob die Daten in der Registrierkasse selbst, innerhalb eines PC-Kassensystems oder bei einer Datenauslagerung in einem Archivsystem aufbewahrt werden: sämtliche Daten müssen auswertbar bleiben. Parallel müssen die jeweiligen Einsatzorte und -zeiten des einzelnen Kassensystems protokolliert werden. Dies betrifft die Kassen selbst aber auch Waagen mit Registrier- kassenfunktion und andere elektronische Aufzeichnungsgeräte wie Taxameter usw. Hinzu interessieren sich Finanzbeamte häufig auch für die Bedienungs- und Programmieranleitungen, Verfahrens- dokumentationen und sonstige Anweisungen im Zusammenhang mit dem Kassensystem. All diese Unterlagen müssen aufbewahrt und einem Betriebsprüfer vorgelegt werden können. Die meisten modernen Kassensysteme lassen auch die Erfassung unbarer Zahlungsarten wie EC-Cash, Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV), Kreditkarten usw. zu. Das Kassen- system muss hier eine strikte Trennung der baren und der unbaren Zahlungsarten bei jedem Zahlungsvorgang vorsehen. Achtung: Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse. Allerdings besteht für jeden Unternehmer die Pflicht, jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen. Dies kann zwar auch auf Papier erfolgen, ein elektronisches System erleichtert hier aber die Arbeit. Von dieser Einzelaufzeichnungspflicht besteht nur dann eine Ausnahme, wenn Waren von „geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen“ verkauft werden.

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Erhöhter Mindestlohn ab Januar 2017 Sie müssen handeln – Wir unterstützen Sie dabei! Sehr geehrte Damen und Herren, nach zwei Jahren wird der 2015 eingeführte bundesweite Mindestlohn erstmals angehoben. Die Bundesregierung ist dem Vorschlag der Mindestlohnkommission gefolgt, den Mindestlohn um 0,34 Euro pro Arbeitsstunde zu erhöhen. Ab 1. Januar 2017 müssen Arbeitgeber damit 8,84 Euro Grundlohn pro Arbeitsstunde zahlen. Doch das ist nicht alles. Vertragliche Regelungen, die Stundenanzahl bei Mini-Jobbern, Sonderentgelte, Kalkulationen und vieles mehr müssen angepasst werden. Wir unterstützen Sie dabei! Mit dem Mindestlohn wird zwar die Flexibilität der Entgeltgestaltung eingeschränkt. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Nettolohn Ihrer Mitarbeiter passend zu Ihrem Unternehmen und der aktuellen wirtschaftlichen Situation zu optimieren. Wir führen Proberechnungen durch und werten alles mit Ihnen aus. So können Sie besser planen, Ihre Personalgespräche positiv gestalten und Ihre Mitarbeiter über den Mindestlohn hinaus motivieren und binden. Der erhöhte Mindestlohn wird sich auch auf Ihre Preise auswirken. Sie müssen Ihre Produkte und Dienstleistungen möglicherweise neu kalkulieren, um die höheren Lohnkosten und die Preis- niveauerhöhung bei Ihren Lieferanten auszugleichen. Wir unterstützen Sie dabei und geben Ihnen gern Handlungs-empfehlungen. Gern stellen wir Ihnen den Kontakt zu unseren Kooperations-partnern, den auf Arbeitsrecht und Sozialrecht spezialisierten ETL-Rechtsanwälten, her. Sie beantworten Ihre rechtlichen Fragen rund um das Thema Mindestlohn. Nutzen Sie unsere Angebote, um optimal auf das nächste Jahr vorbereitet zu sein.

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