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Steuerkanzlei Dr. Griehl, Drescher & Partner

Martin-Niemöller-Straße 1, Traunreut, Germany
Consulting Agency

Description

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Als überregional tätige Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft beraten wir Einzelmandate & dynamische, wachstumsorientierte Unternehmen. Unsere Schwerpunkte finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Reiter Leistungen!


Unsere Kanzleistandorte:
-Stephanskirchen
-Traunreut
-Miesbach
-Neubiberg (Kanzlei Dr. Körner)

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Wir wünschen allen schon mal einen guten Start ins verlängerte Wochenende!

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HINWEIS ZUM JAHRESENDE 2016! Selbstständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2015 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

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KANN ICH KOSTEN DER FEIER MEINES DIENSTJUBILÄUMS ABSETZEN? JA! Der BFH erkennt Aufwendungen eines Dienstjubiläums als Werbungskosten an, wenn diese Feier beruflich veranlasst ist: - Was war der Anlass der Feier? - Wer trat als Gastgeber auf? - Wer bestimmte die Gästeliste? - Welcher Personenkreis wurde eingeladen? (Werden zum Beispiel nur einzelne Kollegen eingeladen, spricht dies eher für eine private Mitveranlassung der Kosten) - Wann und wo fand die Feier statt? - Waren die Kosten der Feier üblich? (Wer seine Jubiläumsfeier in einem berufsbezogenen üblichen Rahmen stattfinden lässt, hat also gute Chancen auf einen Kostenabzug)

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AUFGEPASST: DAS LOHNT SICH! Fallen Arbeitnehmer nicht unter die Pflichtveranlagungsfälle der Einkommensteuer, können sie in der Regel als Antragsveranlager freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie müssen nur die vierjährige Festsetzungsfrist einhalten (Einkommensteuererklärungen 2012 können bis 31.12.2016 eingereicht werden).

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WANN MÜSSEN SIE EINE STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN? Nicht alle Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet! Zu den Pflichtveranlagungsfällen zählen Arbeitnehmer beispielsweise, wenn - sie positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder ausländische Kapitaleinkünfte über 410€ bezogen haben, - sie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld von mehr als 410€ bezogen haben, - bei einem der zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor angewandt worden ist oder - bei ihnen ein Freibetrag in den elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen wurde. Ein eingetragener Behindertenpauschbetrag führt aber nicht zur Pflichtveranlagung.

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ACHTUNG: GESCHÄFTE MIT DER UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER! Deutschlandweit erhalten Unternehmer momentan amtlich aussehende Schreiben, in denen ihnen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-ID-Nummern angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass diese Schreiben weder vom BZSt noch von anderen amtlichen Stellen stammen. Die Vergabe von USt-ID-Nummern erfolgt durch das BZSt stets kostenfrei! Unternehmer können die USt-ID-Nummer bei einer Firmenneugründung direkt bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Daneben haben Unternehmer die Möglichkeit, eine USt-ID-Nummer über die Internetseiten des BZSt oder schriftlich anzufordern. In keinem Fall entstehen dafür jedoch Gebühren!

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PROZESSKOSTEN ALS AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNG? Grundsätzlich können Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Allerdings ist ein Abzug möglich, wenn es sich um Aufwendungen handelt, "ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können".

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VORWEGGENOMMENE WERBUNGSKOSTEN IM RAHMEN EINES STUDIUMS! Streitig ist die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin hatte eine Berufsausbildung abgeschlossen und danach ein Medizinstudium aufgenommen. Kosten im Zusammenhang mit einer am Studienort belegenen Mietwohnung (Maklerprovision, Wohnungsmiete, Garagenmiete) machte die Steuerpflichtige als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Vertragspartner der Mietverträge war jeweils der Vater der Studentin, der auch die Ausgaben getragen hatte und der Tochter die Rückzahlung dieser Beträge bis zur Erzielung laufender Einkünfte stundete. Das Gericht erkannte die Maklerprovision als Werbungskosten an, die Mietzahlungen hingegen nicht. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Grundsätze des abgekürzten Vertragswegen bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar sind.

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VERLUSTE AUS NEBENBERUFLICHER TÄTIGKEIT ALS ÜBUNGSLEITER, AUSBILDER, ERZIEHER, BETREUER ETC.! Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug nur dann zulässig ist, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von derzeit 2.400€ übersteigen. Ein Finanzgericht hat dieser Auffassung in einem Urteil widersprochen: "Verluste aus einer Tätigkeit als Übungsleiter können berücksichtigt werden, auch wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags bleiben. Das Abzugsverbot des §3c (1) EStG steht der Abzugsfähigkeit nicht entgegen." Zur alten gesetzlichen Regelung hatte der Bundesfinanzhof sogar entschieden, dass Ausgaben auch dann geltend gemacht werden können, wenn gar keine Einnahmen erzielt werden, weil es zur Ausübung der Tätigkeit gar nicht mehr kommt.

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