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RAe. Ninette Collatz & Koll.

Breite Straße 14, Stendal, Germany
Lawyer & Law Firm

Description

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Die Rechtsanwaltskanzlei Ninette Collatz & Koll. sind Frau Rechtsanwältin Ninette Collatz und Frau Rechtsanwältin Astrid Lesche  Sie werden von den Rechtsanwältinnen zuverlässig und kompetent zu verschiedenen Rechtsgebieten beraten und vertreten, wie beispielsweise im allgemeinen Zivilrecht, Verkehrsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Mietrecht und Sozialrecht.

Wir bieten Privatpersonen, Freiberuflern und Unternehmen individuelle und wirtschaftlich sinnvolle rechtliche Beratung und gerichtliche Vertretung bundesweit in allen rechtlichen Belangen.

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Auf diesem Wege möchten wir uns herzlich bedanken bei Der Grafik-Anker aus Klötze für die sehr schönen Grafikarbeiten, welche das gesamte Büro nochmals um ein Vielfaches aufwerten.

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Das gesamte Team unserer Kanzlei möchte auf diesem Weg allen Mandanten, Bekannten und Freunden ein frohes neues und erfolgreiches Jahr wünschen.

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Hilfe! Wir versinken in Arbeit! Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt (m/w) auf dem Gebiet des Familien-, Sozial- und Zivilrechts. Wir bieten Ihnen eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem tollen Team. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an: RAe. Ninette Collatz & Koll. Frau RAin. Ninette Collatz Breite Straße 14 39576 Hansestadt Stendal Telefon: 03931 / 58969-10 E-Mail: info@rae-collatz.de

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Verkehrsunfall– Was tun, wenn ich als Geschädigter nicht das Geld zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten habe? OLG Naumburg – Urteil vom 15.06.2017 – 9 U 3/17 Wenn ich unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werde und dadurch mein Fahrzeug beschädigt wird, stehe ich vor der Frage, wie die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs schnellstmöglich finanziert werden kann. Die wenigsten Geschädigten verfügen über ausreichende Rücklagen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Was ist dann allerdings zu tun, ohne dass ich als Geschädigter auf einem Teil meiner Kosten sitzen bleibe? Mit dieser Frage haben sich immer wieder die Obergerichte zu beschäftigen. Juristisch ist die Frage zu beantworten, ob der Geschädigte durch sein Verhalten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt. Nach den gesetzlichen Regelungen trifft den Geschädigter nämlich an dem entstandenen Schaden ein Mitverschulden, wenn er diesen nicht so gering wie möglich hält, also beispielsweise Standkosten entstehen, weil das Fahrzeug lange Zeit unrepariert in der Werkstatt steht oder lange Zeit ein Mietwagen in Anspruch genommen werden muss, weil die Reparatur mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht durchgeführt werden konnte, so dass erhöhte Mietwagenkosten entstehen. Nunmehr hat auch der 9. Zivilsenat des OLG Naumburg hierzu eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen und damit gleichzeitig eine durch diesen Senat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 geäußerte Rechtsauffassung, welche gern durch die Haftpflichtversicherer zitiert wird, aufgegeben. Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 15.06.2017 entschieden, dass die dortige Geschädigte, mit der Anzeige gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass sie nicht in der Lage sei die Reparatur vorzufinanzieren und daher eine umgehende Haftungsbestätigung benötige, das notwendige gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers getan, um diesen Schaden gering zu halten. Wenn dann die Haftpflichtversicherung nicht weiter tätig wird, kann der Geschädigten kein Verstoß gegen die sogenannte Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Nach Auffassung des OLG Naumburg, war die dortige Geschädigte unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles auch nicht gehalten zur Schadensbeseitigung ihre Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparatur durchzuführen. Damit hat das OLG seine im Jahr 2004 geäußerte Rechtsauffassung revidiert, wodurch der Geschädigte grundsätzlich auf die Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung verwiesen werden könne. Da die Geschädigte die Haftpflichtversicherung des Schädigers frühzeitig und nachdrücklich auf den Anfall weiterer Kosten, hier Mietwagenkosten, und ihr Unvermögen zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten hingewiesen hatte, hatte diese nach Auffassung des OLG Naumburg alles Notwendige getan, um die Schadensminderungspflicht zu erfüllen. Dementsprechend hatte in dem durch das OLG entschiedenen Fall die Haftpflichtversicherung des Schädigers auch die erhöhten Mietwagenkosten durch den langen Fahrzeugausfall als Schaden zu erstatten. Leider fehlt es bisher noch an einer grundlegenden Entscheidung des BGH zu dieser Frage. Diese ist jedoch zu erwarten, da derzeit ein Verfahren dort anhängig ist. Bis durch den BGH dazu entschieden ist, kann nur auf die OLG- Rechtsprechung zurückgegriffen werden, um als Geschädigter die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Da fehlende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigungskosten eher die Regel als die Ausnahme sind, sollten sich Geschädigte möglichst unverzüglich nach einem Unfallereignis in anwaltliche Beratung begeben. Dort kann unter Würdigung des konkreten Einzelfalls die Frage beantwortet werden, was zu tun ist, um die Schadensminderungspflicht zu erfüllen, um nicht Gefahr zu laufen auf Kosten aus einem Unfallereignis sitzen zu bleiben.

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Weitere Stärkung der Rechte von Fluggästen bei Annullierung von Flügen BGH-Urteil vom 10.10.2017 – XZR 73/16 Nach unserem Post vom 22.05.2017 zu den Rechten von Fluggästen hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe diesbezüglich nachgezogen. Der Bundesgerichtshof hat am 10.10.2017 über den Anspruch von Fluggästen auf Entschädigungsleistungen wegen Annullierung von Flügen entschieden. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Kläger buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit einem Anschlussflug nach Sydney. Beide Flugstrecken sollten von der Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug von Frankfurt am Main nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot dem Kläger einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft an. Dieser Flug sollte am selben Tag starten und etwa zur gleichen Zeit in Singapur landen. Tatsächlich verzögerte sich der Abflug um ca. 16 Stunden. Daher erreichte der Kläger den Anschlussflug nach Sydney nicht mehr. Er landete schließlich mit 23 Stunden in Sidney. Der Bundesgerichtshof hatte daher über die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 c Fluggastrechteverordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung zu entscheiden. Nach Art. 5 Abs. 1 c Fluggastrechteverordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung steht nämlich jedem Fluggast bei einer Annullierung eines Fluges ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs zu, wenn durch die annullierende Fluggesellschaft die Annullierung nicht mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt worden ist oder die Annullierung zwar in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wurde, jedoch gleichzeitig kein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet worden, dass es dem Fluggast ermöglich, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen oder bei der Mitteilung über eine Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet wird, dass es dem Fluggast nicht ermöglicht bis zu einer Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. In diesem Fall stehen dem Fluggast je nach Entfernung des Zielflughafens Entschädigungsleistungen zur Seite. Diese beziffern sich auf - 250,00 € je Fluggast bei Flügen über eine Entfernung bis 1.500 km - 400,00 € je Fluggast bei Flügen in der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km - 600,00 € je Fluggast bei allen außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km. Der Bundesgerichtshof stellte mit seiner Entscheidung vom 10.10.2017 ausdrücklich auf den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung ab und führte aus, dass es allein darauf ankomme, ob der Fluggast tatsächlich entsprechend der Fluggastrechteverordnung verspätet angekommen ist, hier mit 23 Stunden Verspätung. Weiter stellte der Bundesgerichtshof auch klar, dass es irrelevant ist, ob der Fluggast Ausgleichansprüche gegenüber der den Ersatzflug tatsächlich durchführenden Fluggesellschaft habe. Diese begründete der Bundesgerichtshof damit, dass nicht auszuschließen sei, dass die den Ersatzflug durchführende Fluggesellschaft nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt, mithin Ansprüchen ausgeschlossen sei, und aus diesem Grund die Fluggastrechteverordnung ausgehüllt werden würde. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil ausdrücklich über die Problematik der Entschädigung bei einem verspäteten Ersatzflug entschieden. Diese Grundsätze sind jedoch auch dann anwendbar, wenn dem Fluggast wegen der Annullierung ein Ersatzflug angeboten wird, welcher mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges abfliegt. Sollten Sie also von der Annullierung von Flügen ausgehend von einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, als auch darüber hinaus betroffen sein, sollten Sie überprüfen lassen, inwieweit Ihnen Entschädigungsansprüche zustehen. Im Regelfall werden durch die Fluggesellschaften nicht freiwillig Entschädigungsleistungen angeboten, sondern vielmehr bedarf es einer aktiven Geltendmachung. Hierbei ist auch damit zu rechnen, dass die Fluggesellschaften sich hiergegen wehren wollen.

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Wann muss ich den „Idiotentest“ (Medizinisch-psychologisches Gutachten) als Ersttätern absolvieren, wenn ich ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol im Straßenverkehr geführt habe In den letzten Monaten ist bei Betroffenen, welchen wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch die Fahrerlaubnis für einen längeren Zeitraum entzogen wurde, Unsicherheit darüber aufgetreten, ob sie bei Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten(MPU), im Volksmund als Idiotentest bekannt, beibringen müssen. In einigen Bundesländern erfolgten gehäuft Anordnung zur Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, selbst wenn der Betroffene als Ersttäter bei der tat, welche zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hatte, eine Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille aufwies. Hierbei wurde die Entscheidung damit begründet, dass strafrechtlich bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. Nunmehr hat im April diesen Jahres das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich entschieden, dass dies rechtswidrig sei und hat damit zunächst Rechtssicherheit geschaffen. Mit seiner Entscheidung vom 06.04.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass grundsätzlich bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille zusätzliche Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme eines Alkoholmissbrauches begründen würden, um der Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren die Berechtigung zu geben, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen. Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, allein aus der Blutalkoholkonzentration auf Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen werden kann, welche durch den Betroffenen nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeräumt werden können. Solange also dieser Grenzwert in der Fahrerlaubnisverordnung nicht abgesenkt worden ist, ist dieser Grenzwert weiterhin zu berücksichtigen. Ersttäter müssen daher bei Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Etwas Anderes würde nach dem Bundesverwaltungsgericht nur geltend, wenn darüber hinaus weitere Anzeichen eines Alkoholmissbrauchs vorliegen würden bzw. nachweisbar wären. Dies gilt jedoch nur beim sogenannten Ersttäter. Also demjenigen, welche erstmals wegen einer Alkoholfahrt im strafrechtlichen Sinn auffällig geworden ist. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15

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Online gebuchter Flug plötzlich gestrichen – was nun? EuGH- Urteil vom 11.05.2017 – C 302/16 Die Urlaubszeit steht vor der Tür und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Dazu werden zum Teil über Online-Reiseportale, also Reisevermittler, die Buchungen vorgenommen, wozu auch eine Flugreise gehört. Welche Rechte ich als Fluggast habe, wenn sich mein Flug erheblich verspätet oder gar annulliert wird oder eine Beförderung wegen Überbuchung verweigert wird, weiß kaum jemand. Die Europäische Union, hat hierfür extra eine Verordnung erlassen, welche für den gesamten Bereich der europäischen Union gilt, mithin sowohl für deren Bürger, als auch für Fluggesellschaften, welche von europäischen Flughäfen starten und dort landen, die sogenannte Fluggastverordnung. Diese sieht insbesondere auch Entschädigungsleistungen vor, wenn der gebuchte Flug sich erheblich verspätet oder gar annulliert wird oder eine Beförderung wegen Überbuchung verweigert wird. Der Europäische Gerichtshof entschied unter dem 11.05.2017 über die Auslegung der Normen der Fluggastverordnung, bei Annullierung eines Fluges, welcher über einen Online-Reisevermittler gebucht worden war. Was lag der Entscheidung zugrunde: Ein italienischer Staatsbürger hatte über einen Online-Reisevermittler einen Flug gebucht. Dieser Flug wurde durch die Fluggesellschaft annulliert und diese Annullierung wurde dem Online-Reisevermittler mitgeteilt. Dieser informierte den Reisenden erst kurz vor dem Flug über die Annullierung. Der Fluggast wollte nunmehr gegenüber der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen geltend machen. Nach der Fluggastverordnung steht dem Reisenden eine Ausgleichszahlung von 250,00 € bis 600,00 € zu, wenn durch die Fluggesellschaft ein Flug annulliert wird und der Fluggast nicht mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert worden ist. Die Fluggesellschaft wies die Zahlung einer Ausgleichszahlung zurück. Sie begründete dies damit, dass sie rechtzeitig den Online-Reisevermittler über die Annullierung informiert hatte. Der EuGH hatte nunmehr darüber zu befinden, ob die Information des Online-Reisevermittlers für die Einhaltung der zweiwöchigen Informationsfrist die rechtzeitige Information des Online-Reisevermittlers genügend ist. Hierzu entschied der EuGH, dass die Beweislast für die rechtzeitige Information des Fluggastes allein die Fluggesellschaft trägt. Diese muss beweisen, ob und wann, der Fluggast und nicht der Online-Reisevermittler über die Annullierung informiert worden ist. Die Fluggesellschaft muss also nachweisen, ob der Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug informiert worden ist. Kann dies die Fluggesellschaft nicht, hat sie dem Fluggast entsprechend der Fluggastverordnung eine Ausgleichszahlung zu zahlen. Diese Regelung gilt im Übrigen für jeden Flug, auf welchen die Fluggastverordnung Anwendung findet, also auch für einen Rückflug. Sollten sie also bei ihrer gebuchten Flugreise davon betroffen sein, dass ihr gebuchter Flug sich erheblich verspätet, dieser ganz annulliert wird oder ihre Beförderung wegen Überbuchung verweigert werden, sollten sie sich unverzüglich über ihre Rechte und Ansprüche informieren. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn ihr Gepäck während des Fluges abhanden kommt. Auch hierfür sind Entschädigungsleistungen vorgesehen. Die Fluggastverordnung sieht dabei pauschalierte Entschädigungen vor. Dies hindert den einzelnen Fluggast jedoch nicht, einen höheren konkret entstandenen Schaden geltend zu machen, soweit dieser erstattungsfähig ist. Wir hoffen, dass ihre Urlaubsreise nicht von derartigen Unannehmlichkeiten überschattet sind und wünschen Ihnen Gute Reise für die kommende Urlaubssaison. Sollten sie jedoch tatsächlich von Verspätungen oder gar Streichungen ihres Fluges betroffen sein, sollten sie ihre Recht kennen.

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Dashcam-Bilder erstmalig als Beweismittel im Prozess zugelassen (OLG Stuttgart – 10 U 41/17) Die Dashcam, eine Videokamera, die oft auf Armaturenbrettern von Fahrzeugen vorgefunden werden, ist bereits mehrfach zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Im Grunde geht es dabei immer um die Frage, ob die Aufzeichnungen, vorrangig in einem Verkehrsunfallprozess im gerichtlichen Prozess verwertbar sind, also als Beweismittel zugelassen. Bei der Frage der Verwertung derartiger Videos ist zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung, hier ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und zwischen dem Verbot der Verwendung im Prozess. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Stuttgart erstmals entsprechende Dashcam-Bilder in einem Verkehrsunfallprozess erlaubt, da die Bilder wichtige Details zum Unfallhergang, unter anderem auch die Geschwindigkeit, hervorbringen und damit entscheidend zur Aufklärung beitragen konnten. Selbst durch den Sachverständigen ist eingeräumt worden, dass eine Aufklärung des Unfalls ohne die Dashcam-Bilder nicht möglich gewesen wäre. Zwar liegt nach wie vor noch kein Urteil zur Zulässigkeit als Beweismittel vor, aber zumindest ein Signal dahin, dass eine Verwertbarkeit möglich ist, wobei immer noch die Problematik der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte und ein eventueller Verstoß gegen das Datenschutzgesetz nicht geklärt sind.

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