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Andreas Geron

, Sinzig, Germany
Political Candidate

Description

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Als gebürtiger Sinziger und Sprecher der Bürgerinitiative "Wir lieben Sinzig" möchte ich parteiungebunden bei der Bürgermeisterwahl 2017 antreten. Im Herbst 2017 möchte ich als parteiungebundener Kandidat zur Bürgermeisterwahl in Sinzig antreten.

Ich bin gebürtiger Sinziger und seit über zwanzig Jahren beruflich mit dem Verwaltungsrecht beschäftigt.

Maßstäbe für meine Tätigkeit werden sein:

- Respektvoller Umgang mit den städtischen Mitarbeitern und den vielen ehrenamtlich Tätigen.
Nur so können die vielfältigen Aufgaben der Stadt bürgerfreundlich, zügig und ohne langwierige gerichtliche Verfahren erledigt werden.

- Fachkompetenz. Durch meine berufliche Spezialisierung auf das Verwaltungsrecht, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht, das Ordnungsrecht und das Beamtenrecht sowie meine Ausbildung bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, einer Gastausbildung bei der Stadtverwaltung Sinzig und dem Referendariat beim Amtsgericht Sinzig bin ich mit den anfallenden kommunalen Aufgaben bestens vertraut.

- Transparente Entscheidungsprozesse. Es ist unsere Stadt, in der wir auch unsere Zukunft verbringen wollen.

- Familienfreundliche Stadt, insbes. durch Ausweisung von attraktiven Wohngebieten, z.B. in der Nähe der Ahr.

- Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur an "unseren" Flüssen Ahr und Rhein, z.B. durch die Sanierung des Quellenstegs oder die Schaffung einer für Fußgänger und Radfahrer attraktiven Verbindung von der Ahr zum Rhein.


- Bürgernahe Kommunalpolitik durch regelmäßige Bürgermeister-Sprechstunden in den Ortsteilen und der Kernstadt.

Sprechen Sie mich gerne persönlich an, in der Stadt, per Mail, SMS oder telefonisch.

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Schlag die Möhre

Heute in einer Woche - "Schlag die Möhre" in Westum! Der Wettbewerb beginnt um 14:11 Uhr. Veranstalterin ist die KG Rot-Weiss Westum 1935 e.V.

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Seit 2010 ist der Quellensteg gesperrt – die Stadt wollte bis 2011 entscheiden, was mit dem Steg passiert (Rhein-Zeitung vom 8.09.2010). Nichts ist geschehen. Ein Förderantrag beim Land wurde 6 Jahre (!) später (März 2016) gestellt. Acht Monate später beklagt die Stadt, dass sie noch nichts vom Ministerium gehört habe. Ich frage mich, warum sich die Stadt nicht früher beim Land nach dem Bearbeitungsstand erkundigt hat. Es wird seit über 6 Jahren diskutiert, verschoben, abgewartet. Effektive Verwaltungsarbeit stelle ich mir anders vor. Wir nehmen uns mit der Sperrung des Quellenstegs einen großen Teil des rechten Ahrufers in Bad Bodendorf. Dies muss sich ändern. Als parteiungebundener Bürgermeister möchte ich hier den Steg wieder herstellen und nicht weiter jahrelang taktieren.

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Die Planung des NVZ auf dem Rick-Gelände – rechtliche Gesichtspunkte Teil 2 – Bestandsschutz? In der Diskussion um das Nahversorgungszentrum an der Ahr (NVZ) fällt immer wieder der Begriff „Bestandsschutz“. Bestandsschutz gewährt die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 14 GG). Dabei werden aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur solche Anlagen geschützt, welche im Einklang mit dem Baurecht errichtet wurden. Ein Teil des ehemaligen Betriebs wurde unter Verstoß gegen den Flächennutzungsplan zur Ahr hin ausgeweitet. Der Flächennutzungsplan sieht dort bis heute Grünfläche vor. Somit existierte für diesen Abschnitt nie Bestandsschutz, weil die Anlage insoweit illegal war. Entscheidend ist im Übrigen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks definitiv aufgegeben worden ist. Erkennbar wird auf dem Grundstück kein gewerbliches Unternehmen mehr betrieben. Die Betriebsgebäude sind im Jahr 2015 beseitigt worden. Dies führte zum Erlöschen jeglichen Bestandsschutzes. Außerdem erfasst Bestandsschutz allenfalls den Schutz der bestehenden Nutzungsform. Aber es geht ja nun um eine völlig andere (neue) Nutzungsform. Der aktuelle Eigentümer möchte kein Betonwerk betreiben, sondern an Stelle der derzeit möglichen Wohnbebauung (siehe Teil 1 meiner Darstellung; Beitrag vom 17. Januar) ein großflächiges Nahversorgungszentrum errichten. Dies stellt keine Fortführung der früheren Nutzung dar, sondern eine ganz andere Nutzungsform. Fazit: Von Bestandsschutz kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gesprochen werden.

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Sinzig hat die Wahl am 24. September

Der Stadtrat hat soeben den Termin 24. September für die Bürgermeisterwahl festgelegt. Ich stelle mich zur Wahl.

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Haushaltsentwurf 2017 der Stadt Sinzig? | Sinzig Blog

Stadtratssitzung am Donnerstag, 26. Januar mit Einwohnerfragestunde Am Donnerstag, 26. Januar findet um 18:00 eine Sitzung des Stadtrats im Rathaus statt. Besonders interessant sind als TOP 3 die Haushaltsberatung und die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2017. Hier können Sie zu diesem Thema online mitdiskutieren: http://www.sinzig-blog.de/2017/01/17/haushaltsentwurf-2017-auch-die-einnahmenseite-makulatur/ Als TOP 6 findet die Einwohnerfragestunde statt (§ 16 a Gemeindeordnung). Es müssen aber keine konkreten Fragen gestellt werden. Auch Anregungen und Bedenken zu Angelegenheiten dürfen vorgetragen werden. Voraussetzung ist nur, dass die Stadt (Stadtrat oder Bürgermeister) für diese Aufgabe zuständig ist. Berechtigt, Fragen zu stellen, sind alle Einwohner. Die Fragen dürfen sich auch auf die Gegenstände beziehen, welche in der aktuellen Sitzung beraten worden sind. Also erfasst das Fragerecht am Donnerstag insbes. das Thema Haushaltssatzung 2017. Hier die vollständige Ladung: Stadtratssitzung am 26.1.2017 um 18 Uhr E I N L A D U N G zur 23. Sitzung des Stadtrates am Donnerstag, den 26.01.2017, 18.00 Uhr, im Ratssaal (2. OG) des Rathauses, Kirchplatz 5, Sinzig. Tagesordnung: öffentlich: TOP 1: Vorschlag Wahltermin Bürgermeisterwahl TOP 2: Entwurf Stellenausschreibung zur Bürgermeisterwahl TOP 3: Haushaltsberatung und Beschlussfassung über – die Haushaltssatzung 2017 – den Wirtschaftsplan 2017 / Wasserversorgung – den Wirtschaftsplan 2017 / Abwasserbeseitigung TOP 4: Vergabe Erstmalige Herstellung der Kripper Straße TOP 5: Bauleitplanungen der Stadt Sinzig 5.1 Entwurf einer Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (Dritte Teilfortschreibung LEP IV) Hier: Änhörungs- und Beteiligungsverfahren 5.2 Bereich Rheinallee/Boffertsweg in Sinzig TOP 6: Einwohnerfragestunde nichtöffentlich: TOP 7: Niederschlagungen von Forderungen TOP 8: Grunderwerbangelegenheit TOP 9: weitere Grundstücksangelegenheiten vorsorglich TOP 10: Mitteilungen der Verwaltung Mit freundlichen Grüßen Kroeger Bürgermeister Nutzen Sie diese Möglichkeit der Bürgerbeteiligung. Tragen Sie etwaige Bedenken und Anregungen den Entscheidungsträgern unmittelbar vor. Eine schöne Woche wünscht Andreas Geron

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Die Planung des NVZ auf dem Rick-Gelände – rechtliche Gesichtspunkte Teil 1: Die aktuelle baurechtliche Situation Ich möchte an dieser Stelle in einigen Beiträgen die baurechtliche Situation für Nichtjuristen deutlich machen. Fragen sind ausdrücklich erwünscht. In diesem ersten Teil stelle ich den Ist-Zustand dar. Für das Gelände der ehem. Firma Rick besteht kein Bebauungsplan. In einem solchen Fall muss man bewerten, ob das Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur diese beiden Möglichkeiten sieht das Baurecht vor, wenn ein Bebauungsplan fehlt Im Außenbereich, also z.B. auf dem freien Feld oder im Wald darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Besonderheiten gelten insbes. für landwirtschaftliche Betriebe oder Telekommunikationsanlagen. Geregelt ist dies in § 35 BauGB. Ist die Umgebung hingegen bebaut, handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Man stellt sich einfach an der Stelle, an welcher gebaut werden soll, auf das Grundstück und betrachtet die Umgebung. Ist diese überwiegend bebaut, liegt ein Gebiet nach § 34 BauGB vor. Steht man nun am Rick-Gelände in der Nähe des Dreifaltigkeitswegs, sieht man gegenüber auf der anderen Straßenseite sowie links und rechts Wohngebäude. Somit gehört diese Seite des Geländes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Hier ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich einfügt in die Eigenart der näheren Umgebung. Da die Umgebung aus Wohngebäuden besteht, ist eine Wohnbebauung zulässig. Rechtlich gesehen ist diese Fläche des Geländes Wohngebiet. Der Stadtrat muss nichts weiter unternehmen. Ein Bauantrag zur Errichtung von Wohngebäuden würde von der Kreisverwaltung bauplanungsrechtlich erteilt. Das bedeutet, dass die Planung des NVZ nicht nur die Entstehung von Bauflächen für Wohnhäuser verhindert, sondern aktuelles Bauland für Wohngebäude zerstört, weil der südliche Bereich Richtung Dreifaltigkeitsweg derzeit rechtlich gesehen Wohngebiet ist. Die nördliche Fläche des Rick-Geländes Richtung Ahr erscheint mir eher als Außenbereich. Steht man an der Ahrseite des Geländes, sieht man die Wohnhäuser kaum noch. Das spricht für Außenbereich (§ 35 BauGB), und hier ist Bauen grundsätzlich verboten. Der Außenbereich ist schließlich der Erholungsraum für Menschen und der Lebensraum der Tiere und Pflanzen, unser Sinziger Naherholungsgebiet an der Ahr. In einem künftigen Beitrag werde ich schildern, ob Bestandsschutz wegen der früheren gewerblichen Nutzung anzuerkennen ist. Außerdem werde ich darstellen, wie die Aufstellung eines Bebauungsplans abläuft sowie welche Verfahrensschritte schon erfolgt sind und noch erfolgen müssen, um das von Bürgermeister Kroeger (CDU) favorisierte Projekt zu realisieren und somit bestehende Bauflächen für Wohnhäuser zu beseitigen. Gerne beantworte ich Fragen zu diesem Thema.

Die Planung des NVZ auf dem Rick-Gelände – rechtliche Gesichtspunkte

Teil 1: Die aktuelle baurechtliche Situation

Ich möchte an dieser Stelle in einigen Beiträgen die baurechtliche Situation für Nichtjuristen deutlich machen. Fragen sind ausdrücklich erwünscht.

In diesem ersten Teil stelle ich den Ist-Zustand dar.

Für das Gelände der ehem. Firma Rick besteht kein Bebauungsplan. In einem solchen Fall muss man bewerten, ob das Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB).  Nur diese beiden Möglichkeiten sieht das Baurecht vor, wenn ein Bebauungsplan fehlt

Im Außenbereich, also z.B. auf dem freien Feld oder im Wald darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Besonderheiten gelten insbes. für landwirtschaftliche Betriebe oder Telekommunikationsanlagen. Geregelt ist dies in § 35 BauGB.

Ist die Umgebung hingegen bebaut, handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Man stellt sich einfach an der Stelle, an welcher gebaut werden soll, auf das Grundstück und betrachtet die Umgebung.  Ist diese überwiegend bebaut, liegt ein Gebiet nach § 34 BauGB vor.

Steht man nun am Rick-Gelände in der Nähe des Dreifaltigkeitswegs, sieht man gegenüber auf der anderen Straßenseite sowie links und rechts Wohngebäude. Somit gehört diese Seite des Geländes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Hier ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich einfügt in die Eigenart der näheren Umgebung. Da die Umgebung aus Wohngebäuden besteht, ist  eine Wohnbebauung zulässig. Rechtlich gesehen ist diese Fläche des Geländes Wohngebiet. Der Stadtrat muss nichts weiter unternehmen. Ein Bauantrag zur Errichtung von Wohngebäuden würde von der Kreisverwaltung bauplanungsrechtlich erteilt.

Das bedeutet, dass die Planung des NVZ nicht nur die Entstehung von Bauflächen für Wohnhäuser verhindert, sondern aktuelles Bauland für Wohngebäude zerstört, weil der südliche Bereich Richtung Dreifaltigkeitsweg derzeit rechtlich gesehen Wohngebiet ist.

Die nördliche Fläche des Rick-Geländes Richtung Ahr erscheint mir eher als Außenbereich. Steht man an der Ahrseite des Geländes, sieht man die Wohnhäuser kaum noch. Das spricht für Außenbereich (§ 35 BauGB), und hier ist Bauen grundsätzlich verboten. Der Außenbereich ist schließlich der Erholungsraum für Menschen und der Lebensraum der Tiere und Pflanzen, unser Sinziger Naherholungsgebiet an der Ahr.

In einem künftigen Beitrag werde ich schildern, ob Bestandsschutz wegen der früheren gewerblichen Nutzung anzuerkennen ist. Außerdem werde ich darstellen, wie die Aufstellung eines Bebauungsplans abläuft sowie welche Verfahrensschritte schon erfolgt sind und noch erfolgen müssen, um das von Bürgermeister Kroeger (CDU) favorisierte Projekt zu realisieren und somit bestehende Bauflächen für Wohnhäuser zu beseitigen.

Gerne beantworte ich Fragen zu diesem Thema.
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In den kommenden Tagen stehen für die Zukunft von Sinzig weitreichende Entscheidungen an: Am Montag 16.01. (morgen) steht auf der Tagesordnung der ÖFFENTLICHEN Bau- und Verkehrsausschussitzung (ab 17:00 Uhr) unter TOP 1 der Wiederaufbau der Cäcilia-Hütte. Hier habe ich bereits kurz nach dem Brand darauf hingewiesen, dass es baurechtlich entscheidend ist, möglichst schnell einen Bauantrag zu stellen, um sich auf Bestandsschutz berufen zu können. Die Planung muss nun zügig und zielgerichtet durchgeführt werden. TOP 2 ist die Planung des Feuerwehrgerätehauses. Dies ist bereits der 3. Anlauf, um über die weitere Umsetzung dieses Vorhabens zu entscheiden. Es ist ein für die Sicherheit unserer Bürgerschaft, der Stadt und insbesondere die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute richtungsweisendes Projekt. Viele Gespräche wurden zwischenzeitlich geführt und man kann als Bürger nur hoffen, dass die Arbeit seitens Bürgermeister und Planungsbüro so erledigt wurde, dass nun weitere Entscheidungen getroffen werden können. Insbesondere hinsichtlich der Kosten und Finanzierung muss jetzt in enger transparenter Zusammenarbeit mit der Feuerwehr eine für unsere Kommunalpolitiker tragfähige Lösung vorgelegt werden. Für Mittwoch, 18.01. steht in ÖFFENTLICHER Sitzung neben der Festlegung von Wahltermin und Stellenausschreibung zur Bürgermeisterwahl auch die Haushaltsberatung und die Beschlussfassung für das Jahr 2017 an. Im Haushaltentwurf mit Stand 24.10.2016 waren bereits Übertragungen nach 2017 in Höhe von 1,879 Mio EUR eingeplant. Wie jüngst zu erfahren war, hat sich diese Summe für in 2016 geplante Projekte und Investitionen auf ca. 3,5 Mio EUR erhöht. D.h. über die Hälfte der geplanten Investitionen der Stadt Sinzig wurden bislang nicht umgesetzt! Ich wünsche einen guten Start in die neue Woche.

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Amtsinhaber Kroeger tritt nicht mehr an – fragwürdige Erfolgsbilanz | Sinzig Blog

Bürgermeister Kroeger tritt nicht mehr an - Sinzig braucht einen neuen Bürgermeister! So titelt der Generalanzeiger die heute bekannt gegebene Entscheidung in dem bereits online veröffentlichten Zeitungsbericht. Weitere Informationen dazu und zu der von Kroeger vorgetragenen Bilanz unter http://bit.ly/2j7JjSm

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Irreführende öffentliche Bekanntmachung durch Bürgermeister Kroeger Bürgermeister Kroeger (CDU) lädt zur 25. nichtöffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses am 18.01.2017 ein. Die Sitzung muss aber öffentlich stattfinden. Bereits im Juli 2016 wurde die Gemeindeordnung (§ 46) entsprechend geändert. Leider findet sich der Hinweis auf die Öffentlichkeit der Sitzung nur versteckt auf der Tagesordnung. Deshalb an dieser Stelle der Hinweis: Die Sitzung ist ÖFFENTLICH (TOP 1 - 3). Hier die irreführende Einladung (Homepage der Stadt; Stand 8. Januar 2017): 25. nichtöffentliche Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses am 18.01.2017 Kategorie Aktuelles Freitag, den 6. Januar 2017 E I N L A D U N G zur 25. nichtöffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses am Mittwoch, den 18.01.2017, 17.00 Uhr, im Ratssaal (2. OG) des Rathauses, Kirchplatz 5, Sinzig. Tagesordnung: öffentlich TOP 1: Vorschlag Wahltermin Bürgermeisterwahl TOP 2: Entwurf Stellenausschreibung zur Bürgermeisterwahl TOP 3: Haushaltsberatung und Beschlussfassung über – die Haushaltssatzung 2017 – den Wirtschaftsplan 2017 / Wasserversorgung – den Wirtschaftsplan 2017 / Abwasserbeseitigung nichtöffentlich: TOP 4: Grunderwerbangelegenheit TOP 5:Grunderwerbanfrage TOP 6: Mitteilungen und Anfragen Mit freundlichen Grüßen Kroeger Bürgermeister

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Druckfrisch für das Wahljahr 2017 - die Vorbereitungen laufen! Ich wünsche einen guten Start in die neue Woche.

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Ein kleiner Nachtrag zu dem Foto (Kirche und Regenbogen), weil ich mehrfach gefragt wurde: Es ist nicht nachbearbeitet, sondern ein unverändertes Handy-Foto, erstellt von mir am 17. September 2015 um 17:54 Uhr.

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