Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
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Rechtsanwälte
Begreifen Sie das System! Mit einem Team von derzeit fünf Anwältinnen und Anwälten betreuen wir kleine und mittelständische Unternehmen sowie Privatmandate.
Herr Rechtsanwalt Sascha Wengert und Frau Rechtsanwältin Dr. Isabelle Büren-Brauch sind darüber hinaus als Lehrbeauftrage der Hochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen tätig.
Frau Rechtsanwältin Katharina Wengert ist Referentin bei Seminaren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Die Zufriedenheit und der Erfolg unserer Kunden ist unser oberstes Ziel.
Hierfür legen wir besonderen Wert auf eine umfassende Beratung unserer Mandanten und eine kontinuierliche Weiterbildung unserer Fachanwälte, Rechtsanwälte und Mitarbeiter.
Mit einer jederzeitigen Erreichbarkeit der Büroräume und der persönlichen Betreuung unserer Mandanten sichern wir eine rasche Bearbeitung der Mandantenanliegen und schaffen langfristige, vertrauensvolle Beziehungen zwischen unseren Mandanten und uns.
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2017!
Wir wünschen ein gutes neues Jahr ! Insbesondere bei unseren Mandanten bedanken wir uns für das uns im ablaufenden Jahr 2016 entgegen gebrachte Vertrauen. Ihnen sowie allen unseren Partnern, Kollegen, Freunden und Bekannten wünschen wir ein vor allem gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr ! Mit der notwendigen Zuversicht und Umsicht werden auch die besonderen Herausforderungen, vor die wir alle im Jahr 2017 sicherlich gestellt werden, gemeistert, da sind wir uns sicher ! In diesem Sinne stoßen wir heute Nacht auf Sie und auf 2017 an, Sascha & Katharina Wengert mit Team
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Erbschaftsteuerreform: Ende in Sicht ? Die Erbschaftsteuerreform drohte ja schon zur unendlichen Geschichte zu werden, wir haben das hier schon mehrfach besprochen. Jetzt hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf einen Kompromiss geeinigt, mit dem die verfassungsrechtlichen Probleme des ursprünglichen Gesetzes beseitigt werden sollen. Allerdings ist das nunmehr gefundene Ergebnis durchaus nicht unumstritten: Unverändert werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, und von Seiten der politischen Opposition wird von einem "faulen Kompromiss" gesprochen. Egal wie, jedenfalls wird es jetzt ein neues Gesetz geben. Heute hat der Bundestag den Kompromiss mehrheitlich verabschiedet, und am 14. Oktober 2016 muss über das Gesetz dann erneut im Bundesrat abgestimmt werden. Dabei ist natürlich mit Zustimmung zu rechnen, nachdem das Gesetz dem im Vermittlungsausschuss gefundenen Ergebnis entspricht. Wichtig: Das neue Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft ! Ob das neue Gesetz dann gegebenenfalls auch einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten wird, bleibt abzuwarten. Wer schon mal etwas zum Inhalt des neuen Gesetzes nachlesen will, sollte sich am besten den heute im Bundestag verabschiedeten Antrag durchlesen, den es hier gibt: http://bit.ly/2dxIAe9 Und hier gibt es eine Zusammenfassung der heute im Bundestag verabschiedeten Entscheidung: http://bit.ly/2dxGA5E Und wer sich das "übersetzen" lassen will, kann sich bei Bedarf wie immer vertrauensvoll an uns wenden.
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Bund-Länder-Konflikt: Streit um die Erbschaftsteuer-Reform bleibt ungelöst - WELT
Update Erbschaftsteuerreform ! Die Länderregierungen und die Bundesregierung haben sich im Vermittlungsausschuss bislang immer noch nicht über eine einheitliche Richtung für die Erbschaftsteuerreform geeinigt. Einig war man sich bisher nur über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die bis Ende September eine mehrheitsfähige Regelung erarbeiten soll. Gelingt das nicht, wird sich das Bundesverfassungsgericht wieder mit dem Thema beschäftigen (müssen), voraussichtlich mit weitreichenden Folgen für Betriebserben. Es bleibt also spannend. Und wer dieses Hin und Her nicht abwarten kann oder will, kann sich unverändert gerne an uns wenden, um mit qualifizierten "Lotsen" durch diese rechtsunsichere Zeit zu manövrieren. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag vom 4. August 2016. #Erbschaft #Erbschaftsteuer #Erbschaftsteuerreform https://www.welt.de/politik/article158018904/Streit-um-die-Erbschaftsteuer-Reform-bleibt-ungeloest.html
Beschluss des XII. Zivilsenats vom 3.2.2016 - XII ZB 454/15 -
Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht ? Das Thema "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung" wird - grundsätzlich nachvollziehbar - immer wieder im Zusammenhang mit der Vermeidung der ansonsten drohenden Bestellung eines familienfremden Betreuers in den Mittelpunkt gestellt. Es gibt aber auch Fälle, in denen zwar eine Vorsorgevollmacht existiert, aber trotzdem ein Betreuer zu bestellen ist. In einem Anfang 2016 entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine derartige Entscheidung bestätigt. In diesem Fall hatte der zwischenzeitlich demente Vater einer seiner Töchter eine privatschriftliche Vorsorge-/Generalvollmacht erteilt. Als die Eigenmittel des Vaters für die Bedienung der anfallenden Pflege- und Heimkosten nicht mehr ausreichten, sollte ein Hausgrundstück des Vaters verkauft werden. Nachdem der Tochter jedoch nur eine privatschriftliche, also keine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt worden war und der Vater selbst nicht mehr handlungsfähig war, wurde auf Anregung der bevollmächtigten Tochter ein Betreuer bestellt, um die Veräußerung des Hausgrundstücks bewerkstelligen zu können. Hiergegen wandte sich eine weitere Tochter des Vaters, die anbot, für den nicht gedeckten Kostenbetrag aufzukommen, um eine Veräußerung des Hausgrundstücks zu verhindern. Allerdings stand diese Tochter zu ihrer vom Vater bevollmächtigten Schwester offenbar nicht in einem einvernehmlichen Verhältnis. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Bestellung eines externen Betreuers unter dem Strich bestätigt. An dieser Einschätzung änderte nach Auffassung des BGH auch die Bereitschaft der anderen Tochter zur Kostenübernahme nichts. Überdies weist der BGH darauf hin, dass von der Kostenübernahmeerklärung andere Verbindlichkeiten des Vaters, zum Beispiel die Unterhaltungskosten für das Hausgrundstück, nicht erfasst waren. --- Was heißt das für den Fall, dass man als älterer (oder auch jüngerer!) Mensch beabsichtigt, zum Beispiel einem nahen Verwandten eine Vorsorgevollmacht zu erteilen ? Familiäre Auseinandersetzungen können im Ernstfall immer wieder mal dazu führen, dass ein Gericht eine familienfremde Person als Betreuer einsetzt. Wenn man aber über Immobilienvermögen verfügt, sollte man eine Vorsorgevollmacht auf jeden Fall notariell beglaubigen lassen. Denn wenn ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber ein Grundstücksgeschäft schließen will, muss eben auch die Vollmacht - wie das Grundstücksgeschäft selbst - notariell beurkundet sein. Zwar kann auch der privatschriftlich bevollmächtigte Vertreter rechtswirksame Verträge über Immobilienvermögen schließen und die Auflassung erklären. Aus grundbuchrechtlichen Gründen kann die Eintragung eines Eigentumswechsels aber nur aufgrund einer notariell beglaubigten Auflassungsvollmacht erfolgen. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass nur für die Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts eine familienfremde Person als Betreuer eingesetzt werden muss. Wer schon lange mit dem Gedanken spielt, für den Fall der Fälle vorzusorgen und der Ehefrau, einem Abkömmling oder einer sonstigen nahestehenden Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, kann sich hierzu bei uns beraten lassen. Wenden Sie sich hierzu gerne an RAin. Katharina Wengert oder RAin. Dr. Isabell Büren-Brauch, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und die erforderlichen Unterlagen beurkundungsreif vorbereiten. #Vorsorgevollmacht #Betreuung #Rechtsanwalt #Singen #Bodensee BGH, Beschl. v. 03.02.2016, Az. XII ZB 307/15
Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft - Chronik | Facebook
Fordern Sie uns ! Zum Beispiel in Sachen Erbschaftsteuer - Kein Buch mit 7 Siegeln ! Wir hatten das hier ja schon mal angesprochen: Wer an Regelungen zum vorgezogenen Erbausgleich denkt, gerade eine Betriebsnachfolge regeln muss oder zum Beispiel in der Landwirtschaft eine Betriebsauf- oder übergabe plant, sollte ein Thema im Auge haben: Die Erbschaftsteuer Da ist es nicht gerade hilfreich, dass der Gesetzgeber zwar eine Erbschaftsteuerreform auf den Weg gebracht hat, aber noch keineswegs klar ist, ob es bei diesen Regelungen bleiben wird. Denn ob der Bundesrat der Reform in der vorliegenden Fassung zustimmen wird, ist derzeit unverändert eher zweifelhaft. Und das alles vor dem Hintergrund, dass die durch das Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Inkraftsetzung verfassungsgemäßer Regelungen zur Erbschaftsteuer abgelaufen ist. Dass man sich als Laie in diesem Wirrwarr eher verloren vorkommt, ist nachvollziehbar. Auf der anderen Seite dulden Maßnahmen, die wir oben beschrieben haben, oft keinen Aufschub. Es muss also gehandelt werden. Da ist es gut, wenn man weiß, an wen man sich wenden kann, um Licht ins Dunkel zu bringen. Wir beschäftigen uns intensiv mit diesem Thema und sind uns sicher, auch in dieser rechtlich unklaren Situation zu wirtschaftlich vernünftigen und rechtlich tragfähigen Lösungen beitragen zu können. Bei Bedarf ist RA. Sascha Wengert gerne ansprechbar. #Erbschaft #Erbschaftsteuer #ErbStG #Betriebsnachfolge
BGH, 08.03.1995 - XII ZR 54/94 - Zugewinn; Ausgleichsforderung
Zugewinnausgleichsanspruch vererblich ? Wir haben kürzlich ein Mandat bearbeitet, bei dem wir uns mit Erfolg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 1995 berufen konnten. Diese Entscheidung ist insofern von allgemeiner Bedeutung, als die Mehrheit der deutschen Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch in den Nachlass fällt, wenn der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte während eines bereits laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt. Der BGH hat diese Frage in einer Entscheidung vom 8. März 1995 (Az.: XII ZR 54/94) sehr deutlich beantwortet: Danach besteht während des laufenden Scheidungsverfahrens noch kein fälliger vererblicher Zugewinnausgleichsanspruch. Das hat zur Folge, dass der eigentlich zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehegatte dadurch, dass sein Ehepartner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, letztlich von der Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich befreit wird. Eigentlich ergibt sich diese Einschätzung der Rechtslage bereits unmittelbar aus dem Gesetz. In § 1378 Abs.3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nämlich wörtlich Folgendes geregelt: " Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar." Beendet wird die Zugewinngemeinschaft aber entweder (erst) durch das Ableben eines der Ehegatten oder durch rechtskräftige Ehescheidung, in eher als Ausnahme anzusehenden Fällen auch durch Eheaufhebung, bei Nichtigerklärung einer Ehe oder bei rechtskräftiger Entscheidung über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich. Wenn also der eigentlich zugewinnausgleichsberechtige Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stand ihm in der Regel noch kein fälliger Zugwinnausgleichsanspruch zu, der in den Nachlass fallen und von den Erben gegen den überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden könnte. Der BGH hat diese Ungleichbehandlung des vorversterbenden Ehegatten (bzw. wohl eher seiner Erben) und des überlebenden Ehegatten als sachlich gerechtfertigt angesehen, "weil der Anspruch auf Teilhabe am Zugewinn dem Ehegatten persönlich zugewiesen ist und dieser die Beendigung der Zugewinngemeinschaft erlebt haben muß, um einen Ausgleichsanspruch erwerben und vererben zu können". --- Übrigens macht diese Entscheidung auch deutlich, wieso in Fällen, in denen Ehegatten zum Beispiel bei einem Unfall beide ums Leben kommen, nicht selten darüber gestritten wird, ob einer der Ehegatten gegebenenfalls noch etwas länger gelebt hat, vielleicht auch nur wenige Sekunden oder Minuten. Klingt makaber, kann aber bei der rechtlichen Beurteilung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen durchaus von großer Bedeutung sein. Das gilt vor allem dann, wenn Eheleute aus vorangegangenen Beziehungen jeweils eigene (also nicht gemeinsame) Kinder haben und deshalb unterschiedliche Erben oder Plfichtteilsberechtigte gegeneinander antreten. #Zugewinn #Zugewinngemeinschaft #Scheidung #Familienrecht #Erbrecht BGH, 08.03.1995 - XII ZR 54/94 https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1995-03-08/XII-ZR-54_94
Wengert GmbH: Die Rechtsanwaltsgesellschaft
Probleme im Bau- oder Mietrecht ? Dann einfach einen Termin mit Rechtsanwältin Stefanie Krasny vereinbaren ! Sie berät kompetent in allen Fragen rund um's private Baurecht und Mietrecht, unterstützt bei der Gestaltung von Mietverträgen und übernimmt die Vertretung in Kündigungs- und Räumungsverfahren. #Baurecht #Mietrecht #Miete #Kündigung #Räumung
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Probleme im Handels- und Gesellschaftsrecht ? Steuerrecht ? Vertragsrecht ? Dann einfach einen Termin mit unserer Kollegin RAin. Sylvia Karst vereinbaren ! Wir kennen sie und wissen, wie sie arbeitet: Mit Sicherheit eine gute Wahl ! http://bit.ly/2a9jxLA
Wengert GmbH: Die Rechtsanwaltsgesellschaft
Für Antworten und Lösungen sowie erforderlichenfalls die Vertretung in den Bereichen • Steuerrecht • Erbrecht • Vertragsrecht • Gebührenrecht steht Ihnen in unserem Team Rechtsanwalt Sascha Wengert gerne zur Verfügung ! #Rechtsanwalt
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Fragen zu Handels- und Gesellschaftsrecht? Versicherungsrecht? Vertragsrecht, insbesondere AGB-Recht? Dann bitte vertrauensvoll an unseren Kollegen Konrad Brünger wenden. Der macht das. Jeden Tag. #Handelsrecht #Gesellschaftsrecht #Versicherungsrecht