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Steuerkanzlei Kuhn, Schifferstadt

Gärtnerstraße 17-19, Schifferstadt, Germany
Professional Service

Description

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Die Steuerkanzlei Kuhn in Schifferstadt berät seit über 45 Jahren, dies bereits in der dritten Generation, persönlich, kompetent und verlässlich.

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Können Hauseigentümer Erschließungsbeiträge der Gemeinde für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen, indem er das Gerichtsverfahren eines Ehepaares aus Brandenburg unterstützt. Im konkreten Fall ließ die Gemeinde eine Straße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger für den Ausbau der Straße zahlen. Das Ehepaar machte in Ihrer Steuererklärung die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Die begünstigten Arbeitskosten schätzte deren Steuerberaterin auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an, da Maßnahmen der öffentlichen Hand nach Auffassung des Finanzamtes nicht nach § 35a EStG als Handwerkerleistungen begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Brandenburg eingereicht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 3 K 3130/17). Handwerkerleistungen können unter gewissen Voraussetzungen bei der Steuer angesetzt werden. Es können dann 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, als Steuerermäßigung von der persönlichen Steuerlast abgezogen werden. Bisher wurde die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Finanzgerichte unterschiedlich (teilweise auch positiv) beurteilt. Betroffene Grundstückseigentümer sollten Erschließungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung angeben, auch wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des BdSt und zusätzlich auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung hingewiesen werden (BFH, Az.: VI R 18/16). Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 03.08.2017 https://www.steuerzahler.de/Neue-Musterklage-Strassenausbaubeitraege-von-der-Steuer-absetzen/85592c97379i1p637/index.html Haben Sie noch Fragen zu dem Ansatz von Handwerkerleistungen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

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Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern Fahrräder, Pedelecs oder E-Bikes überlassen, die diese auch privat nutzen dürfen. Neben Verbesserung der Fitness und der Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter, erzielen die Arbeitgeber durch den ökologischen Aspekt gleichzeitig einen Image-Gewinn. Auch aus steuerlicher Sicht ist die Überlassung von Fahrrädern attraktiv. Versteuert werden muss nur der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 % der unverbindlichen Preis­empfehlung (UVP) des Herstellers oder Großhändlers inkl. MwSt. Dieser Betrag wird als fiktiver Arbeitslohn angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrrad kauft, finanziert oder least. Ein Vorteil gegenüber Firmenwagen: Der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ist bei der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads mit der 1-Prozent-Regelung ebenfalls schon abgegolten. Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten für den Arbeitsweg geltend machen. Häufig werden von den Arbeitgebern die Fahrräder auch geleast und das Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Laufzeit um einen festen Betrag reduziert (sogenannte Gehaltsumwandlung). Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat zur steuerlichen Behandlung kürzlich Stellung genommen (OFD NRW, Kurzinfo LSt vom 17.05.2017). Übrigens: Die Überlassung eines Dienstfahrrads schließt die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer nicht aus. Beide Sachzuwendungen müssen in der Lohnabrechnung als geldwerte Vorteile berücksichtigt werden. Sie haben noch Fragen zu der Überlassung von Fahrrädern oder anderen Sachbezügen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

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Positive Vereinfachung für alle Unternehmer: Die in der Praxis relevante Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 Euro auf 250 Euro inkl. MwSt angehoben. Die neue Grenze gilt rückwirkend zum 01. Januar 2017. Diese und einige weitere Vereinfachungen im Steuer- und Sozialrecht hat der Bundesrat mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II am 12.05.2017 verabschiedet. Eine sogenannte Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro inkl. MwSt nicht übersteigt, muss gemäß Umsatzsteuergesetz nur (mindestens) folgende Angaben enthalten: – vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, – Ausstellungsdatum, – Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, – Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Vorsteuerabzug aus der Rechnung ernsthaft in Gefahr sein. Nicht angegeben werden brauchen (im Gegensatz zu Rechnungen über 250 Euro inkl. MwSt): Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, Steuer- und Rechnungsnummer. Haben Sie noch Fragen zu den Voraussetzungen einer Rechnung oder zum Vorsteuerabzug? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

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Terminsache: Zuordnung Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen bis 31. Mai 2017 Steuerpflichtige, die im Jahr 2016 eine Photovoltaikanlage errichtet haben, müssen diese für die Umsatzsteuer spätestens bis zum 31.05.2017 dem sogenannten Unternehmensvermögen zuordnen. Nur so kann die 19%-ige Vorsteuer aus den Rechnungen zur Aufstellung und Inbetriebnahme der Anlage beansprucht und vom Finanzamt zurückgeholt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, dazu zählen regelmäßig auch Photovoltaikanlagen, „zeitnah“ erfolgen. Die Zuordnung muss nach außen dokumentiert werden. Die Dokumentation erfolgt in der Regel mit der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr, in dem die Anlage errichtet worden ist. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres. Es ist daher dringend zu empfehlen, entweder die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 bis zum 31.05.2017 beim Finanzamt einzureichen oder das Finanzamt schriftlich über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bis zu diesem Zeitpunkt zu informieren. Bei dem Erwerb oder der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes sind übrigens die gleichen Grundsätze zu beachten. Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

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Haben Sie schon Ihre Steuererklärung in diesem Jahr erledigt? Noch nicht – dann wird es bald Zeit. Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 ist der 31. Mai 2017. Übrigens: Bei Erstellung durch einen Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist regelmäßig bis zum 31. Dezember des Jahres. Wer muss eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben? Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im Jahr 2016 – gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, – einen Freibetrag auf Ihrer „Lohnsteuerkarte“ eingetragen hatten, – Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld), – zusammen mit Ihrem berufstätigen Ehepartner veranlagt werden und ein Ehepartner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, – unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten (z.B. Renten, Mieten oder Honorare). Als Selbstständiger, Vermieter oder Rentner müsssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihr Einkommen im Jahr 2016 den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (für Ledige) bzw. 17.304 Euro (für Verheiratete) übersteigt. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Steuererklärung abgeben (bis zu vier Jahre rückwirkend), wenn er mit einer Steuererstattung rechnen darf. Insbesondere für Arbeitnehmer, bei denen neben den Fahrtkosten zur Arbeit weitere berufliche Kosten angefallen sind, wie Kosten für Arbeitsmittel, Reisekosten, Fortbildungskosten, berufliche Umzugskosten oder bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung, lohnt sich die Abgabe. Aber auch Arbeitnehmer, die im Jahr 2016 geheiratet haben, ein Kind bekommen oder länger krank beziehungsweise arbeitslos waren, können Geld vom Finanzamt zurück erhalten. Haben Sie Fragen? Gerne erstellen wir für Sie Ihre Steuererklärung oder beraten Sie, ob sich eine freiwillige Abgabe für Sie lohnt. http://www.steuerkanzlei-kuhn.de/index.php/2017/04/abgabe-der-steuererklaerung-fuer-das-jahr-2016/

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Bald ist Ostern! Wir schenken unseren Mandanten, die in der Osterwoche in die Kanzlei kommen, einen kleinen süßen Schokohasen. Natürlich nur solange der Vorrat reicht.

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Erweiterter Abzug von außergewöhnlichen Belastungen – stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung Steuerpflichtige können sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017). Hintergrund ist, dass der Abzug außergewöhnlicher Belastungen nur insoweit möglich ist, wie die Aufwendungen die sog. zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 und 3 EStG). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Bisher wurde die Höhe der zumutbaren Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz bemessen, sobald eine der Grenzen überschritten wurde. Steuerpflichtige können nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Der Abzug eine zumutbaren Belastung als solches ist nach ständiger Rechtsprechung indes auch verfassungskonform. Sie haben noch Fragen zu den Ansatz von Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. http://www.steuerkanzlei-kuhn.de/index.php/2017/03/erweiterter-abzug-von-aussergewoehnlichen-belastungen-stufenweise-ermittlung-der-zumutbaren-belastung/

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Sensationelle Entscheidung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so waren bisher die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr ist die Höchstbetragsgrenze pro Person anzuwenden, sodass jeder Nutzer bis zu 1.250 € steuerlich geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen entschieden und damit seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler geändert (Az.: VI R 53/12 und VI R 86/13 vom 15.12.2016, veröffentlicht am 22.02.2017). Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bleibt unverändert, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Darüber hinaus muss in dem Arbeitszimmer überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet werden und der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer mit einem eigenen Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang vorhält. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt übrigens nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie haben noch Fragen zum Arbeitszimmer oder anderen beruflich bedingten Kosten? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. http://www.steuerkanzlei-kuhn.de/index.php/2017/02/aenderung-der-rechtsprechung-zum-haeuslichen-arbeitszimmer/

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Vorsicht Falle – Betrügerische E-Mails im Namen des BZSt Aktuell versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Um diese zu erhalten, müsse ein in der E-Mail verlinktes Formular ausgefüllt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, da Aufforderungen zur Beantragung von Steuererstattungen nicht per E-Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt werden. Quelle: BZSt online vom 26.01.2017 http://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html

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Bei einer privaten Krankenversicherung wird oft ein Selbstbehalt vereinbart, damit die Beiträge zur Krankenversicherung geringer ausfallen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die wegen eines Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten nicht (wie Krankenversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben abziehbar sind (BFH, Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14; veröffentlicht am 02.11.2016). Die tatsächlich getragenen Krankheitskosten können bei der Einkommensteuererklärung – wie bisher auch – nur als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der BFH ab. Außergewöhnliche Belastungen können jedoch nur insoweit abgezogen werden, als sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG). Die zumutbare Belastung hängt von der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen ab. Unter Umständen bleiben die Krankheitskosten somit steuerlich ganz oder teilweise unberücksichtigt. Der Abzug einer zumutbaren Belastung bei den Krankheitskosten ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 entschieden (BFH, Urteile v. 2.9.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13; veröffentlicht am 23.12.2015). Sie haben noch Fragen zu den Ansatz von Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. http://www.steuerkanzlei-kuhn.de/index.php/2016/11/selbstbehalt-private-krankenversicherung/

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Vermietung an Angehörige - wie bleibt der volle Werbungskostenabzug gesichert? Insbesondere bei einer Vermietung unter Angehörigen wird der Wohnraum oftmals zu einer günstigeren als der ortsüblichen Miete überlassen. Der volle Werbungskostenabzug ist jedoch nur gewährleistet, wenn die Miete bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die ortsübliche Miete weniger als 66 Prozent ist die Nutzungsüberlassung nach § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Werbungskosten sind dann nur noch in Höhe des entgeltlichen Teils abzugsfähig. Fraglich war bisher, ob unter der ortsüblichen Miete die Kalt- oder die Warmmiete zu verstehen ist. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die Warmmiete (also die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten) entscheidend ist (BFH, Urteil vom 10.5.2016 – IX R 44/15, veröffentlicht am 07.09.2016). Bei einer verbilligten Wohnraumüberlassung, insbesondere unter Angehörigen, sind die Anforderungen streng zu beachten, damit der vollständige Werbungskostenabzug gewährleistet ist. Altverträge sind gegebenenfalls an die Rechtsprechung anzupassen. Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung? Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. http://www.steuerkanzlei-kuhn.de/index.php/2016/09/ortsuebliche-miete-bei-vermietung-an-angehoerige/

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Musterverfahren gegen hohe Nachzahlungszinsen Steuernachzahlungen und Steuererstattungen werden mit 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verzinst. Die Zinssätze sind seit 50 Jahren unverändert. Angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase erscheint der Zinssatz zu hoch. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt deshalb nun ein neues Musterverfahren (FG Münster-10 K 2472/16 E) gegen hohe Steuerzinsen, wie aus einer Mitteilung vom 26.08.2016 hervorgeht. Beim Bundesfinanzhof ist bereits seit Jahresbeginn ein anderes Verfahren wegen hoher Nachzahlungszinsen anhängig (BFH-I R 77/15). Streitig ist, ob die Höhe der Zinsen noch verfassungsgemäß ist. Bisher wurde der Zinssatz aus Gründen der Vereinfachung und der Typisierung durch die Gerichte stets noch als zulässig erachtet. Steuerpflichtige, die hohe Nachzahlungszinsen bezahlen sollen, können gegen ihren Bescheid unter Verweis auf die Musterverfahren beim FG Münster und beim BFH Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Bei erfolgreichen Ausgang der Klageverfahren haben die Einspruchsteller so die Möglichkeit, die zuviel gezahlten Zinsen später zurück zu erhalten. Unbedingt zu beachten ist, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid form- und fristgerecht bei dem zuständigen Finanzamt eingehen muss. Insbesondere ist der Einspruch regelmäßig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides einzulegen. Komplett vermeiden lassen sich Nachzahlungszinsen übrigens, durch einen frühzeitigen Antrag auf nachträgliche Vorauszahlungen, sodass später keine Nachzahlung zu erwarten ist. Sollte dies nicht mehr möglich sein, können freiwillige Vorauszahlungen geleistet werden. In diesem Fall muss das Finanzamt die Zinsen, die seit dem Eingang der freiwilligen Vorauszahlung entstanden sind, auf Antrag aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen. Sie haben noch Fragen oder benötigen Hilfe? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. http://www.steuerkanzlei-kuhn.de/index.php/2016/08/musterverfahren-gegen-hohe-nachzahlungszinsen/

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