Rechtsanwalt Jens-Peter Fiedler
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facebook.comStreaming von illegal verbreiteten Videos und Kinofilmen ist eine Urheberrechtsverletzung Das Setzen eines Hyperlinks zu einem geschützten Werk, dass mit der Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer anderen Internetseite frei zugänglich gemacht worden ist, kann nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts gewertet werden (vgl. Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2001/29; § 15 Abs.2 UrhG). Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Urheberrechts, der die ursprüngliche Veröffentlichung erlaubt hat, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat. Dieser Schluss kann jedoch nicht gezogen werden, wenn bereits die ursprüngliche Veröffentlichung ohne Erlaubnis des Urhebers erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15) oder wenn sich der Link an ein neues Publikum richtet, an das der Urheber bei Einwilligung in die ursprüngliche Wiedergabe des Werkes nicht gedacht hat (z.B. Urteil vom 13.02.2014, C-466/12, Svensson; Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13, BestWater International). Nach dem EuGH wird deshalb widerlegbar vermutet, dass eine Verlinkung zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk eine öffentliche Wiedergabe ist, wenn der Linksetzer wusste oder hätte wissen müssen, dass das verlinkte Werk unbefugt im Internet veröffentlicht ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt worden ist. Weiterhin liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn es der Link den Nutzern ermöglicht beschränkende Maßnahmen zu umgehen, aufgrund deren ansonsten lediglich Abonnenten Zugang zu dem geschützten Werk gehabt hätten, Insoweit hat der EuGH entschieden, dass der Verkauf eines sog. Medienabspielgerätes mit vorinstallierten Links, mit welchen rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich gemacht werden, eine unzulässige öffentliche Wiedergabe darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15). Darüber hinaus ging es in dem Urteil darum, dass sich auch der Erwerber des Medienabspielgerätes freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft. Der EuGH hat dazu festgestellt, dass das Streaming von unerlaubt im Internet veröffentlichten Werken eine Verringerung der erlaubten Transaktionen zur Folge hat. D.h. wer sich den Film in Internet kostenlos ansehen kann, wird diesen nicht mehr auf normalem Wege käuflich erwerben. Folglich kommt es auch beim Streaming auf die Erkennbarkeit des Umstandes an, ob das betreffende Werk mit oder ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht worden sind. Dem entsprechend wird man bei YouTube in der Regel davon ausgehen können, dass Werke dort mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht sind. Dem gegenüber wird beim Streamen von Angeboten z.B. auf der Internetseite kinox.to oder bei einigen (erkennbar illegalen) Bundesligastreams regelmäßig von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen sein.
Landgericht Hamburg: Nachforschungen zur Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte sind nicht in jedem Fall zumutbar Das Setzen eines Links kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 08.09.2016 entscheiden (C-160/15). Gemäß § 15 Abs.2 UrhG hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Nach Ansicht des EuGH liegt bei einer Linksetzung keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Link ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt wurde und der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Werkes auf der anderen Internetseite nicht kannte oder kennen konnte. Dem gegenüber kann eine öffentliche Wiedergabe vorliegen, wenn ein Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wird. In diesem Fall wird sogar vermutet, dass der Linksetzer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung gehandelt hat. Offen gelassen hat der EuGH bei seiner Entscheidung, wann von einer Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sein soll. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 18.11.2016, 310 O 402/16) hat nun im einstweiligen Rechtsschutz eine Verfügung erlassen, bei der das Bild eines Fotografen unter Verstoß gegen eine Creativ Commons Lizenz bearbeitet worden war, ohne dies kenntlich zu machen. Zudem war der Fotograf nicht in geeigneter Form als Urheber angegeben. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg soll es für das vom EuGH herangezogene Kriterium nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links ankommen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Betrieb der verlinkten Internetseite u.a. der Erzielung eines Gewinns dient. Damit nimmt das Landgericht Hamburg die weitest mögliche Auslegung der Rechtsprechung des EuGH vor. In einem neuen Urteil (13.06.2017, 310 O 117/17) korrigiert das Landgericht Hamburg diese Rechtsauffassung dahingehend, dass es dem Linksetzer möglich sein muss, sich darauf zu berufen, dass die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolgt ist, bei dem Nachforschungen zur Unrechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts nicht zumutbar sein würden. Ein Urteil eines Oberlandesgerichts zur Linksetzung liegt noch nicht vor. Jedoch hat Thomas Koch, Richter am BGH, auf der Tagung „Heidelberger Wettbewerbstage“ die strengere Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg als konsequent und nach Rechtsprechung des EuGH folgerichtig bezeichnet. Im Ergebnis muss es deshalb nicht ausgeschlossen sein, dass die Oberlandesgerichte bzw. der BGH eher der vorhergehenden, uneingeschränkten Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg zustimmen werden.
Zulässigkeit von Influencer-Marketing (z.B. Schleichwerbung, Produktplatzierung) Mit der zunehmenden Reichweite von (professionellen) YouTube- und Instagram-Profilen hat sich eine neue Werbeform herausgebildet. Wobei sich Influencer-Marketing deutlich besser anhört, als unterschwellige Werbung oder Schleichwerbung. Dabei werden durch Testimonials (z.B. YouTuber) mit wenig Aufwand neue Produkte an einen großen Empfängerkreis kommuniziert. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass sich das Verbot von Schleichwerbung in zahlreichen Gesetzen findet: §§ 3a, 5a Abs.6 UWG: Kennzeichnung von nicht erkennbarer kommerzieller Kommunikation, Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs.3 UWG: Verbot Werbung als Information zu tarnen, Anhang Nr. 23 zu § 3 Abs.3 UWG: Verbot sich als Verbraucher auszugeben, §§ 7, 58 Rundfunkstaatsvertrag (RStV): Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation, Ziffer 7 des Pressekodex, Ziffern 6 und 8 der Richtlinie des Zentralverbandes der Werbewirtschaft, Vorgaben der Affiliate-Programme und Richtlinien von Google, § 6 Abs.1 Nr.1 TMG Trennungsgrundsatz. Dabei versteht man unter Werbung jede entgeltliche Äußerung im Geschäftsverkehr mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 RstV). Folglich liegt Werbung regelmäßig vor, wenn der Infuencer eine Gegenleistung erhält (Honorar, Produktgeschenk o.ä.), aufgrund derer er das Produkt in seinem Social-Media-Kanal anpreist. Keine Werbung liegt vor, wenn der Infuencer keine Gegenleistung erhält oder ein Produkt nur zeigt oder beschreibt, weil er das gut findet. Deshalb ist nicht jedes im Hintergrund platzierte Produkt problematisch. Die Landesmedienanstalten haben Richtlinien herausgegeben, wann eine Kennzeichnungspflicht besteht. Danach muss ein Eigenkauf nicht gekennzeichnet werden. Bei der kostenlosen Zusendung eines Produkts muss kein Hinweis erfolgen, wenn dieses einen Wert unter 1.000,00 Euro hat. In allen anderen Fällen (Präsentation oder Platzierung eines Produkts gegen Gegenleistung oder ohne Gegenleistung aber mit einem Wert über 1.000,00 Euro) ist eine Kennzeichnung notwendig. Zwar können Bezeichnungen wie „Dauerwerbesendung“ o.ä. die Beeinflussungswirkung erheblich beeinträchtigen. Die Bezeichnung „sponsored by“ ist jedoch z.B. vom BGH (IZR 2/11) und Landgericht München (4 HK O 21172/14) als unzureichend erkannt worden. Mit einer Pressemitteilung vom 08.06.2017 hat die Medienanstalt Hamburg bspw. mitgeteilt, dass der YouTuber „Flying Uwe“ wegen Verstößen gegen Warenkennzeichnungspflichten in YouTube-Videos nach den §§ 58 Ans.3, 7 Abs.5 RStV mit einer Geldbuße von 10.500,00 Euro belegt wurde. Auch wenn dies im Ergebnis unverhältnismäßig sein dürfte, ist klar, dass Verstöße gegen die genannten Kennzeichnungspflichten durchaus Folgen haben können.
Sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten (Teil 2) ? Auf Internetseiten können verschiedene Daten der Seitenbesucher erhoben werden. Soweit dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind, können diese jedoch lediglich unter den Einschränkungen des § 15 Abs.1 TMG gespeichert werden. Danach darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Telemediums, z.B. der Internetseite, zu ermöglichen und abzurechnen. Auf eine entsprechende Anfrage des BGH hatte der EuGH mit Datum vom 19.10.2016 (C-582/14) entschieden, dass dynamische IP-Adressen für den Anbieter personenbezogene Daten sind, wenn dieser über die rechtlichen Mittel verfügt, die betreffende Person anhand von Zusatzinformationen bestimmen zu lassen. Dem entsprechende rechtliche Mittel bestehen nach deutschem Recht jedoch nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen. Ein solches rechtliches Mittel ist z.B. § 101 Abs.2, 9 UrhG. Danach kann der Anbieter insbesondere in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder wenn der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, die Identität des bestimmten Inhabers einer dynamischen IP-Adresse beim Provider erfragen. Ungeachtet dessen hat der BGH auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH mit Datum vom 16.05.2017 (VI ZR 135/13) wohl (Anm.: die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass dynamische IP-Adressen generell personenbezogene Daten sind. In der Pressemitteilung heißt es insoweit: „Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar.“
Sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten ? Herr Breyer hat mehrere Internetseiten von Einrichtungen des Bundes aufgerufen. Zur Abwehr von Angriffen werden auf den meisten dieser Internetseiten alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten. Bei der von Herrn Breyer erhobenen Unterlassungsklage geht es u.a. darum, ob die gespeicherte IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist. Diese Frage hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt: Anders als statische IP-Adressen erlauben es dynamische IP-Adressen nicht, einen Computer anhand allgemein zugänglicher Daten einem bestimmten Internetanschluss zuzuordnen. Eine Identifizierung ist nur möglich, wenn der Internetzugangsanbieter (also ein Dritter) dem Webseitenbetreiber die Informationen über die Identität des Seitenbesuchers übermittelt. Bei der Anwendung eines objektiven Kriteriums kann eine dynamische IP-Adresse als als personenbezogen angesehen werden, wenn zumindest ein Dritter die Identifizierung des Seitenbesuchers ermöglichen kann. Nach einem relativen Kriterium kann eine dynamische IP-Adresse lediglich für den Internetzugangsanbieter als personenbezogen angesehen werden. Für den Betreiber der besuchten Internetseiten kann die IP-Adresse nicht als personenbezogen angesehen werden, da dieser den Seitenbesucher ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht selbst identifizieren kann. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person“. Eine Person kann als bestimmbar angesehen werden, wenn diese direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Zudem hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 95/46 auch in der Entscheidung Scarlet Extended (C-70/10) dahin gehend ausgelegt worden ist, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, die eine Identifizierung des Internetnutzers ermöglichen. Zudem heißt es im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46, das bei der Feststellung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollen, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können. Vernünftigerweise bedeutet in diesem Fall, dass die Identifizierung der betreffenden Person nicht gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar ist, z.B. weil diese einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 um personenbezogene Daten handelt, weil zumindest der Internetzugangsanbieter über Mittel verfügt, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, die betreffende Person anhand der IP-Adresse zu identifizieren.
Portalbetreiber haftet für zu Eigen gemachte Bewertung Ein Patient hatte sich in einem Krankenhaus an der Nasenscheidewand operieren lassen. Nach Verlegung in ein andres Krankenhaus war es zu einer Blutvergiftung gekommen. In einem Erfahrungsbericht auf dem Portal der Beklagten schilderte der Patient später, dass es bei einem Standardeingriff zu einer Komplikation gekommen sei. Das Personal des ersten Krankenhauses sei mit der lebensbedrohlichen Situation überfordert gewesen. Dieses hätte beinahe zu seinem Tod geführt. Sodann hat das erste Krankenhaus den Portalbetreiber zur Entfernung des Beitrags aufgefordert. Darauf hin hat der Portalbetreiber durch Streichung eines Satzteils und Ergänzung eines Zusatzes Änderungen an dem Erfahrungsbericht vorgenommen. Der BGH (Urteil vom 04.04.2017, VI ZR 123/16) hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt, nach welchen sich der Portalbetreiber den Erfahrungsbericht durch die selbständig vorgenommenen Änderungen zu Eigen gemacht hat. Damit hat der Portalbetreiber die Verantwortung für die Äußerungen übernommen. Zudem konnte der Portalbetreiber anscheinend die Richtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen nicht beweisen. Somit sind diese als unwahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern zu behandeln gewesen. In der Folge musste das Recht auf Meinungsäußerung hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klinikbetreibers zurückstehen.
Zu-eigen-machen durch Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann auch durch Zu-eigen-machen von fremden Beiträgen erfolgen. Dies setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass diese als eigene Stellungnahme erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262). Ausreichend kann auch eine undistanziert wiedergegebene Äußerung sein (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13 ff.). Anders als bei der Funktion „Gefällt mir“ ist dem Teilen von Beiträgen in der Regel wohl noch keine über die Verbreitung des Postings hinaus gehende Bedeutung beizumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015, 16 U 64/15). Nach einem Urteil des OLG Dresden (07.02.2017, 4 U 1419/16) genügt für ein zu-eigen-machen jedoch, dass der geteilte Beitrag mit dem Kommentar „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ versehen wird. Das OLG Dresden geht davon aus, dass dies voraussetzt, dass der Leser sich mit dem fremden Artikel ernsthaft auseinandergesetzt, diesen mit seinen eigen Positionen abgeglichen und für so gewichtig gehalten hat, dass er sich für moralisch verpflichtet gehalten hat, den Beitrag seinen Netzwerk-Freunden zur Verfügung zu stellen. Die Argumentation des OLG Dresden dürfte jedoch zu weit gehen. Auch wenn der Kommentar ein gewisses Mitteilungsbedürfnis ausdrückt, dürfte dieser lediglich bedeuten, dass der geteilte Beitrag als eine von mehreren möglichen Positionen für diskussionswürdig gehalten wird. Etwas für erwägenswert zu halten dürfte jedoch noch nicht bedeuten, dass eine fremde Position weitgehend oder vollständig übernommen wird. Ein zu-eigen-machen dürfte dem gegenüber eher durch einen überwiegend unkritischen Kommentar, wie „zutreffend“, „ganz meiner Meinung“ o.ä. ausgedrückt werden.
Neue Informationspflichten für Unternehmer seit dem 01.02.2017 Ab dem 01.02.2017 müssen Unternehmer mit mehr als 10 Mitarbeitern zum 31.12.2016 den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, inwieweit die Bereitschaft oder Verpflichtung besteht, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Die entsprechende Informationspflicht ist in der ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) festgelegt, welche durch das VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) national umgesetzt ist. Nach der ADR-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmen aus Kauf- oder Dienstleistungsvertrag neben dem Gerichtsweg auch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher sind gemäß § 36 Abs.2 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) geregelt und müssen auf der Internetseite vorgehalten werden. Sofern eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, muss der Unternehmer den Verbraucher zudem gemäß § 37 Abs.1 VSBG unter Angabe der Anschrift und Internetseite auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Eine umfangreiche Aufklärung des Sachverhaltes ist meist nicht notwendig. Deshalb können die Kosten und Verfahrensdauer verhältnismäßig gering gehalten werden. Als Anreiz für Unternehmen besteht im Gegensatz zu den öffentlichen Gerichtsverfahren gemäß § 22 VSBG eine Verschiegenheitsverpflichtung. Zur Qualitätssicherung muss der Streitvermittler nach § 6 Abs.2 VSBG zudem die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein.
LG Hamburg zur Zulässigkeit von Links In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 18.11.2016, 310 O 402/16) hat das Landgericht Hamburg einem Webseitenbetreiber verboten, auf ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf einer anderen Webseite zu verlinken. Das Landgericht hat sich dabei an dem Urteil des EuGH C 160/15 orientiert, nach welcher eine Linksetzung keine öffentliche Wiedergabe und damit erlaubt ist, wenn diese ohne Gewinnerzielungsabsicht und Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Werkes erfolgt, da das Werk durch die Linksetzung im Internet keinem neuen Personenkreis zugänglich gemacht wird. Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Link dem Nutzer Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, weil er z.B. vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen worden ist, ist die Bereitstellung des Links eine öffentliche Wiedergabe nach Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2001/29 und damit rechtswidrig. Dies gilt ebenso, wenn es der Link ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Webseite getroffen wurden, um den Zugang z.B. allein auf Abonnenten zu beschränken. Der Link ist dann ein bewusster Eingriff, ohne den ein Zugriff auf das Werk nicht möglich wäre. Zudem kann, von demjenigen, der einen Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden, dass er prüft, ob das Werk auf der anderen Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden ist. Sofern der Linksetzer eine dahingehende Vermutung nicht widerlegt, stellt die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht eine öffentliche Wiedergabe nach Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2001/29 dar. Infolge der genannten Rechtsprechung hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit, nicht nur gegen jeden vorzugehen, der sein Werk unbefugt veröffentlicht, sondern auch gegen jeden, der zu Erwerbszwecken einen Link zu einem unbefugt auf einer Internetseite veröffentlichten Werk setzt. Der Antragsgegner selbst hatte im vorliegenden Fall erklärt, dass er nicht im entferntesten darauf gekommen wäre, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob dieser die Rechte zur Veröffentlichung des Werkes hat oder sonstige Nachforschungen anzustellen.
WLAN-Nutzer dürfen dem voreingestellten Passwort vertrauen Mit einem am 24.11.2016 veröffentlichten Urteil (I ZR 220/15) hat der BGH entschieden, dass ein am WLAN-Router voreingestelltes Passwort nicht verändert werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses vom Hersteller für jedes Gerät individuell vergeben wird. Damit revidiert der BGH insoweit das Urteil „Sommer unseres Lebens“ (12.05.2010, I ZR 121/08). Der BGH geht jedoch weiterhin davon aus, dass der anhand der IP-Adresse ermittelte Anschlussinhaber der Täter ist. Eine Haftung Dritter (Störerhaftung) und damit die Erheblichkeit einer ausreichenden Sicherung des WLAN kommt erst in Betracht, wenn der Anschlussinhaber einen alternativen Sachverhalt vorträgt, z.B. dass zur Tatzeit niemand anwesend, die Wohnung für Dritte unzugänglich und das WLAN vom Stromnetz getrennt gewesen ist oder Dritte kumulativ Zugriff auf den Anschluss hatten. Im vorliegenden Fall konnte wohl nachgewiesen werden, dass unbekannte Dritte das WLAN gehackt hatten. Anders ist dies nach § 8 Abs.3 TMG für Anbieter von öffentlichen WLANs. Dort kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn der Anbieter 1.) die Übermittlung nicht veranlasst, 2.) den Adressaten der Übertagung nicht ausgewählt und 3.) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016, C-484/14 (Mc Fadden vs. Sony Music Entertainment Germany GmbH) kann dem Anbieter dort jedoch eine Pflicht zur Passwortvergabe und Personalausweiskontrolle auferlegt werden.
EuGH zur Haftung für den Betrieb von öffentlichen WLANs Ein WLAN stellt eine Gefahrenquelle dar, weil jeder darüber Urheberrechtsverletzungen begehen kann. Deshalb muss der Betreiber das Netz verschlüsseln. Herr Tobias Mc Fadden hatte in seinem Geschäft für Licht- und Tontechnik kostenlos ein öffentlich zugängliches Netz zur Verfügung gestellt. Über dieses wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte hat, heruntergeladen. Das Landgericht München I hielt eine Störerhaftung für möglich, war wegen des öffentlichen Betriebs jedoch nicht sicher, ob die eCommerce-Richtlinie dem entgegenstehen würde. Deshalb hat das Gericht dem EuGH eine Reihe von Fragen dazu vorgelegt. Nach Art.12 Abs.1 der eCommerce-Richtlinie (Art.12 Abs.1 RL 2000/31 EG) haftet der WLAN-Anbieter nicht, wenn dieser 1.) die Übermittlung nicht veranlasst hat, 2.) den Adressaten der Übertagung nicht ausgewählt hat und 3.) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Auf die Anfrage des Landgerichts München I hat der EuGH mit dem Urteil vom 15.09.2016, C-484/14 (Mc Fadden vs. Sony Music Entertainment Germany GmbH) entschieden, dass diese Haftungsprivilegien auch für Anbieter von WLANs gelten, die ihr Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn diese Leistung zu Werbezwecken für Güter oder Dienste erbracht wird. Entsprechend der Regelung des Art.12 Abs.1 ECRL unterscheidet der EuGH dabei zwischen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Soweit die oben genannten drei Voraussetzungen vorliegen, haftet der Betreiber des öffentlichen WLANs nicht auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen. Jedoch kann ein nationales Gericht gegen den Anbieter unter Anwendung von Art.12 Abs.3 ECRL eine Unterlassungsanordnung erlassen und diesem aufgeben, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Anschlusses urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile davon über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Insoweit kann der Rechteinhaber eine Anordnung beantragen, mit der dem WLAN-Betreiber aufgegeben wird, solchen Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch Einführung einer Passwort- und Personalausweispflicht) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen. Dafür hätte der Anbieter dann auch die Kosten zu tragen. Eine Passwort- und Personalausweispflicht in einem öffentlichen Gebäude, Ladengeschäft, Cafe, Flughafen etc. dürfte nicht ohne weiteres in Betracht kommen. Ein freies Netz ohne Passwort- und Identitätskontrolle würde jedoch unkontrolliert für Rechtsverletzungen genutzt werden können. Der EuGH hat versucht, unter Abwägung der Interessen der Rechteinhaber am geistigen Eigentum, der Anbieter auf unternehmerische Freiheit und der Internetnutzer auf Informationsfreiheit den geringst möglichen Eingriff zu wählen. In der Folge dürfte der Einsatz von öffentlichen WLANs, jedenfalls bis zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber, jedoch lediglich beschränkt in Betracht kommen.
EuGH zu der Frage, wann ein Link eine Urheberrechtsverletzung darstellt Zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes ist nach Art.3 der Richtlinie 2001/29 EU nur der Urheber berechtigt. Wenn ein Werk jedoch bereits im Internet veröffentlicht ist, wird dieses beim Setzen eines Links in der Regel keinem neuen Publikum zugänglich gemacht, so dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Mit Urteil vom 08.09.2016 (C-160/15) hat der EuGH zu der Frage entschieden, wann das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Dabei soll ein Link zu einer Internetseite, auf der ein Werk mit der Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten eingestellt ist grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe sein. Dem gegenüber wird bei einem Link auf eine Internetseite, auf der ein Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht ist, widerleglich vermutet, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Um die Vermutung zu widerlegen soll nach dem EuGH eine Einzelfallabwägung vorzunehmen sein. Bei dieser Einzelfallabwägung sollen die einerseits die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art.11 der Charta der Grundrechte der EU) und das Gemeinwohl berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite soll zum Schutz des geistigen Eigentums (Art.17 der Charta) der Umstand Berücksichtigung finden, ob der Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht und/oder Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gehandelt hat. Dabei ist nach dem EuGH erheblich, dass über das Internet sehr viele Werke zu finden sind, die ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht sind. Für den Betreiber einer Internetseite ist es daher grundsätzlich nicht einfach, zu prüfen, ob der Rechteinhaber dem Einstellen seines Werkes zugestimmt hat. Wenn ein Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wird, kann von dem Linksetzer jedoch erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht worden ist.