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Steuerberatung Drexelius

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Wir finden Lösungen für Ihre Probleme in den Bereichen Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung Wir lösen die Probleme unserer Mandanten in den Geschäftsfeldern Steuerberatung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Beratung

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Heute einmal etwas aus dem Bereich des Profi- bzw. Semiprofisports: Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein - durchaus auch auf andere Sportarten übertragbar. Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. In der Folge kann Schenkungssteuer anfallen ( Vgl. BFH, Urteil vom 30.8.2017, II R 46/15). Im Urteilsfall stellte ein Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Sportler arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein.

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Der Bundesrechnungshof will sogenannte Steuervergünstigungen auf dem Prüfstand sehen Im Fokus stehen u. a. die Energiesteuer, haushaltsnahe Dienstleistungen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz und die Dienstwagenbesteuerung. Der Bundesrechnungshof sieht mittel- und langfristig "erhebliche finanzwirtschaftliche Herausforderungen" für den Bundeshaushalt. Um die Tragfähigkeit des Haushalts langfristig abzusichern und ihn strukturell zu entlasten, mahnt der Rechnungshof unter anderem den Abbau von Steuervergünstigungen an. Dies geht aus dem BRH-Bericht (BT-Drucks. 19/26) zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Bundes ("Herausforderungen und Handlungsoptionen für die 19. Wahlperiode") hervor. (vgl. https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZXNzZS9oaWIvMjAxN18xMS8tLzUzMTE0Ng==&mod=mod454590)

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Aus der Erbschaftsteuerecke: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH, Urteil vom 26.7.2017, II R 33/15). Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser noch vor seinem Tod Heizöl für die Ölheizung seines Hauses bezogen, das eine veränderte Qualität aufwies. Erst nach dem Tod des Erblassers stellte sich heraus, dass aufgrund dieser veränderten Heizölqualität ein Großteil des Heizöls ohne Störmeldung aus einem Tank der Heizanlage ausgetreten war und sich im Ölauffangraum gesammelt. Eine von der Mieterin beauftragte Firma beseitigte das ausgetretene Öl, so dass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Zu einem späteren Zeitpunkt ersetzte eine Firma die alten Tanks der Anlage und reinigte den Öllagerraum

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Vielleicht für die eine oder den anderen ein wenig zum Schmunzeln ;-) Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne: Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14 entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. (Vgl. BFH, Urteil vom 30.8.2017 XI R 37/14 ; BFH: Pressemitteilung Nr. 66/17 v. 25.10.2017)

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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Auch Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen durch Ausnahme vom privaten Veräußerungsgeschäft. BFH, Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16, veröffentlicht am 18.10.2017). Auch nur zeitweise bewohnte Zweit- und Ferienwohnungen sind demnach von der Besteuerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Spekulationsfrist von 10 Jahren) ausgenommen, sofern sie dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass das Objekt im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren so genutzt wurde. Die Leitsätze des BFH: 1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. 2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen

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Europäische Kommission schlägt weitreichende Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vor - Dem grenzüberschreitenden Betrug ein Ende setzen: Die Europäische Kommission hat am 04.10.2017 Pläne für die größte Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften seit einem Vierteljahrhundert vorgelegt. Die EU-Kommission sieht die Mehrwertsteuer seit Langem als dringend reformbedürftig an. Jedes Jahr gehen den Mitgliedstaaten mehr als 150 Milliarden Euro an Mehrwertsteuer verloren, davon alleine 50 Milliarden Euro durch grenzüberschreitenden Betrug. Zugleich sollen unnötig hohe Verwaltungskosten gesenkt werden. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen haben derzeit um 11 % höhere Kosten für die Vorschrifteneinhaltung als nur im Inland tätige Unternehmen. Diese Kosten dürften durch die Vereinfachung und Modernisierung des Mehrwertsteuersystems um schätzungsweise 1 Mrd. € verringert werden können. Zentraler Punkt der Reform ist, die vor 25 Jahren ursprünglich übergangsweise eingeführte Aufteilung in eine steuerfreie Exportlieferung und in einen steuerpflichtigen Erwerb wieder aufzugeben. Stattdessen sollen grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmern wie inländische Lieferungen steuerpflichtig sein. Vier grundlegende Prinzipien, sollen als Eckpfeiler eines endgültigen und gemeinsamen EU-Mehrwertsteuerraumssollen vereinbart werden: - Betrugsbekämpfung: Künftig wird auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben. Diese Art von Handel ist derzeit von der Mehrwertsteuer befreit, was skrupellose Unternehmen dazu verleitet, die Mehrwertsteuer einzuziehen und dann zu verschwinden, ohne die Mehrwertsteuer an die Regierung abzuführen. - Zentrale Anlaufstelle: Dank einer zentralen Anlaufstelle wird es einfacher für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, ihren mehrwertsteuerlichen Pflichten nachzukommen. Unternehmer können in einem einzigen Online-Portal in ihrer eigenen Sprache und nach den gleichen Regeln und administrativen Mustern wie in ihrem Heimatland Erklärungen abgeben und Zahlungen durchführen. Die Mitgliedstaaten leiten einander dann die Mehrwertsteuer weiter, wie dies bei elektronischen Dienstleistungen bereits der Fall ist. - Größere Kohärenz: Umstellung auf das „Bestimmungslandprinzip“, bei dem der endgültige Betrag der Mehrwertsteuer stets an den Mitgliedstaat des Endverbrauchers entrichtet wird und dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Satz entspricht. Die Kommission hat seit Langem auf dieses Ziel hingearbeitet und wird dabei von den Mitgliedstaaten unterstützt. Bei elektronischen Dienstleistungen gilt der Grundsatz bereits. - Weniger Bürokratie: Vereinfachung der Vorschriften für die Rechnungslegung, sodass die Verkäufer auch beim grenzüberschreitenden Handel Rechnungen gemäß den Vorschriften ihres eigenen Landes stellen können. Die Unternehmen müssen künftig keine Liste von grenzüberschreitenden Transaktionen („zusammenfassende Meldung“) für ihre Finanzbehörde mehr erstellen. Dieser Legislativvorschlag wird nun den Mitgliedstaaten im Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kommission wird anschließend im Jahr 2018 einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der sogenannten Mehrwertsteuerrichtlinie auf technischer Ebene vorlegen, damit die heute vorgeschlagene endgültige Mehrwertsteuerregelung reibungslos umgesetzt werden kann. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-3443_de.htm

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Heute Seminarbesuch zu Stiftungsthemen. Gastgeber waren die Stiftung der Evangelischen Landeskirche und das Netzwerk Stiftungsforum Rottenburg-Stuttgart. Neben Stiftungsrecht und Stiftungssteuerrecht wurden auch Aspekte einer Ethik des Stiftens beleuchtet. Die Betrachtung des Gemeinwohls neben Renditeaspekten, sicherlich eine wichtige und hochaktuelle Grundfrage des Wirtschaftslebens.

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Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat. Leider für Vermieter immer wieder problematisch: Schäden durch Mieter wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen. Aufwendungen zur Beseitigung solcher Substanzschäden, die nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden sind, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“. Letztere wären nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) anteilig geltend zu machen, bei Wohnraum in der Regel mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren. (Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16, veröffentlicht am 04.10.2017)

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Heute mal ein kleiner Sprung ins tiefere, fachspezifische Detailwasser ;-): Geänderte Rechtsprechung: Gesellschafter als Bürge im Insolvenzverfahren - Keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung mehr. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 entschieden hat. In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung. Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb - wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht - nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis. Der BFH gewährt allerdings Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaften des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe eigenkapitalersetzend. Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.

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Ein wunderschönes Wochenende allerseits!

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Geldwerter Vorteil beim Pedelec-Laden - Vereinfachungen in Sicht Arbeitnehmer mit Elektroautos, die ihr Fahrzeug beim Arbeitgeber kostenlos aufladen können, müssen sich hierfür seit Jahresbeginn keinen geldwerten Vorteil mehr anrechnen lassen. Bei Pedelecs allerdings sieht die Sache anders aus. „Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit nicht durch diese Maßnahme begünstigt“. Von den Grünen wird bei der Bundesregierung angefragt, warum Elektrofahrräder explizit von der Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen sind und wie die Lohnsteuer beim Laden eines Elektrofahrrads, am Arbeitsplatz konkret abgerechnet werden soll. Hierzu der parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister in seiner Antwort vom 07.08.2017: - Die beschriebene Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um gezielt den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge zu fördern. - Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. - Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9239). - Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz sind zurzeit Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. (http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/705445/?listPos=10)

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Geerbtes und geschenktes Vermögen 2016 auf 108,8 Milliarden Euro gestiegen (Destatis). Die von den Finanzverwaltungen veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen sind im Jahr 2016 auf 108,8 Milliarden Euro gestiegen. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes erhöhten sich die steuerpflichtigen Erwerbe insgesamt im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr um 7,7 % auf 37,7 Milliarden Euro. Gegenüber dem Jahr 2014 betrug der Anstieg sogar 11,7 %. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2016 auf 6,8 Milliarden Euro (+ 24,6 % gegenüber 2015) festgesetzt und stieg damit das vierte Jahr in Folge. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2016 bei den Erbschaften mit 5,2 Milliarden Euro (+ 9,6 %) und bei den Schenkungen mit 53,0 Milliarden Euro (+ 1,9 %) berücksichtigt. Gegenüber dem Jahr 2014 waren sie in beiden Fällen rückläufig. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt. Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschafts­verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2016 bei den Erbschaften auf 11,3 Milliarden Euro (+ 5,7 %) und bei Schenkungen auf 7,9 Milliarden Euro (+ 0,6 %). Bei Berücksichtigung aller Hinzu- und Abrechnungen verblieb ein Anteil von 60,2 % des geerbten Vermögens und 17,7 % des geschenkten Vermögens steuerpflichtig. (https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/08/PD17_291_736.html)

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