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Rechtsanwalt Philip Benning

Kanalstr. 15, Neuss, Germany
Lawyer

Description

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Rechtsberatung im Bereich Arbeitsrecht und allen anderen Rechtsgebieten. Impressum

Rechtsanwalt und Mediator
Philip Benning
Kanalstr. 15
Telefon: 02131 / 4052620
Telefax: 02131 / 4052621
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-benning.de
Ust.-Ident-Nr. DE257974654
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland

Berufshaftpflichtversicherung: Allianz Versicherungs AG

Der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung ist der gesamte EU-Raum und die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zuständige Kammer Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstr. 25
40479 Düsseldorf
Telefon: 0211 - 49 50 20
Telefax: 0211 - 49 50 228
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/

Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (schlichtungsstelle@brak.de).

Die Rechtsgrundlagen für die Berufsausübung sind unter anderem, die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung der Rechtanwälte (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), ehemals Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO).


Die genannten Gesetze können eingesehen und angefordert werden bei den angegebenen Kammern und sind ferner auf deren Webseiten veröffentlicht.

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Aus aktuellem Anlass: Fußball gucken während der Arbeitszeit ist nicht automatisch Kündigungsgrund (ArbG Frankfurt/Main, 09.02.2011, AZ 7 Ca 4868/10). Der Mitarbeiter hatte in den Geschäftsräumen einen Fernseher aufgestellt und ein Spiel der WM-Vorunde eingeschaltet. Daraufhin wurde er wegen des Verdachts auf Arbeitszeitbetrug gekündigt. Zu unrecht, wie das ArbG Frankfurt/Main in diesem Fall urteilte: Fußball habe gerade während der WM einen solch hohen gesellschaftlichen Stellenwert, dass von "sozialadäquatem Verhalten" auszugehen sei. Der Arbeitgeber hätte vor der Kündigung zumindest eine Abmahnung erteilen müssen.

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Heute: Schulbank drücken.

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Einheitliche Betrachtung zweier Arbeitsverhältnisse bei nur kurzer Unterbrechung. (BAG, Urt. v. 20.10.2015 - 9 AZR 224/14) Bei Beendigung und anschließender Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitsgeber ist der Urlaubsanspruch grundsätzich für jedes Arbeitsverhältnis getrennt zu behandeln. Steht jedoch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits fest, dass dieses mit nur einer kurzen Unterbrechung fortgesetzt wird, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Es entsteht damit ein Anspruch auf Vollurlaub.

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Herstellung unerlaubter digitaler Kopien am Arbeitsplatz berechtigt zur außerordentichen Kündigung. (BAG, Urt. v. 16.07.2015 - 2 AZR 85/15) Benutzt der Arbeitnehmer den dienstlichen Computer ohne vorherige Erlaubnis dazu, privat beschaffte Medien unter Umgehung eines Kopierschutzes zu kopieren, ist dieses Verhalten grundsätzich dazu geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah hierin eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme und zwar unabhängig davon, ob mit dem Kopieren eine mögliche Strafbarkeit einhergeht. Im entschiedenen Fall kam für das Gericht erschwerend hinzu, dass sich der Arbeitnehmer Rohlingen des Arbeitgebers bedient hatte.

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