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Gruska-Theus & Weber

Thälmannstraße 32, Mühlhausen, Germany
Legal Company

Description

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Die Kanzlei Gruska-Theus & Weber blickt auf eine fast zwanzigjährige Tätigkeit zurück. Unsere Anwälte und unsere Mitarbeiter wollen den hohen Qualitätsansprüchen heutiger Rechtsberatung gerecht werden und nehmen daher an regelmäßigen Fort- und Ausbildungsveranstaltungen teil. Jeder der bei uns tätigen Rechtsanwälte verfügt über einen Fachanwaltstitel. Solche können wir im Medizinrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht sowie im Arbeitsrecht vorweisen. Einen Arbeitsschwerpunkt unserer Kanzlei bildet das Insolvenzrecht und damit zusammenhängende Rechtsfragen des Handels- und des Wirtschaftsrechtes (Handels- und Gesellschaftsrecht).

Zum Selbstverständnis unserer Kanzlei gehört es, dass wir einen intensiven Mandantenkontakt pflegen. Die Mitarbeiter der Kanzlei stehen Ihnen als unmittelbare Ansprechpartner jederzeit gern zur Verfügung. Dabei ist es uns auch wichtig, unsere Mandanten persönlich kennenzulernen. Soweit dies angezeigt und möglich ist, suchen wir insbesondere unsere gewerblichen Mandanten in ihren Unternehmen auf. Dadurch kann ein direkter Informationsfluss gewährleistet werden und der Anwalt lernt das Unternehmen und die unterschiedlichsten Ansprechpartner persönlich kennen.

Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit vor Gericht. So sorgen wir für eine optimale Interessenvertretung.

Das von uns erarbeitete interne Qualitätsmanagement sichert eine hochwertige Mandatsbearbeitung. So wird sichergestellt, dass das Fachwissen der einzelnen Mitarbeiter unserer Kanzlei zu Gunsten aller Mandanten nutzbar gemacht werden kann.


Zu unserem Selbstverständnis gehört es, dass wir uns sozial engagieren und unserer Ausbildungsverantwortung gerecht werden. Wir stellen daher regelmäßig Auszubildende ein und betreuen Rechtsreferendare während ihrer Ausbildungsstationen.

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250.000 € Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern bei Geburt Das OLG Hamm hat einem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zugesprochen, das 2007 nach einem aufgrund grober ärztlicher Behandlungsfehler verspätet durchgeführten Kaiserschnitt mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren wurde und deswegen dauerhaft unter schweren Entwicklungsstörungen zu leiden hat. Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sog. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein. Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 250.000 € angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-bis 8-jährigen Kindes erreicht werden kann. Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16

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Haftet der Arzt für die Fortsetzung künstlicher Ernährung? Wegen der künstlichen Ernährung seines unheilbar kranken und dementen Vaters hat dessen Sohn den behandelnden Hausarzt auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 € sowie auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 50.000 € verklagt. Der Patient war mehrere Jahre lang über eine Magensonde ernährt worden und starb 2011. Bereits spätestens ein Jahr zuvor sei die Sonde nicht mehr angemessen gewesen, argumentiert der Sohn; die künstliche Ernährung habe das Leiden des Vaters nur verlängert. Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Dem Sohn stehe weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem Vater und dem Arzt noch nach Deliktsrecht ein ererbter Haftungsanspruch zu. Zwar habe der Beklagte fehlerhaft nicht auf die spätestens ab Beginn des Jahres 2010 nicht mehr gegebene Indikation für eine Ernährung über die PEG-Sonde hingewiesen: Ist ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar, muss der Arzt eines schwerkranken dementen Patienten dessen Betreuer informieren und mit ihm besprechen, ob die Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen fortgesetzt werden soll; die Verletzung dieser Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB stellt einen Behandlungsfehler dar. Dem Gericht zufolge hat allerdings der klagende Sohn den Nachweis dafür, dass dies ursächlich für einen bei seinem Vater eingetretenen Schaden geworden wäre, nicht zu führen vermocht: Eine Haftung für den Verstoß gegen § 1901b BGB setze voraus, dass die Besprechung zwischen Arzt und Betreuer zu der Entscheidung für einen Behandlungsabbruch geführt hätte. Vermutungsregeln könnten diesbezüglich im fundamentalen Bereich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nicht eingreifen. Das Berufungsverfahren ist anhängig. Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14

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Diagnoseliste in Bezug auf Lymphodeme fortgeschrittenen Stadiums angepasst Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) im Bereich der Lymphödeme angepasst. Der Beschluss vom 16.03.2017 ist am 30.05.2017 in Kraft getreten. Lymphödeme im Stadium II werden jetzt als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt. Die Liste der Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, wurde ergänzt. Verordnungen von manueller Lymphdrainage für Lymphödeme des Stadiums II und III unterliegen nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung; die Ärzte werden entsprechend entlastet. In den Praxisverwaltungssystemen wird die Änderung ab dem 1. Juli 2017 berücksichtigt. Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Versorgungsbedarf (KBV): http://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Mai_2017.pdf Beschlüsse und weitere Informationen: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/#tab/weitere-informationen

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Reform des Mutterschutzgesetzes zum 01.01.2018 Der Gesetzgeber hat Neuerungen zum Mutterschutzgesetz beschlossen, diese werden überwiegend zum 01.01.2018 Inkrafttreten. Für die Praxis sind nachfolgende Neuerungen beachtlich: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt künftig nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Erfasst werden damit z.B. auch GmbH-Geschäftsführerinnen, Schüler und Studentinnen. Die Schutzfrist nach der Geburt für Mütter körperlich bzw. geistig benachteiligter Kinder wurde von 8 auf 12 Wochen ausgeweitet. Künftig fallen auch Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden in den nachgeburtlichen Kündigungsschutz. Eine Änderung sieht das Gesetz auch im Hinblick auf das absolut bestehende Nachtarbeitsverbot für schwangere Frauen vor. Stimmen diese der Nachtarbeit zu und liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, dürfen diese zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr beschäftigt werden. Die Aufsichtsbehörde muss eine Genehmigung erteilen. Mehrarbeit auch bei schwangeren Arbeitnehmerinnen zukünftig erlaubt sein. Diese soll nur dann unzulässig sein, wenn dadurch die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auch im Monatsdurchschnitt überschritten wird. Akkord- und Fließarbeit dürfen schwangeren und stillenden Frauen nur zugewiesen werden, wenn die entsprechende Aufsichtsbehörde dies genehmigt hat. Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem (wenn auch geringerem) Arbeitstempo ist demgegenüber für schwangere oder stillende Frauen nur dann verboten, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Insgesamt wird das Mutterschutzgesetz der modernen Arbeitswelt angepasst. Gegebenenfalls ergeben sich für schwangere oder stillende Mütter hieraus weitergehende Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber. Quellen: BT-Drucksache 230/16 vom 06.05.2016, arbrb Arbeitsrechtsberater Heft 6/17 Seite 179, Oberthür/Stähler

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Mängel bei der wirtschaftlichen Aufklärung führen zur Freistellung des Patienten Den Behandler treffen Informationspflichten hinsichtlich der finanziellen Behandlungsfolgen. Hat er positive Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme durch einen Dritten (hier durch die GKV des Patienten), muss er die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten beziffern, um dem Patienten die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung für die Behandlung vor Augen zu führen. Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn sich aus den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Die Anforderungen an die Informationspflicht sind umso höher, je weiter sich die Kostenforderung von der einer Grundversorgung entfernt. Fehlt eine solche Aufklärung, kann der Patient dem Behandler einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB entgegenhalten, der auf Freistellung von dem Gebührenanteil gerichtet ist, der nicht mehr von Dritten gedeckt wird. Ein Zahnarzt hatte bei einem GKV-Patienten eine Zahnersatzbehandlung mit Gesamtkosten in Höhe von mehr als 100.000 € geplant. Kurz vor Behandlungsbeginn erfolgte die wirtschaftliche Aufklärung auf der Grundlage von 57 Formularen. Das Gericht sah einen groben Behandlungsfehler darin, dass der Behandler den Patienten nur zwei Tage nach der Erstvorstellung einem derart umfangreichen und kostenintensiven Eingriff unterzogen hat. Dies sei „völlig unverständlich“, da es erheblich kostengünstigere Behandlungsalternativen gegeben habe. Quelle: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.01.2017 – 1 U 15/16

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Haftungsklage gegen Hüftprothesen-Hersteller erfolgreich Das Landgericht Freiburg hat einer Patientin, die gegen den Hersteller bei ihr implantierter fehlerhafter Großkopf-Hüftprothesen geklagt hatte, nach mehrjährigem Verfahren Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € zugesprochen und eine Haftung des Herstellers für künftige Schäden festgestellt. Bei dem Gericht sind noch mehr als 100 vergleichbare Verfahren anhängig. Das Landgericht nahm einen Produktfehler der Hüftprothesen an. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Fehler sowohl nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Jahr 2003, als das Produkt erstmals auf den Markt kam, als auch im Jahr 2005, in dem das rechte, und im Jahr 2006, in dem das linke Prothesensystem im Sinne des Produkthaftungsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, erkennbar. Da das Produkt der Großkopfprothese ein neues System darstelle, sei der Hersteller gehalten gewesen, in der Wissenschaft schon geäußerte Bedenken zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen der mit dem Einbau der fehlerhaften Prothese erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Gericht insbesondere den Knochenfraß am Oberschenkelknochen der Klägerin sowie die Notwendigkeit der Revisionsoperation mit den damit einhergehenden erheblichen Beschwerden berücksichtigt, ebenso wie die mit der Entzündungsreaktion einhergehenden im Zeitraum zwischen dem Einbringen der Hüftprothese Mitte 2005 bis zur Revisionsoperation Anfang 2010 vorhandenen Schmerzen und damit in Zusammenhang stehenden Bewegungseinschränkungen. Quelle: Landgericht Freiburg, Urteil vom 24.02.2017 – 6 O 359/10

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Freie Kündigung des Bauvertrages – Wagnis ist keine ersparte Aufwendung Sachverhalt: Ein Auftragnehmer und ein Auftraggeber schließen einen Bauvertrag auf der Grundlage der VOB/B. Der Auftragnehmer gibt für die Preisermittlung bei der Zuschlagkalkulation gemäß Vergabehandbuch einen Gesamtzuschlag von 15% an. Hiervon entfallen 5% auf die Baustellengemeinkosten, 5% auf die allgemeinen Geschäftskosten und 5% auf Wagnis & Gewinn. Durch den Auftraggeber wird der Bauvertrag gekündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorlag. Fraglich war bisher, ob sich der Auftragnehmer im Rahmen seiner Abrechnung den Zuschlag für Wagnis & Gewinn als ersparte Aufwendung anrechnen lassen muss. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.03.2016 zum Az. – VII ZR 201/15 – nunmehr entschieden, dass ein Auftragnehmer im Rahmen der durch einen Auftraggeber ausgesprochenen „freien“ Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen kann und dass er sich die kalkulierten Zuschläge für Wagnis & Gewinn nicht als ersparte Aufwendung abziehen lassen muss. Denn diese Zuschläge dienen zur Abdeckung des allgemeinen unternehmerischen Risikos für die wirtschaftliche Tätigkeit des Bauunternehmens. Insbesondere sollen damit Verlustgefahren des Bauvorhabens abgesichert werden. Diese Zuschlagposition dient zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmerwagnisses die mit dem Geschäftsbetrieb als solchen verbunden ist. Tatsächliche Kosten stehen dem Zuschlag auf Seiten des Auftragsnehmers nicht gegenüber. Dieses Risiko besteht unabhängig davon, ob der Vertrag im Einzelfall ausgeführt wird oder nicht. Damit hat der Bundesgerichtshof anderweitige Aussagen aus einem früheren Urteil nicht bestätigt und insofern seine Rechtsprechung geändert. (Quelle: Urteil des BGH vom 24.03.2016 zum Az. – VII ZR 201/15 –)

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Notwendigkeit eines Nacherfüllungsverlangens im Arzthaftungsrecht Im Arzthaftungsrecht muss der Patient nach einer fehlerhaften Behandlung den Arzt nicht zur Nacherfüllung auffordern, wenn er anschließend Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem behandelnden Arzt wegen dessen Behandlungsfehler verlangt. Es widerspräche der Eigenart des Arzt-Patienten-Verhältnisses und dem Inhalt der nach dem Behandlungsvertrag geschuldeten Leistung, wenn der Patient nach fehlerhafter Behandlung die Nacherfüllung verlangen müsste. Im Regelfall ist bei einem Behandlungsabbruch seitens des Patienten aufgrund des verlorenen Vertrauens von einer Kündigung des ärztlichen Behandlungsvertrags auszugehen. Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichtes - AZ: 4 U 549/11

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Die Bindung des Architekten an die von ihm erstellte Schlussrechnung trotz Unterschreitung der Mindestsätze nach HOAI Problem: Häufig vereinbaren Architekten mit den Bauherren Pauschalhonorare. In diesem Zusammenhang wird mit den Bauherren dann nicht thematisiert, ob es sich dabei um eine Unterschreitung der gesetzlich vorgegebenen Mindestsätze nach der Honorarordnung der Architekten handelt. Der Bauherr zahlt das vereinbarte Pauschalhonorar während der Bauphase. Nach Beendigung des Baus erhält der Bauherr dann eine weitere Rechnung die über das mit ihm vereinbarte Pauschalhonorar hinausgeht. #gtwanwaelte #mühlhausen #thüringen Mehr dazu finden Sie auf unserer Homepage. http://www.gtw-anwaelte.de/index.php/news-aktuell

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- Justitia in suo cuique tribuento cernitur. - "Die Gerechtigkeit erkennt man daran, dass sie jedem das seine zuerteilt." Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v. Chr.), römischer Redner und Staatsmann

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