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facebook.comAbgabefrist Ende Mai für viele Arbeitnehmer bedeutungslos Grundsätzlich ist der 31.5.2016 der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2015. Für viele Arbeitnehmer ist diese Frist jedoch bedeutungslos. Nur in ganz bestimmten Fällen gilt dieser Abgabetermin auch für Arbeitnehmer, nämlich dann, wenn sie verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben (so genannte Pflichtveranlagungsfälle). Das ist beispielsweise der Fall, wenn: positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und / oder die erhaltenen Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld übersteigen 410 €, bei einem der zusammenveranlagten Ehegatten / Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV Faktor angewandt worden ist oder Arbeitnehmer das Finanzamt veranlasst haben, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (z.B. für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein Körperbehindertenpauschbetrag als Freibetrag führt dagegen nicht zur Pflichtveranlagung.
Einkommensteuer: Kein Abzug der Folgekosten eines Scheidungsverfahrens (BFH) Der BFH hat erneut entscheiden, dass Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Hinweis: Eine Entscheidung darüber, ob die Kosten des prozessual notwendigen Scheidungsverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2013 abziehbar sind, bleibt weiterhin offen.