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Steuerkanzlei Grittmann

Bürgstadter Straße 18 u. 26, Miltenberg, Germany
Professional Service

Description

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Seit über 35 Jahren können sich unsere Mandanten auf die Kompetenz, die Zuverlässigkeit und die Verantwortung unserer Kanzlei verlassen.

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Die Regierung hat die Förderung in Deutschland für Unternehmer und Existenzgründer nach langer Zeit mal wieder etwas aufgestockt: Hier eine kurze Übersicht über die möglichen Förderungen: 1. „Förderung unternehmerischen Know-hows". Gefördert werden:  Junge Unternehmen bis zu 2 Jahren nach der Gründung: Fördersatz 50 %, maximal 2.000 Euro  Bestandsunternehmen ab dem 3. Jahr nach Gründung: Fördersatz 50 %, maximal 1.500 Euro  Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: Fördersatz 90 %, maximal 2.700 Euro 2. "Vorgründer- und Nachfolgecoaching“. Das ist eben für Gründer vor der Gründung (so bis ein Jahr vorher) und für Nachfolger/Betriebsübernahme/Generationenwechsel. Fördersatz 70 %, maximal 5.600 Euro 3. Programm: "go Digital“ Hier gibt es für besonderes „ansprechende und innovative“ Websites einen Fördersatz von 50%, maximal EUR 16.500 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/index-2.html Wir beraten Sie gerne und unverbindlich bei einem Erstgespräch in unserer Kanzlei oder auch per Telefontermin.

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Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind bei uns in den besten Händen. Unser Leistungsspektrum umfasst: - Erstellung der Lohnabrechnungen und Gehaltsabrechnungen - Baulohn - Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern (Zusatztätigkeiten, wie z. B. Bescheinigungen jeglicher Art, Meldungen an Berufsgenossenschaft und Schwerbehindertenabgabe, Mitwirkung bei Sozialversicherungsprüfungen, Kommunikation mit Krankenkassen, Schriftverkehr und Erstattungsanträge) - Reisekostenabrechnungen - Lohnsteueraußenprüfungen - Schnittstellen für eigene Zeiterfassungssysteme - digitale Personalakte - Meldungen an statistische Ämter - Abrechnung Kurzarbeitergeld - Abrechnung Altersteilzeit - Personalkostenplanung und vieles mehr... Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen Bund der Steuerzahler unterstützt Klage von Grundstücksbesitzern Pressemitteilung vom 03.08.2017 Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17). Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az. 11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az. 7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az. VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Empfehlung Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der Bund der Steuerzahler, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az. VI R 18/16) hingewiesen werden.

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Zur Steuerfreiheit von Fahrtkostenerstattungen Dem Arbeitnehmer erstattete Fahrtkosten sind nur dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber (zeitnah) Unterlagen erstellt und aufbewahrt hat, anhand derer die Überprüfung der Steuerfreiheit des ausgezahlten Fahrtkostenersatzes nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend bestätigen, dass Fahrtkosten im Wege der Einzelabrechnung und unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden. Auch wenn es § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV gestattet, steuerfrei ausgezahlte Beträge im Lohnkonto in einer Summe auszuweisen, muss sich aus den neben dem Lohnkonto zu führenden Unterlagen zweifelsfrei ergeben, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer jeweils Aufwendungen für Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder sonstige Nebenkosten erstattet wurden. Die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens schließen eine Schätzung des Anteils des steuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlten Fahrtkostenersatzes selbst dann aus, wenn dem Arbeitnehmer unstreitig Reisekostenaufwand entstanden ist und die hierfür geleisteten Zahlungen offensichtlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Kilometer-Pauschalen lagen. Eine einvernehmliche Schätzung über die Höhe der als Betriebsausgaben abziehbaren Erstattungen von Fahrtkosten an Arbeitnehmer ist ohne jedwede Bedeutung für die Frage, ob hiervon Lohnsteuer einzubehalten ist. FG Saarland, Mitteilung vom 04.08.2017 zum Urteil 2 K 1082/14 vom 24.05.2017 (nrkr)

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Hochwasserschäden von der Steuer absetzen: BdSt, Pressemitteilung vom 08.08.2017 Die Wetterkapriolen der vergangenen Wochen haben in einigen Landesteilen für überflutete Keller gesorgt oder Wohnungen unter Wasser gesetzt. Bei den Aufräumarbeiten kommen nun die Schäden ans Tageslicht. Springt die Versicherung nicht ein, können Steuerzahler die Kosten für Ersatzbeschaffungen zumindest bei der Steuer absetzen. Entsprechende Belege und Quittungen sollten aufbewahrt werden. Private Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die aufgrund der starken Regenfälle im Juli 2017 Einbußen an Haus, Wohnung oder anderen Gegenständen hinnehmen mussten und deren Schäden nicht von der Versicherung ausgeglichen werden. Über die Steuer kann dann zumindest ein Teil des Schadens ersetzt werden. Abgesetzt werden können die selbstgetragenen Kosten etwa für die Reparatur des Hauses, die existenznotwendige Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Entsprechende Rechnungen und Belege sollten zum Nachweis aufbewahrt werden. Zahlt die Versicherung, kann allenfalls der Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden. Vermieter, die aufgrund der Hochwasserschäden hohe Mietausfälle verzeichnen, können für das Jahr 2017 gegebenenfalls einen Grundsteuererlass beantragen. Voraussetzung ist, dass die Mieterträge mindestens 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie zurückgeblieben sind. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Da dieser Termin im kommenden Jahr auf den Ostersamstag fällt, hat der Antrag sogar bis Dienstag, 3. April 2018, Zeit. Besonders betroffen von den starken Regenfällen waren Teile von Niedersachsen. In Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium werden betroffenen Bürgern und Unternehmen dort Verfahrenserleichterungen zum Beispiel bei den Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gewährt. Zudem gilt ein vereinfachter Nachweis für Spenden an Hochwassergeschädigte. Details enthält ein Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 28. Juli 2017, das auf der dortigen Internetseite abgerufen werden kann.

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Tipps zum Ausbildungsstart Mit dem Start ins Arbeitsleben kommt auf Auszubildende viel Neues zu - dazu gehört die erste Lohnabrechnung und möglicherweise die erste Steuererklärung. Wer ein paar Hinweise beherzigt, kommt ohne Probleme durch das Steuerjahr. Worauf Azubis und Eltern achten sollten! Auszubildende, die jetzt mit einer Ausbildung starten, sollten dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Diese Angaben sind wichtig, damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug von Anfang korrekt vornehmen kann. Denn auch für Lehrlinge gilt: Ihre Ausbildungsvergütung unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Belege für die Steuererklärung sammeln Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Die meisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Deshalb werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen dort erst für Vergütungen von rund 1.000 Euro im Monat Lohnsteuern an. Wer Steuern zahlt, kann sich diese gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung erstatten lassen. Vor allem diese Lehrlinge sollten von Beginn an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Das können Eltern absetzen Viele junge Erwachsene kommen nicht ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern aus. Daher berücksichtigt der Staat auch bei den Eltern bestimmte Beträge wie den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, Kosten für die Krankenversicherung oder die auswärtige Unterbringung. Eltern sollten diese Ausgaben deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Aber Achtung: Die direkten Ausbildungskosten des Kindes - wie zum Beispiel für Fachliteratur oder die Fahrtkosten zur Berufsschule - sind nicht bei den Eltern absetzbar.

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https://www.datev.de/web/de/top-themen/unternehmer/weitere-themen/datev-unternehmen-online/das-alles-ist-unternehmen-online/ Wir bieten die Cloud-Anwendung DATEV Unternehmen online an: Sie schafft individuelle Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Ihrem Unternehmen und uns. Gerne beraten wir Sie individuell.

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Geschäftlich und auch privat sollte man für sich und seine Lieben im Ernstfall vorsorgen. Wir beraten Sie gerne. Hier ein paar erste Tipps für den Unternehmer: http://www.gruenderszene.de/allgemein/der-notfall-koffer-was-tun-wenn-der-unternehmer-ausfallt (Ersetzt nicht die persönliche/individuelle Beratung)

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Auszubildende/r z. Steuerfachangestellte/r gesucht: Wir sind auf der Suche nach Nachwuchs! Die Ausbildung dauert drei Jahre.* In dieser Zeit arbeitest Du ab dem ersten Tag bei uns in der Kanzlei. Parallel besuchst Du eine Berufsschule, an der Dir das theoretische Wissen mit auf den Weg gegeben wird. Mit der Ausbildung hast Du gute Chan­cen auf einen interessanten, sicheren und zukunftsorientierten Arbeitsplatz mit vielfältigen Perspektiven und zahl­reichen Einsatzmöglichkeiten. Dabei steigst Du tief in die Welt der Wirtschaft ein und wirst zum gefragten Experten für das deutsche Steuer- und Finanzsystem. Für weitere Informationen: http://www.mehr-als-du-denkst.de Bei Interesse kannst du uns gerne eine Nachricht schicken, bei uns vorbeischauen oder einfach anrufen unter 09371 949430. Wir freuen uns auf Dich!

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Vier Jahre Zeit für Antragsveranlagung Wer „freiwillig“ eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte, um damit zu viel bezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten, hat dafür vier Jahre Zeit. Somit können Sie bis zum 31.12.2015 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 (und Folgejahre) abgeben. Wir berechnen Ihnen vorab ob es sich für Sie lohnt eine Steuererklärung einzureichen.

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Der Jahresabschluss ist unabhängig von der Größe des Unternehmens spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag einzureichen. Nach dem Handelsgesetzbuch müssen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, die strengen Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften beachten. So müssen die Jahresabschlüsse offenlegungspflichtiger Unternehmen beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden. Wir bieten auch an: Jahresabschluss hinterlegen Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, Ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu hinterlegen. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden. Bitte beachten Sie: Hinterlegte Bilanzen (Jahresabschlüsse) können nicht im Bundesanzeiger recherchiert werden, sondern stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung zur Verfügung. Wenn Sie eine Hinterlegung einer Bilanz vornehmen möchten, so muss der Auftrag zur Hinterlegung an den Bundesanzeiger erfolgen. Die Auftragsübermittlung muss über die Publikations-Plattform oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Publikations-Plattform unter„Wissenswertes“.

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