Wiethoff & Wander GbR
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Buchführung, Lohnabrechnung, Jahresabschluss, Steuererklärung, Betriebsprüfung
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facebook.comSteuerbefreite Vereine müssen auch Steuererklärungen abgeben In der Regel prüfen die Finanzämter alle 3 Jahre, inwieweit Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen. Bitte beachten Sie! Steuererklärungs-Formulare werden nicht mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über ELSTER erforderlich (www.elster.de).
Scheidungskosten nicht mehr absetzbar Scheidungskosten sind Prozesskosten i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse (BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16; veröffentlicht am 16.08.2017).
Pünktlich zu Beginn der Hauptreisezeit veröffentlicht das Bundesfinanzministerium seine rundum überarbeitete Smartphone-App "Zoll und Reise" mit vielen neuen Funktionen und einem frischen Design. Sie steht ab sofort im Play Store (Android) und App Store (iOS) kostenlos zum Download bereit. Die App hilft Ihnen, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten. Wieviel Zigaretten darf ich mitbringen? Wie berechnet sich der Abgabenbetrag? Was passiert, wenn ich etwas Verbotenes dabei habe? Was ist beim Artenschutz oder bei gefälschten Produkten zu beachten? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die überarbeitete App noch besser als bisher. Die neue Version bietet einen erweiterten Einfuhrabgabenrechner, mit dem Reisende künftig noch einfacher sehen, was sie bei der Rückkehr nach Deutschland abgabenfrei mitbringen dürfen. Wer mehr im Gepäck hat, kann zudem ausrechnen lassen, was voraussichtlich an Einfuhrabgaben zu bezahlen ist. Gleichzeitig klärt ein erweiterter Warenkatalog auf, welche Waren bei der Einreise erlaubt sind und was grundsätzlich zu beachten ist. Einen umfassenden Überblick zum Thema "Reisen" bietet auch die Homepage des Zolls unter http://www.zoll.de.
Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb.� Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre. Anmerkung Die Beteiligten stritten darüber, dass die Einkünfte aus der Veranstaltung einer Kostümparty bei einem gemeinnützigen Karnevalsverein im Rahmen eines Zweckbetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt seien. Der BFH kam zu dem Schluss, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt und die Einnahmen hieraus körperschaftsteuerpflichtig sind und bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung unterliegen. BFH, Urt. v. 30.11.2016, V R 53/15
Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein Gemäß dem Urteil des FG Baden-Württemberg sei die Gewinnerzielungsabsicht zweistufig zu prüfen. Grundsätzlich spreche der Beweis des ersten Anscheins beim Betrieb von Photovoltaikanlagen für eine Gewinnerzielungsabsicht. Ist die für einen Zeitraum von 20 Jahren aufgestellte Gewinnprognose allerdings negativ, wird der Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Verluste nicht anerkannt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Gründe für die Verluste ursächlich sind. Beruhe die verlustbringende Tätigkeit nicht auf persönlichen Gründen, sind die Verluste anzuerkennen. FG Baden-Württemberg v. 03.05.2017, 1 K 841/15
Vollständige Erneuerung einer Einbauküche ist kein Erhaltungsaufwand Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH ist die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie nicht mehr als Erhaltungsaufwand berücksichtigungsfähig. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche bilden als Sachgesamtheit ein Wirtschaftsgut „Einbauküche“, das über 10 Jahre abzuschreiben ist. BFH, Urt. v. 03.08.2016, IX R 14/15
Kosten der notwendigen Einrichtung der Wohnung bei doppelter Haushaltsführung Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Ihr Abzug ist nicht auf 1.000,00 Euro im Monat begrenzt. FG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E, EFG 2017, S. 721, Revision anhängig, Az. BFH: VI R 18/17
Falsche Sonderausgabenzuordnung von Kirchensteuernachzahlungen durch die Finanzverwaltung Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kirchensteuern werden bei den Steuerveranlagungen maschinell gesteuert. Im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung können bei Abbuchung um den Jahreswechsel hierbei Fehler seitens der Finanzverwaltung auftreten. Diese ergeben sich in den Fällen, in denen zwar beim Steuerpflichtigen die Abbuchung von seinem Bankkonto bis zum 31.12. eines Jahres erfolgt, die buchungstechnische Gutschrift auf dem Bankkonto der Finanzverwaltung aber erst im neuen Jahr. Maschinell werden diese Kirchensteuern als Sonderausgaben vom Finanzamt erst im nächsten Jahr abgezogen, obwohl der Abfluss beim Steuerpflichtigen schon im alten Jahr war. Es wird empfohlen, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen.
Überblick zum häuslichen Arbeitszimmer Die OFD Niedersachen gibt in einer umfangreichen Verfügung einen Überblick über den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bekannt. Sie geht in zahlreichen Beispielen auf die Prüfungsreihenfolge, den Höchstbetrag, die Berechnung der abzugsfähigen Aufwendungen und die Behandlung von Ersatzleistungen des Arbeitgebers ein. OFD Niedersachsen, Verfg. v. 27.03.2017, S 2354 118 St215
Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017 - 11 K 11327/16; Revision zugelassen
Höherer Werbungskostenabzug für Leiharbeitnehmer Bei Leiharbeitnehmern geht die Finanzverwaltung bei einer unbefristeten Abordnung davon aus, dass der Leiharbeiter in der Einrichtung dieses Betriebs (sog. Entleiher) eine erste Tätigkeitsstätte hat. Der Passus „bis auf Weiteres“ im Arbeitsvertrag ist kein Indiz für eine unbefristete Abordnung. Das hat zur Folge, dass sich der Leiharbeitnehmer dauerhaft auf Dienstreise befindet und pro gefahrenen Kilometer 30 Cent sowie die Verpflegungspauschale von 12 Euro pro Tag als Werbungskosten absetzen kann. FG Niedersachsen, Urt. v. 30.11.2016, 9 K 130/16, EFG 2017, S. 202, Revision zugelassen
Steuertipps für Schüler und Studierende Das Hessische Ministerium der Finanzen gibt anlässlich des bevorstehenden Ferienbeginns Steuertipps für Schüler und Studenten. Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt: Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern. Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 9.856 € im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten. Was es für Schülerinnen, Schüler und Studierende steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich außerdem zu beachten gilt, erklärt das Finanzministerium in einer Broschüre "Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden". https://verwaltung.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/zentral_15/zentral_Internet/med/97e/97e749c6-55ae-f114-fbf1-b144e9169fcc,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true.pdf