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Wissen für Wasser

Bahnhofstraße 2, Höpfingen, Germany
Surveyor

Description

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Wir bieten Wissen, Kompetenz und Erfahrung zu allen Bereichen der Trinkwasser-Installation, Gefährdungsanalysen, Legionellen und Trinkwasserhygiene Als Experten und Sachverständige für Trinkwasserhygiene bieten wir Unterstützung in allen Bereichen der Trinkwasser-Installation und -Hygiene.
Wir erstellen Gefährdungsanalysen, führen Hygieneerstinspektionen nach VDI/DVGW 6023 durch, unterstützen bei der Erstellung von Hygiene- und Instandhaltungsplänen, legen Probenahmestellen in Trinkwasser-Installationen fest, bewerten und begleiten Sanierungen und unterstützen auch sonst in allen Belangen rund um Trinkwasser wie beispielsweise bei Streitfällen und Gerichtsverfahren, wo wir Unternehmer oder Installateure/Planer beraten, Juristen unterstützen oder Gutachten erstellen.

Kurzvita: Ich bin seit 1997 ausgebildeter Zentralheizungs- und
Lüftungsbauermeister und Gas- und Wasserinstallateurmeister, Fachexperte Gebäudeautomation (VDI),
zertifizierter Produktmanager (MSC) und bereits seit 2006 Referent
„Technik“ nach VDI/DVGW 6023/D.
Tätig als Fachautor für Gentner Verlag, Beuth Verlag u.a., Referent u.a. für die DIN-Akademie, das DVGW-Bildungswerk und den VDI sowie als Sachverständiger und
Experte für Trinkwasserhygiene.
Als Mitglied im DVGW und VDI gehört zu meinen Aktivitäten in
diversen nationalen und europäischen Regelwerksgremien unter
anderem die Mitarbeit an der Überarbeitung des DVGW Arbeitsblatts W 551, in der CEN „ad hoc“-Gruppe zur Überarbeitung der EN 1717 sowie im DIN Arbeitsausschuss „Trinkwasser-

Installation in Gebäuden“ (Normenreihe DIN 1988) und im VDI Richtlinienausschuss 6023 Blatt 2 „Gefährdungsanalyse“.
Im September 2015 übernahm ich zudem den Vorsitz des VDI-Richtlinienausschuss
3810 Blatt 2 „Betrieb und Instandhaltung
Gebäudetechnischer Anlagen – Sanitär"

Wissen für Wasser ist eine Aktivität der Fa. Graf Wellness-Design.

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Wenn ich das so lese, wird die Hygieneerstinspektion nach VDI/DVGW 6023 und die Teilabnahme der Rohinstallation immer wichtiger... Warum nutzen bloß so wenige Kollegen diese Möglichkeit?

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Download-Bereich aktualisiert Die geänderte Trinkwasserverordnung in der Volltextversion, das geänderte Infektionsschutzgesetz und die neue 19. Änderungsmitteilung zur UBA-Liste der zugelassenen Aufbereitungsverfahren und Desinfektionsmittel stehen unter anderem ab sofort zum Download bereit unter https://www.wissen-fuer-wasser.de/downloads.html#relevante-gesetze-und-verordnungen

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Welche Änderungen und Anforderungen bringt die neue Richtlinie zur Gefährdungsanalyse in Trinkwasser-Installationen? Welche Vorteile bringt die Zertifizierung nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2? Der neue Artikel zur Verbänderichtlinie ist TopThema in der aktuellen Ausgabe der SBZ beim Gentner Verlag!

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https://www.ikz.de/detail/news/detail/novelle-der-trinkwasserverordnung-in-kraft-getreten/

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Die Pressemeldung des Ministeriums zur geänderten Trinkwasserverordnung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2018/1-quartal/aenderung-trinkwasserverordnung.html

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2. VDI-Expertenforum Gefährdungsanalyse zur Einführung der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 als allgemein anerkannte Regel der Technik

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Sehr guter Beitrag, auch zur Auswahl von Probenahmestellen! https://www.haustec.de/sanitaer/trinkwasser/legionellen-warum-eine-beprobung-nach-richtlinie-unzuverlaessig-ist

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Wir hatten vor kurzem über die Änderungen berichtet, die mit Inkrafttreten der 4. Änderung der TrinkwV auf uns zukommen. Nun ist es so weit, die geänderte TrinkwV soll heute im Bundesanzeiger erscheinen und gilt dann damit ab morgen verbindlich!

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Objektiv und sachlich verdeutlicht dieser Beitrag des VPB Sinn und Unsinn von Wärmepumpen... http://www.sueddeutsche.de/geld/experten-warnen-legionellen-in-waermepumpen-1.3811734

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Gesetzesänderungen im Jahr 2018 gefunden bei Anwalt.de Neues Bauvertragsrecht Eine der umfangreichsten Rechtsänderungen betrifft den Bau von Immobilien durch ein nun speziell geregeltes Bauvertragsrecht. Bisher galt in solchen Fällen Werkvertragsrecht. Nun verankert der neue § 650a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Bauvertrag als eigenständigen Vertragstyp. Ein Bauvertrag liegt danach vor bei Herstellung, Wiederherstellung, der Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Zudem kann ein Bauvertrag auch bei Instandhaltungsmaßnahmen an einer Immobilie vorliegen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung für deren Konstruktion bzw. Bestand sind. Das neue Bauvertragsrecht gilt für alle ab 1.1.2018 geschlossenen Bauverträge. Für vorher geschlossene Verträge gelten die bisherigen Regeln. Wichtigste Neuerungen sind Regeln • bei späteren Änderungen nach Baubeginn, • für die Mitwirkung von Auftraggebern bei der Abnahme, • zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Unternehmer, die mit einem Verbraucher einen Bauvertrag schließen, müssen zudem besondere Informationspflichten erfüllen. Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt. Der Bauvertrag muss einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten. Verbraucher erhalten zudem ein Widerrufsrecht. Zudem sind Abschlagszahlungen vor der Abnahme auf maximal 90 Prozent der Vergütung begrenzt. Ebenfalls neu ist der in § 650u BGB geregelte Bauträgervertrag, für den jedoch viele Ausnahmen von den genannten Neuerungen gelten. Neue Mängelrechte nach dem Einbau Stellt sich eine Sache als mangelhaft heraus, können Käufer gegenüber dem Verkäufer in der Regel Gewährleistungsrechte geltend machen. An erster Stelle haben Verkäufer dabei ein Recht auf Nacherfüllung – sprich die Reparatur des Mangels bzw. die Lieferung einer mangelfreien Sache. Viele Sachen werden wie z. B. Fliesen oder Ersatzteile mit anderen Sachen verbunden. Vor der Nacherfüllung müssen sie ausgebaut werden. Das Gesetz ließ offen, wer den Aufwand dafür trägt. Im Rahmen seiner Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) daher die Nacherfüllungspflicht von Verkäufern um den Ein- und Ausbau ergänzt. Nun stellt der § 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar, dass ein Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Ist ein Käufer aber zudem Verbraucher, kann er vom Verkäufer einen Vorschuss für die Ein- und Ausbaukosten verlangen. Voraussetzung ist allerdings einerseits, dass die Sache nach ihrer Art typischerweise auch eingebaut bzw. angebracht wird. Andererseits darf ein Käufer, der den Mangel der Sache bereits vor deren Einbau kannte, diesen dennoch vorgenommen haben. https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzesaenderungen-im-jahr_123576.html?pid=10503

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