Kamey Steuerberatungsgesellschaft Göttingen
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facebook.comEinkommensteuer: Kaufpreisaufteilungen mit Tool des BMF nicht sachgerecht (DStV) Ob als Eigenheim oder Kapitalanlage, Immobilien stehen bei Steuerpflichtigen zurzeit nicht nur wegen der Turbulenzen der Kapitalmärkte in den vergangenen Jahren hoch im Kurs. Ertragsteuerlich ist nach der Anschaffung der Immobilie für Zwecke der AfA eine Aufteilung des Kaufpreises in einen Teil für das abschreibungsfähige Gebäude und einen Teil für den Grund und Boden, der keiner Abschreibung unterliegt, erforderlich. Das dafür vom BMF auf seiner Homepage bereit gestellte Tool bedient sich nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) einer weitreichenden Typisierung und Indexierung, die zu nicht sachgerechten Aufteilungen führt.
Rechnungen richtig stellen – der Fiskus passt auf Rechnungen haben eine wichtige Bedeutung im Wirtschaftsverkehr. Neben einer zivil- und handelsrechtlichen Nachweisfunktion wird mit ihnen auch ertragssteuerlich der Nachweis von Einnahmen und Ausgaben erbracht. Einen besonderen Stellenwert hat die Rechnung im Umsatzsteuerrecht, weil dort fehlerhafte Ausstellungen zu erheblichen steuerlichen Nachteilen sowohl bei dem leistenden Unternehmer als auch dem Leistungsempfänger führen können. Um typische Fehlerquellen zu vermeiden, werden im Folgenden Hinweise zur korrekten Rechnungstellung gegeben. Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Dabei ist es unerheblich, ob das fragliche Dokument auch als Rechnung bezeichnet wird. Unter Umständen kann es sich auch um Verträge (z. B. Kauf- oder Mietverträge), Kassenbons, Quittungen und andere Schriftstücke handeln, mit denen Leistungen abgerechnet werden. Keine Rechnungen in diesem Sinne sind zum Beispiel Mahnungen. Eine Rechnung muss auf Papier ausgestellt sein oder kann vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden. Jedoch gelten bei elektronisch übertragenen Rechnungen besondere Aufbewahrungsvorschriften für den Rechnungsempfänger. Sie sind beispielsweise so zu archivieren, dass nachträgliche Änderungen nicht vorgenommen werden können. Das heißt, sie sollten auf elektronisch prüffähigen Datenträgern zur Verfügung stehen. Eine Nichtbeachtung dieser Aufbewahrungsvorschriften führt zwar nicht automatisch zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs, kann aber eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die entsprechend geahndet wird. Formale Anforderungen Grundsätzlich sind für alle Rechnungen die allgemeinen Anforderungen nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, UStG, zu beachten. Demnach muss die Echtheit der Rechnung ebenso gewährleistet werden, wie die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit. Wie diese Parameter sichergestellt werden, legt jeder Unternehmer selbst fest. Das kann beispielsweise durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren realisiert werden, welches einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft. Insbesondere ist dabei zu kontrollieren, ob die abgerechnete Leistung auch tatsächlich erbracht wurde, ob Umfang und Qualität der Ausführung den Angaben auf der Rechnung entsprechen und ob der Rechnungsaussteller sowie seine Kontoverbindung korrekt angegeben sind. Inhaltliche Anforderungen Auch inhaltlich muss eine Rechnung den Vorgaben des UStG entsprechen, da sich sonst sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger unangenehme Rechtsfolgen ergeben können, die mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. So gehören grundsätzlich auf eine korrekte Rechnung der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Deren eindeutige Identifizierung ist Voraussetzung für die weitere steuerrechtliche Behandlung der Geschäftsvorgänge. Weiterhin muss das leistende Unternehmen seine Steuernummer und/oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer(USt-IdNr.) angeben, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. In der Rechnung muss auch das Ausstellungsdatum angegeben sein. Des Weiteren muss sie zwecks unstrittiger Identifizierung eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer enthalten. Wichtig ist außerdem die Menge und Bezeichnung der Leistung, um die Richtigkeit der ausgestellten Rechnung (z. B. bezüglich des angewendeten Steuersatzes) überprüfen zu können. Solche Angaben erleichtern es auch dem Rechnungsempfänger den Nachweis über die Zuordnung der erhaltenen Leistung zu seinem Unternehmen und die Übereinstimmung mit der Auftragserteilung zu dokumentieren. Außerdem muss in einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistungserbringung angegeben werden, und zwar so exakt wie möglich, also nach Tag, Monat und Jahr. Eine Rechnung muss das Entgelt enthalten, das der Leistungsempfänger für die erhaltene Leistung schuldet. Dies stellt in der Regel den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer dar, die gesondert auszuweisen ist. Wird in der Rechnung jedoch ein Bruttobetrag angegeben, muss aus diesem die Umsatzsteuer herausgerechnet werden und betragsmäßig erkennbar sein. Eine Ausnahme besteht lediglich bei den Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro. Hier gelten verringerte Rechnungsanforderungen. Zum Beispiel kann der Gesamtbetrag inkl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer als Ganzes ausgewiesen werden. Besonderheiten gelten auch bei Kleinunternehmern. Hier wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer erhoben. Aber Achtung, auch die Rechnung eines Kleinunternehmers, der ausschließlich über Umsätze ohne Ausweis von Umsatzsteuer abrechnet, erfordert die vollständigen Rechnungspflichtangaben. Fazit Hier können nur einige Aspekte korrekter Rechnungstellung beleuchtet werden. Im realen Geschäftsverkehr ergeben sich jedoch häufig kompliziertere Konstellationen – so zum Beispiel bei Leistungen zwischen deutschen Unternehmen und Unternehmen im EU-Ausland. Bei manchen Vorgängen, wie z. B. Bauleistungen, findet auch das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, bei dem die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Auch hier gelten besondere Rechnungsanforderungen. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich, die Anforderungen korrekter Rechnungstellung mit einem Steuerprofi zu besprechen.
Pflegekosten und Steuern – immer mehr Menschen sind betroffen Aktuelle Erhebungen des Statistischen Bundesamtes besagen, dass im Dezember 2013 in Deutschland 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes waren. 71 Prozent oder 1,86 Millionen davon wurden zu Hause versorgt. Schätzungen des Demografie-Portals des Bundes und der Länder zufolge ist im Jahr 2030 mit etwa 3,5 Millionen Pflegebedürftigen zu rechnen. Zwar wurden mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Pflegeleistungen per 1. Januar 2015 leicht erhöht, aber vor dem Hintergrund der weiter steigenden Zahl von Pflegebedürftigen ist es gut zu wissen, von welchen steuerlichen Entlastungen die Betroffenen und ihre Angehörigen profitieren können. Pflege- und Betreuungsleistungen Seit 2009 kann für Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Verbleibt der pflegebedürftige Mensch im eigenen Haushalt, kann er für alle anfallenden Arbeiten, beispielsweise für die Pflege selbst, die Zubereitung von Mahlzeiten und die Reinigung der Wohnung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen, ohne eine Pflegestufe nachzuweisen. In solch einem Fall können 20 Prozent der Arbeitsleistungen von maximal 20.000 Euro jährlich in Ansatz gebracht werden, so dass sich damit die Steuerlast um bis zu 4.000 Euro reduzieren lässt. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Privathaushalt erbracht wird, eine Abrechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgt. Daneben können auch die Aufwendungen für Minijobber im Privathaushalt im Haushaltsscheckverfahren zu einer Steuerermäßigung führen. In diesem Fall beträgt sie dann 20 Prozent von maximal 2.550, also höchstens 510 Euro jährlich. Grundsätzlich ist die Steuerermäßigung haushaltsgebunden, sie kann also auch bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wohl aber kann sie neben dem Pflegebedürftigen auch anderen Personen zustehen, wie beispielsweise denen, die für die Pflege und Betreuung aufkommen. Sind die Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe eingeordnet und beziehen folglich Pflegegeld oder -sachleistungen, so wird das durch die Pflegekassen ausgezahlte nicht zweckgebundene Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet. Anders kann es sich aber mit zweckgebundenen Pflegesachleistungen verhalten. Heimunterbringung Bei der Unterbringung in einem Heim muss, hier stark vereinfacht dargestellt, zwischen der altersbedingten und der krankheits- bzw. behinderungsbedingten Unterbringung unterschieden werden. Außerdem spielt es u. a. eine Rolle, ob dort nur ein Zimmer oder eine komplette Wohnung belegt wird. Während die altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altersheim zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehört, die in aller Regel durch den Grundfreibetrag von 8.472 Euro in 2015 (und bis zu 8.652 Euro in 2016) abgegoltenen sind, wird die krankheits- bzw. behinderungsbedingte Unterbringung steuerlich anders behandelt. In solch einem Fall, vorausgesetzt es handelt sich um zwangsläufige zusätzliche Aufwendungen, dürfen die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für ärztliche Betreuung und Pflege als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier ist aber zu beachten, dass erstens der Steuerpflichtige einen sogenannten zumutbaren Teil der Kosten selber tragen muss und zweitens ein Kostenabzug wegen „Haushaltsersparnis“ erfolgen kann. Der liegt im Jahr 2015 bei 8.472 Euro jährlich bzw. ca. 706 Euro monatlich und ca. 23,50 Euro täglich. Das gilt für den Fall, dass während des Heimaufenthaltes der Haushalt aufgelöst wird und deshalb die Ersparnis ganz oder anteilig in Abhängigkeit vom Zeitkorridor abgezogen wird. Grundsätzlich gilt hier: Wenn der private Haushalt beibehalten wird und ernsthaft von einer Rückkehr der erkrankten Person ausgegangen werden kann, erfolgt kein Abzug der Haushaltsersparnis, auch dann nicht, wenn der Ehegatte während der Abwesenheit der pflegebedürftigen Person weiter in der Wohnung lebt. Pflegende Personen Erwachsen einem Pflegenden Kosten für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen im eigenen oder in dessen Haushalt, kann er anstelle der Berücksichtigung der entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung auch einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen. Fazit Tatsache ist, dass es eine Vielzahl von Regelungen und Bedingungen gibt, die in ihrer Vielschichtigkeit von den Betroffenen oder deren Angehörigen schwer zu bewerten sind.
Besteuerung von Immobilien–Erbschaften kann unterschiedlich sein Grundsätzlich gelten Immobilien als sichere Investition. Man spricht zum Teil von Betongold, welches in Zeiten niedriger Zinsen und wenig reizvoller Renditen für Anleger eine Alternative zu Finanzprodukten darstellt. Immobilien haben u. a. den Vorteil, dass man im Alter möglicherweise selbst mietfrei darin wohnen kann. Außerdem sind sie unter gewissen Voraussetzungen auch vorteilhaft zu vererben. So kann die Erbschaft von Familienheimen, d. h. Wohnungen oder Häusern, die den Lebensmittelpunkt der Familie bilden, für den Ehepartner und Kinder unter Umständen steuerfrei sein. Das gilt für den Ehepartner prinzipiell ohne wert- oder größenmäßige Einschränkungen. Bei Kindern gibt es eine räumliche Obergrenze von 200 qm als Voraussetzung für eine steuerfreie Erbschaft. Aber wie stets kann auch hier der Teufel im Detail stecken, wie jüngste Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigen. (Bildquelle: aboutpixel.de Baufinanzierung @ Ronald Leine) Keine Steuerbefreiung für ein Einfamilienhaus aus beruflichen Gründen Ein Urteil des BFH vom 23. Juni 2015 (Az. II R 13/13) belegt, dass eine Steuerbefreiung für ein Familienheim dann ausscheidet, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die aus einer Erbschaft resultierende Wohnung auch tatsächlich für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Verkürzt dargestellt ging es in diesem Fall um einen Professor, den späteren Kläger, der sich verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz an den Dienstort zu verlegen. Das tat er auch im Jahr 2006, baute dann in der Nähe ein Haus und zog mit seiner Frau ein. Im Jahr 2009 wurde er Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, der in einer anderen Stadt gelebt hatte und ihm ein bis zu seinem Ableben selbstgenutztes Einfamilienhaus überließ. Dies wurde renoviert und vermietet. Jedoch wollte der Kläger in seiner Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs.1 Nr. 4c beanspruchen, weil eine Selbstnutzung des Hauses aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Dies u. a. deswegen, weil die fraglichen Standorte über 500 km weit auseinander lagen. Einer solchen Argumentation wollte das Finanzamt nicht folgen und versagte die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des Klägers eben kein zwingender Grund sei, das geerbte Haus nicht zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Dieser Überzeugung schloss sich letztlich auch der BFH an. Dem Kläger stehe die geltend gemachte Steuerbefreiung nicht zu, da nur die Eigennutzung dazu berechtige und es letztlich nicht darauf ankomme, ob berufliche Gründe dem entgegenstehen. Verzögerte Eigennutzung muss nicht steuerschädlich sein Ein weiteres Urteil in Sachen Immobilienvererbung wurde ebenfalls am 23. Juni 2015 vom BFH entschieden (Az. II R 39/13). In diesem Fall jedoch hatte der Kläger mehr Glück, denn er konnte letztlich glaubhaft darstellen, dass unter gewissen Umständen auch eine längere als die gesetzlich vorgesehene Zeit notwendig war, um die komplette Selbstnutzung einer geerbten Immobilie und somit die Steuerbefreiung zu realisieren. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres 2010 verstorbenen Vaters, zu dessen Nachlass ein Zweifamilienhaus gehörte. In einer der beiden Wohnungen wohnte der Vater mit der Tochter, die andere Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vormals von Vater und Schwester bewohnte Wohnung ein und erhielt im Rahmen der Erbauseinandersetzung im März 2012 das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur erbanteilsmäßig zulassen. Das sah der BFH letztlich anders und gewährte für die selbstgenutzte Wohnung trotz der Verzögerung durch die erbrechtlichen Auseinandersetzungen die volle Steuerbegünstigung. Betont wurde jedoch, dass die Gründe für die Verzögerung in einem solchen Fall glaubwürdig dargelegt werden müssten. Vergleichbares galt in diesem Fall auch für die vermietete Wohnung. Hier war der verminderte Wertansatz ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig. Ungeklärte steuerliche Behandlung Ein anderer Fall in Sachen Immobilienerbe ist beim BFH noch anhängig (Az. II R 32/15). Hier muss u. a. geklärt werden, ob es erforderlich ist, dass das durch Erbschaft erworbene Miteigentum (bzw. spätere Eigentum durch Erbverzicht der Mutter) an einer Wohnung vom Erben persönlich bewohnt werden muss, um die Steuerbegünstigung sicher zu stellen. Im vorliegenden Fall hatte die miterbende Tochter ihrer in der Wohnung lebenden Mutter die Wohnung zur unentgeltlichen Weiternutzung nach dem Tode des Vaters überlassen. Sie selbst war täglich in der Wohnung, gelegentlich auch zur Übernachtung, um ihre betagte Mutter zu versorgen. Die Steuerfreiheit wurde bisher versagt, weil die Erbin die Wohnung nicht in vollem Umfang persönlich nutze. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die unentgeltliche Überlassung der per Erbschaft erworbenen Wohnung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers möglicherweise die Voraussetzung der „Selbstnutzung“ erfüllt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Falls wurde die Revision zugelassen. Generell besteht wegen der Komplexität der Materie bei Erbschaften erhöhter Beratungsbedarf. Das lassen die beispielhaft skizzierten Fälle, aber auch weitere Facetten wie Haltefristen und Veräußerungen, Niesbrauch oder Erbfälle mit EU-Auslandsbezug erkennen, um hier nur Einiges zu nennen.
Jahreswechsel: Das ändert sich 2016 (BdSt) Hierzu wird weiter ausgeführt: Mit dem Jahreswechsel müssen sich Steuerzahler auf Neuerungen einstellen. Vor allem Familien können sich im kommenden Jahr über ein höheres Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und die höheren Abzugsbeträge von Unterhaltsleistungen freuen. Wichtig: Ohne die Steuer-Identifikationsnummer geht 2016 fast nichts mehr. Der BdSt erklärt, was sich ändert. • Familien: Das Kindergeld wird um 2 Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag – mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll – steigt um 48 Euro auf dann 2.304 Euro. • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180 Euro. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu einem versteuernden Einkommen von über 8.652 Euro Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag. • Unterhalt: Auch Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier gilt jeweils: Die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers muss in der Steuererklärung angegeben werden. • Sparer: Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt. • Unternehmer: Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze zur Führung von Büchern lag bisher bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetreibende aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können. Ausnahme: Es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht beispielsweise bei GmbHs. • Rechengrößen in der Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250 Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen wahrscheinlich höhere Zusatzbeiträge verlangen. • Reform der Erbschaftsteuer: Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen. Die bereits für Januar 2016 geplante Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird womöglich erst später kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen.
Einkommensteuer: Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist grds. maßgeblich (BFH) Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH, Urteil v. 16.9.2015 - IX R 12/14; veröffentlicht am 30.12.2015).
Steueränderungen 2016 – was bringt das neue Jahr? Die Frage stellt sich für den Steuerzahler an jedem Jahresende erneut: Welche Änderungen plant der Fiskus für das kommenden Jahr und wie bin ich davon betroffen? Einige ausgewählte Neuerungen, die dem Steuerzahler überwiegend Erleichterungen bringen, sind im Folgenden kurz skizziert: Grundfreibetrag Fest steht bereits seit längerem, dass sich für alle Bürgerinnen und Bürger der Grundfreibetrag, also das so genannte Existenzminimum, ändert. Es steigt im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro gegenüber einem Betrag von 8.472 Euro, der in 2015 steuerlich anerkannt wird. Unterhaltsfreibetrag Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für das laufende Jahr einen Betrag von bis zu 8.472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. In 2016 werden es bis zu 8.652 Euro sein. Erhält der zu Unterstützende jedoch von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge, die mehr als 624 Euro jährlich betragen, so werden diese - wie bisher - vom Unterstützungshöchstbetrag in Abzug gebracht. Freibeträge und Lohnsteuerklassen Erleichterung ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die bisher jedes Jahr neu ihre steuerlichen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen mussten. Ab 2016 haben alle neu beantragten Freibeträge eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für den Freibetrag beim Arbeitnehmer verändern. Vergleichbares gilt auch für die Beantragung der Steuerklasse IV plus Faktor, die für eine möglichst präzise Berechnung der Lohnsteuer pro Partner (für Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner) sorgt. Auch sie soll künftig zwei Jahre gültig sein. Pauschale Lohnsteuer Wenn bisher der durchschnittliche Lohn pro Tag bei kurzfristig Beschäftigten nicht mehr als 62 Euro betrug, konnte er vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Künftig gilt diese Regelung für den Betrag von 68 Euro, was dem neuen Mindestlohn geschuldet ist. Denn mit durchschnittlich 8 Arbeitsstunden à 8,50 Euro ist der höhere Betrag erreicht, der künftig auch pauschal vom Chef versteuert werden darf und somit beim Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten verursacht. Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag Das Kindergeld wird generell einkommensunabhängig gezahlt. Es wurde in diesem Jahr rückwirkend ab 1. Januar erhöht, und zwar um 4 Euro pro Kind. Ab 2016 steigt es noch einmal um 2 Euro pro Kind, so dass künftig Folgendes gilt: Es gibt 190 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro für jedes weitere Kind. Auch der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird erneut erhöht, und zwar um 96 Euro auf dann 4.608 Euro oder 2.304 Euro je Elternteil. Unberührt bleibt der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.640 Euro (zusammen für beide Partner) jährlich. Ob für steuerpflichtige Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkom-mensteuer berücksichtigt wird, ermittelt das Finanzamt im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung. Ab dem 1. Juli 2016 steigt auch der Kinderzuschlag um 20 Euro, das heißt auf 160 Euro monatlich. Beim Kinderzuschlag handelt es sich um einen Betrag, der zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden kann. Dies trifft in aller Regel dann zu, wenn das Elterneinkommen zwar zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts reicht, nicht aber für den der Kinder. Stichtag für begünstigte Kfz beachten Interessenten für Elektroautos sollten den 31. Dezember 2015 im Auge behalten. Denn im Dezember läuft die Frist ab, innerhalb der man eine 10-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektroautos erhalten konnte. Wer ab 2016 ein Elektroauto erwirbt, erhält nur noch eine fünfjährige Steuerbefreiung. Insgesamt wurde hier nur eine Auswahl steuerlicher Neuregelungen skizziert. Auf jeden Fall sollte jeder Steuerbürger individuell prüfen, inwieweit er betroffen ist. Die Beratung durch einen Steuerprofi kann helfen, eine optimale Handhabung für alle Beteiligten zu sichern.