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WRT Steuer-Revision und Treuhand KG

In den Weiden 24, Gevelsberg, Germany
Professional Service

Description

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Die WRT Steuer- Revision und Treuhand KG, Steuerberatungsgesellschaft gehört zur WRT-Gruppe die heute aus 9 Partnern besteht.

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Wir wünschen allen ein glückliches, spannendes, erfolgreiches und gesundes Jahr 2018!

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Das Team der WRT wünscht allen schöne Weihnachten!

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Steuerinformationen für Dezember 2017 Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Erfreulich: Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung ab sofort an. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: • Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, dann können sie den Verlust nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich geltend machen. • Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln ist nun der Meinung, dass der anzuwendende Zinssatz von 6 % weit von der Realität entfernt und damit verfassungswidrig ist. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. • Die Übergangsregelung, wonach der Großbuchstabe M bei einer Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers in der Lohnsteuerbescheinigung nicht zwingend ausgewiesen werden muss, wurde letztmalig verlängert – und zwar bis zum 31.12.2018. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2017. Viel Spaß beim Lesen! https://www.wrt-gevelsberg.de/upl/website/home/MRK201712.pdf

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Wir wünschen allen einen schönen zweiten Advent!

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Steuerinformationen für November 2017 Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Mit dieser Rechtsprechungsänderung hat der Bundesfinanzhof die Konsequenzen aus den gesetzlichen Neuerungen im Eigenkapitalersatzrecht gezogen. Allerdings gewährten die Richter Vertrauensschutz in ihre bisherige Rechtsprechung und haben eine zeitliche Anwendungsregelung geschaffen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: • Ein Sofortabzug von Reparatur- oder Instandsetzungsaufwand ist in den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer Mietimmobilie möglich, wenn die Schäden nach dem Erwerb unvermutet eintreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen sind. In diesem Fall ist es unerheblich, wenn die Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. • Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch bezweifelt, dass die uneingeschränkte Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. • Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie eine BahnCard 50 oder 100 lohnsteuerlich zu behandeln ist, wenn diese dienstlich und privat genutzt werden darf. Entscheidend ist die Prognoserechnung des Arbeitgebers, d. h., ob eine Voll- oder eine Teilamortisation angenommen wird. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2017. Viel Spaß beim Lesen! https://www.wrt-gevelsberg.de/upl/website/home/MRK201710.pdf

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Steuerinformationen für Oktober 2017 Bei der umsatzsteuerlichen Abwicklung der Bauträger-Altfälle ist weiterhin kein Ende in Sicht. Zwar hat das Bundesfinanzministerium in einem taufrischen Schreiben die Sichtweise des Bundesfinanzhofs im Kern bestätigt. Da aber einige Fragen offengeblieben sind, wird es wohl schon bald wieder Neuigkeiten geben. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: • Der Bundesfinanzhof hat den Meinungsstreit bei den Finanzgerichten zum Abzug von Scheidungskosten beendet. Allerdings zum Leidwesen der Steuerpflichtigen, denn Scheidungskosten wirken sich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr steuermindernd aus. • Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen erheben dürfen. Diese Rechtsprechung betraf jedoch „nur“ Verbraucher. Nun hat das Gericht nachgelegt und klargestellt, dass dieses Verbot auch für Unternehmerkredite gilt. • Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um begünstigten Sachlohn handeln. Solche Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie die monatliche Grenze von 44 EUR nicht überschritten haben. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern muss aber noch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2017. Viel Spaß beim Lesen! https://www.wrt-gevelsberg.de/upl/website/home/MRK201710.pdf

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Runter mit der Grunderwerbsteuer! BdSt begrüßt die beiden Bundesrats-Initiativen, fordert aber konkrete Maßnahmen Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 22.09.2017 Unsere Forderung nach Entlastungen bei der Grunderwerbsteuer zeigt Wirkung: Die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben sich am 22.09.2017 im Bundesrat für die Einführung von Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer eingesetzt. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, so der Bund der Steuerzahler. Letztlich ist der Bundestag am Zug, um Änderungen bei der Grunderwerbsteuer herbeizuführen. „Bei der Grunderwerbsteuer liefern sich die Länder seit Jahren einen Wettlauf um den höchsten Steuersatz“, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Weil der Staat Kostentreiber Nummer 1 ist, verbaut er vor allem jungen Familien den Weg zum Eigenheim. Vage Versprechen reichen hier nicht aus. Was die Bürger brauchen, sind spürbare Entlastungen, damit Wohneigentum bezahlbar bleibt.“ Mit Steuersätzen von bis zu 6,5 Prozent hat sich die Grunderwerbsteuer zu einer Wohneigentums-Bremse entwickelt. Denn die Steuer kann nicht kreditfinanziert werden, sondern muss aus dem Eigenkapital aufgebracht werden. Dies hindert vor allem Familien und Bezieher mittlerer Einkommen daran, ein Eigenheim zu erwerben. Die Grunderwerbsteuer hemmt die Bildung von Wohneigentum auch deshalb, weil sie den größten Teil der Erwerbsnebenkosten ausmacht. Dies verteuert den Kauf eines Eigenheims und belastet somit eine wichtige Säule der privaten Altersvorsorge, die von vielen Bürgern wertgeschätzt wird. Auch deshalb hinkt Deutschland im internationalen Vergleich beim Wohneigentum weit hinterher: Denn trotz Niedrigzinspolitik stagniert die Wohneigentumsquote seit Jahren auf einem niedrigen Niveau von rund 45 Prozent. Der Bund der Steuerzahler fordert daher: Runter mit der Grunderwerbsteuer! Der Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern muss komplett steuerfrei gestellt werden. Dann werden die Bürger, die ein Eigenheim erwerben wollen, wirksam entlastet. Zudem sollten die überhöhten Steuersätze deutlich abgesenkt werden. Zum Hintergrund Seit September 2006 können die Länder die Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer selbst bestimmen. Seitdem kennt dieser Steuersatz nur eine Richtung: nach oben. So haben 14 Bundesländer die Grunderwerbsteuer insgesamt 27 Mal erhöht. In Brandenburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und im Saarland ist der Steuersatz mit 6,5 Prozent am höchsten. Nur in Bayern und Sachsen liegt der Steuersatz bei unveränderten 3,5 Prozent. Quelle: Bund der Steuerzahler

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Steuerinformationen für September 2017 Die Betriebsrente ist in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zugestimmt hat, soll das nun anders werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: • Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, darf es nach dem Tod des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden. • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die betragsmäßige Beschränkung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich zwei Arbeitszimmer genutzt hat. • Weil in der Praxis vermehrt elektronische Rechnungen verwandt werden, hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2017. Viel Spaß beim Lesen! https://www.wrt-gevelsberg.de/upl/website/home/MRK201709.pdf

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Vielen Dank an alle Mandanten die am vergangenen Freitag mit uns gefeiert haben!

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Die Vorbereitungen für morgen laufen. Das Zelt wird aufgebaut. Vielen Dank an die Männer vom Waschpark West in Gevelsberg für die Hilfe! Auch bei den Außenanlagen wird nochmal Gas gegeben um das Gelände doch noch halbwegs schön zu gestalten 💪🏻. Wir freuen uns auf morgen 😃.

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