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Rechtsanwälte Merz, Bergmann, Klozbücher

Wolfgangstr. 6, Ellwangen, Germany
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2 Anwälte und 2 Anwältinnen. Wir vertreten u. beraten Unternehmen und Privatpersonen in ihren rechtlichen Angelegenheiten.

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Wir gratulieren Frau Rechtsanwältin Anastasia Bleile zum erfolgreichen Abschluss der theoretischen Ausbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wir freuen uns, damit auch im Bereich des Arbeitsrechts eine besondere Qualifikation anbieten zu können.

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01. April 2017 - Kirschblüte ...

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Aufgepasst bei Eigenbedarfskündigung! Nach der jüngsten Entscheidung des BGH machen sich Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht genau vortragen und beweisen können, daß der Eigenbedarf nach dem Auszug des Mieters weggefallen ist. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu: "Durch eine schuldhafte unberechtigte Kündigung - insbesondere im Falle des Vortäuschens eines in Wahrheit nicht bestehenden Selbstnutzungswillens - kann sich ein Vermieter schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter daraufhin auszieht und infolgedessen Vermögenseinbußen erleidet. Dabei trifft den Vermieter nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15) in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere ("sekundäre") Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll." (Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 zu BGH, Urt. v. 29.03.2017, VIII ZR 44/16)

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Wechselmodell jetzt auch gegen den Willen eines Elternteils: Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. ... ... Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das paritätische Wechselmodell [Anm.: Betreuung zu gleichen Teilen durch beide Elternteile] setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es dagegen regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes. ... Das Verfahren ist daher zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Beschluss des BGH vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15 Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2017 des BGH vom 27.02.2017

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Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und ein gesundes und zufriedenes Jahr 2017!

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Ab 01.01.2017 erhöht sich die Düsseldorfer Tabelle! Danach beträgt der Mindestunterhalt in den Altersstufen 0 - 5 Jahre: 342 € 6-11 Jahre: 393 € 12-17 Jahre: 460 € ab 18 Jahren: 527 €. Von diesen Tabellenbeträgen wird bei Minderjährigen das staatliche Kindergeld zur Hälfte, bei Volljährigen ganz abgezogen. Leider stehen die neuen Kindergeldbeträge noch nicht sicher fest.

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Endlich .... unserere Homepage ist überarbeitet und strahlt in neuem Glanz: www.merz-bergmann.de

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Autounfall im Ausland: Grüne Karte und Europäischer Unfallbericht sollten mitgeführt werden Etwa die Hälfte aller deutschen Urlauber verreist mit dem Auto. Schon ein simpler Auffahrunfall kann die Reiseplanung gründlich vermiesen, zumindest bei mangelhafter Vorbereitung. Vor einer Fahrt ins Ausland sollten sich Reisende mit Auslandsplänen mit der „Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr“ ausstatten, umgangssprachlich als Grüne Karte bekannt. Sie kann jeder Halter eines Fahrzeuges kostenlos bei seiner KFZ-Versicherung beantragen. In einigen Ländern muss die Grüne Karte stets mitgeführt werden, andere verlangen die Vorlage im Fall eines Unfalls. Dort aufgeführt sind außerdem die eigene Versicherungsnummer und die Adressen der ausländischen Gesellschaften, die im Schadenfall Regulierungshilfe leisten. Zu empfehlen ist außerdem das Mitführen eines europäischen Unfallberichts. Der Bericht ist in Aufbau und Inhalt immer identisch gestaltet – unabhängig von der Sprache des Dokuments. So können Fehler und Missverständnisse beim korrekten Ausfüllen vermieden werden. Ist ein Unfall passiert, sollte, nach Möglichkeit, die lokale Polizei benachrichtigt werden, um den Unfall aufzunehmen. Außerdem empfiehlt sich eine eigene Sicherung von Beweismitteln. Man sollte direkt vor Ort, wenn die Fahrzeuge unverändert sind, nach dem Unfall sofort stehenbleiben und die Situation und Stellung der Fahrzeuge fotografieren. Daten wie Name und Anschrift, Kennzeichen, Typ des Fahrzeugs, Haftpflichtversicherung und Unterschrift des Unfallgegners sollten notiert werden. Auf keinen Fall sollten Schriftstücke unterschrieben werden, erst Recht nicht, wenn deren Inhalt wegen sprachlicher Probleme nicht verstanden werden können. Geltend machen lässt sich ein Schaden im Ausland beim Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer. Falls der Unfallverursacher aus der EU kommt, lassen sich die Ansprüche auch in Deutschland geltend machen. Dies wird über den Schadensregulierungsbeauftragen der ausländischen Versicherung geregelt. Was zu bevorzugen ist, muss der Einzelfall entscheiden. Es gilt immer die Rechtsprechung des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, wobei es große Unterschiede in den einzelnen Ländern geben kann. In Italien ist es beispielsweise so, dass bei einem Personenschaden weitaus höhere Beträge dort vor Ort gezahlt werden, als wenn man es über einen Regulierungsbeauftragten in Deutschland regeln lässt. Problematisch kann es bei Überführungs- oder Anwaltskosten, Mietwagen, Gutachten oder notwendigen Übernachtungen werden. Dementsprechend sollten Unfallbeteiligte sich genau informieren, welche Herangehensweise sich für ihre Lage empfiehlt.

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Mein Auto, Dein Auto ... Trennen sich Eheleute, kommt es nicht selten zum Streit um das "gemeinsame" Auto. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 18.02.2016 - 16 UF 195/15) hat jetzt klargestellt, dass im Zuge der Trennung der andere Ehegatte den hälftigen Erlös aus dem Verkauf der Familienkutsche beanspruchen kann. Im dortigen Fall hatten die Eheleute während der Ehe ein Auto gekauft und als Familienfahrzeug (Einkäufe, Transport der Kinder, etc.) genutzt. Bezahlt wurde das Auto zum Teil aus gemeinsamen Geld und einem gemeinsam für den Rest aufgenommenen Kredit. Der Ehemann war als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen worden. Nach der Trennung hat die Ehefrau das Auto heimlich verkauft und das Geld einbehalten. Nach dem OLG Stuttgart handelt es sich aber bei dem für Familienzwecke genutzten Pkw um gemeinsamen Hausrat im Sinne von § 1568b Abs. 2 BGB, weshalb dem Ehemann bei einem heimlichen Verkauf durch die Ehefrau im Wege des Schadensersatzes der hälftige Erlös zusteht.

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Wer ist mein leiblicher Vater ?!? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Kind kein Recht darauf hat, festzustellen, wer sein tatsächlicher Erzeuger ist, nicht einmal dann, wenn es für diesen Vater keine Konsequenzen hätte. In der Pressemitteilung des BVerfG heißt es dazu: "Mit Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers - auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte - gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht." Urteil des BVerfG vom 19.04.2016, Az.: 1 BvR 3309/13 Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/2016 des BVerfG vom 19.04.2016 Quelle Bild: <a href="http://de.freepik.com/fotos-vektoren-kostenlos/baby">Baby Vektor durch Freepik entwickelt</a>

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