RA Alexander Heumann Fachanwalt für Familienrecht
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Alexander Heumann ist Fachanwalt für Familienrecht und Spezialist im Scheidungsrecht. Impressum: http://familien-u-erbrecht.de/impressum/ Rechtsanwalt Alexander Heumann ist Fachanwalt für Familienrecht und hat sich im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit auf das Scheidungsrecht und das Erbrecht spezialisiert.
Seit der Kindschaftsrechtreform im Jahre 1998 beschäftigt er sich zudem mit Umgangsrecht, Sorgerecht und PAS und engagiert sich als einer der Vorreiter in Deutschland für das Recht der Kinder auf beide Eltern. Ebenso kämpft er für das Recht beider Eltern, ihre Kinder zu sehen. Bei Trennung und Scheidung sollten sich die Beteiligten stets bewusst sein, daß man Eltern ein Leben lang bleibt, auch wenn man sich als Paar auseinandergelebt hat und getrennte Wege geht.
Hier sind natürlich die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg zu verfolgen, die ständig für neue Entwicklungen sorgen.
Seine Veröffentlichungen in Fachzeitschriften (FamRZ u. a.) im Unterhaltsrecht und im Kindschaftsrecht weisen Rechtsanwalt Heumann als Experten aus und haben ihn weit über die Grenzen Düsseldorfs bekannt gemacht.
Seine Erfahrung im Familien- und Scheidungsrecht setzt Alexander Heumann mit großem Engagement und viel Durchsetzungskraft auch bei Gericht für seine Mandanten ein, ohne dabei aus dem Auge zu verlieren, dass manchem Konflikt durch kluges anwaltliches Beraten und Handeln im Vorfeld die Spitze genommen werden kann (beispielsweise bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung), so dass oftmals eine rechtssichere außergerichtliche Lösung zum Wohl aller beteiligten Parteien gefunden wird.
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facebook.comScheidung Düsseldorf – Über uns – Familien und Erbrecht Scheidungsrecht
BGH ändert Rechtsprechung zu Eigenbedarfskündigung - Seite 2
BGH zum „Eigenbedarf“ bei Eigentümerwechsel: KEIN Mieter-Schutz „vor der Verdrängung aus seiner Wohnung durch eine potentiell unüberschaubare Anzahl von GbR-Gesellschaftern (…) - dies sei Ziel und Aufgabe des neuen § 577a Abs. 1a BGB. Das Risiko bei einer GbR als Vermieter sei nicht anders zu bewerten, als bei einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft auf Vermieterseite. Auch durch diese könne sich der Kreis der Eigenbedarfsberechtigten in gleichem Maße erweitern. Eine Schlechterstellung von GbR-Gesellschaftern sei daher nicht begründbar.“ http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viii-zr-232-15-mieter-vermieter-kuendigung-eigenbedarf/2/
Aktuelle Rechtsprechung, geordnet nach Rechtsgebieten – mit Archiv – Familien und Erbrecht Scheidungsrecht
http://familien-u-erbrecht.de/aktuelle-rechtsprechung-geordnet-nach-rechtgebieten-mit-archiv/
JUNGE FREIHEIT
"Welchen Sinn macht die kulturelle Öffnung deutscher Schulkinder für den erzkonservativen Islam, wenn gleichzeitig progressive ‘Bildungspläne’ ausgeheckt werden, nach denen schon Achtjährige im Sexualkundeunterricht ‘Puff’ spielen sollen? Gerade zusammengeschüttelt entsteht gesellschaftlicher Sprengstoff. Oder soll die neue „Frühsexualisierung“ auf die künftige Dominanz einer fremden Kultur vorbereiten, die Viel- und Kinderehen erlaubt?" Ein Gastbeitrag vom Anwalt der Familie, Alexander Heumann ...
Umgangsmehrbedarf für Alleinerziehende Berlin: (hib/CHE) Die Fraktion Die Linke fordert einen Umgangsmehrdarf für alleinerziehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen. In einem Antrag (18/10283) verlangt sie von der Bundesregierung, die Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) so zu ändern, dass das Konstrukt der "temporären Bedarfsgemeinschaft" aufgelöst wird. Statt dessen soll dem Elternteil, bei dem sich das Kind mehr als die Hälfte des Monats aufhält, den vollen Regelsatz für das Kind erhalten. Dem anderen Elternteil, das im SGB-II-Leistungsbezug steht, soll ein pauschaler Umgangsmehrbedarf in Höhe des halben Regelsatzes zuerkannt werden. Bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung soll das Kind als Mitglied beider Haushalte betrachtet werden, fordert Die Linke. hib - heute im bundestag Nr. 675 Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen Mi., 16. November 2016 [Kommentar: Die Forderung ist vernünftig. Die Überschrift indes irreführend. Zum einen ist das Umgangs-/Besuchsrecht gerade nicht für "Alleinerziehende", sondern für den anderen Elternteil essentiell, bei dem die Kinder nicht leben. Zum anderen würde die gesamte - durch Trennung /Scheidung oft stark ökonomisch belastete - ´Trennungsfamilie´ von der geforderten Gesetzesnovelle profitieren, also ´Residenzelternteil´ und ´Umgangselternteil´ gleichermaßen (natürlich auch die Kinder).]
Mandanteninformation – Familien und Erbrecht Scheidungsrecht
Hier wieder die monatlichen Rechts-News aus den gebräuchlichsten Rechtsgebieten: http://familien-u-erbrecht.de/mandanteninformation/
Dienstaufsichtsbeschwerde im ´Rendsburger Schulschwänzer-Fall´ – Familien und Erbrecht Scheidungsrecht
PRESSE-MITTEILUNG im ´Rendsburger Schulschwänzer-Fall´: Aus gegebenem Anlaß haben wir gegen die in den Fall verstrickte Schulleiterin DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE beim zuständigen Schulamt eingelegt. Den Text finden Sie nachstehend. http://familien-u-erbrecht.de/dienstaufsichtsbeschwerde-im-rendsburger-schulschwaenzer-fall/
Kinderehe: „Wir sollten den Mädchen Asyl geben und die alten Säcke zurückschicken“
http://www.focus.de/politik/experten/bkelle/gastbeitrag-von-birgit-kelle-kinderehe-wir-sollten-den-maedchen-asyl-geben-und-die-alten-saecke-zurueckschicken_id_6151468.html
"OLG Brandenburg: Eltern müssen die Beziehung einer 15jährigen mit 47 Jahre altem Mann hinnehmen Wenn eine 15jährige Jugendliche eine Beziehung zu einem mehr als 30 Jahre älteren Mann aufrechterhalten will, kann ihr dies nicht juristisch verboten werden. Die Eltern des Mädchens wollten ein Kontakt- und Näherungsverbot für den Mann erwirken. Dem entsprach das Gericht jedoch nicht. Denn nicht die Beziehung zu dem Mann, sondern der eskalierte Konflikt mit den Eltern gefährde das Kindeswohl. Die Eltern hatten ihre Tochter wegen der unerwünschten Beziehung zeitweise in der Psychiatrie unterbringen lassen. Auch Minderjährigen, sofern sie älter als 14 Jahre sind, wird nach deutschem Recht die Entscheidungsbefugnis über ihr Sexualleben zugestanden. Der intensiv, zielorientiert, erlebnisgestützt und stabil geäußerte Wunsch der Jugendlichen, ihre Liebesbeziehung zu dem Mann aufrechterhalten und durch (alters-) angemessene persönliche und fernkommunikative Kontakte pflegen zu wollen, ist nach Überzeugung des Gerichts Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung. Das Mädchen sei selbständig und nicht abhängig von dem Mann. Az 9 UF 132/15, Beschluss vom 24.3.2016" [Quelle: Aktueller Newsletter der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins]
Kinder gehören in die Schule – nicht ins Ehebett!
Der Tarantelbiss | Journalistenwatch.com
Persönliche Stellungnahme von Michael Klonovsky zur Flüchtlingskrise und den "Tarantelbiss" des schlechten Gewissens, der ich mich vollumfänglich anschließen kann
Kirchenbesuch wird verboten, Moscheebesuch erzwungen
So sieht´s aus!