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Kinesiologie-Taping Team Billinger

Hübsche Strasse, Dornstadt, Germany
Health/medical/pharmacy

Description

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Myotaping/Muskeltaping
Narbentaping
Schmerztaping
Lymphtaping Schmerz-, Muskel-, Lymph- und Narbentaping kann viele Beschwerden lindern, aber keinen Arztbesuch ersetzen.

Ich arbeite mit Physiotherapeuten und Ärzten sowie Heilpraktikern zusammen.

Mein Handwerk habe ich an der Paracelsus-Heilpraktikerschule und bei der Fa. Kintex erlernt.  Mein halbes Medizinstudium und meine Arbeit in der Pflege an der Uniklinik Ulm waren mir dabei auch sehr nützlich.

Trained Taping Practitioner

Und ausserdem:

Impressumspflicht im Internet -
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 5 TMG (Telemediengesetz) (früher § 6 TDG und § 10 MDStV
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - BECKMANN UND NORDA Rechtsanwälte


Am 01.03.2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Dieser Beitrag wird in Kürze überarbeitet und an die Änderungen angepasst. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen ergben. Der Gesetzgeber hat aufgrund einer verunglückten Gesetzesformulierung allerdings wieder einmal neue Auslegungsschwierigkeiten geschaffen.

I. Einleitung

Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden. Entsprechende Rechtsverstöße lassen sich sehr leicht durch eine Internetrecherche feststellen. Dies verleitet leider zunehmend einige "schwarze Schafe" dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu missbrauchen oder gezielt als Mittel zur Behinderung von Mitbewerbern zu verwenden. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.


II. Wer ist verpflichtet ?

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.

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