Santas Buchhaltungsservice
Description
Meine Dienstleistungen für Sie
• Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle
• Erstellen der lfd. Lohnabrechnungen
• Fertigen von LSt.-Anmeldungen
• weitere kfm. Sie kennen das: Belege müssen sortiert werden und die Buchhaltung für Ihren Steuerberater vorbereitet werden. Sie verlieren Zeit, in der Sie das operative Geschäft hätten vorantreiben können.
Ich biete Ihnen eine bessere Lösung: Ich bereite Ihre Buchhaltungsunterlagen ordnungsgemäß für Ihren Steuerberater vor und übernehme auf Ihren Wunsch hin auch gerne Kontakt zu ihm.
Meine Dienstleistungen für Sie
• Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle
• Erstellen der lfd. Lohnabrechnungen
• Fertigen von LSt.-Anmeldungen
• weitere kfm. Dienstleistungen auf Anfrage
Finanzbuchhaltung:
Kontierung und Buchung Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle
Sortierung und Ablage Ihrer Belege
Führung und Kontrolle der "Offenen Posten" -Liste
Ausdruck und Verwaltung Ihrer Summen- und Saldenliste sowie Ihrer BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung)
Mahnwesen
Hol- und Bringdienst Ihrer Buchhaltungsunterlagen
Lohnbuchhaltung:
Sofortmeldungen
monatliche Abrechnung der Löhne/Gehälter Ihrer Mitarbeiter
Erstellung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung
Erstellung der elektronischen Beitragsnachweise
An- und Abmeldungen sowie Jahresentgeltmeldung
Entgeltmeldung an die Berufsgenossenschaft
Urlaubs- und Fehlzeitenmanagement
Hol- und Bringdienst Ihrer Lohnabrechnungen
Kaufmännische Dienstleistungen nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 6 Ziff. 3 u. 4) für gewerbliche Buchhalter (keine Rechts- und Steuerberatung)
Tell your friends
RECENT FACEBOOK POSTS
facebook.comSozialversicherungsbeiträge auf VBL Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen können öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern erreichen. In der Vergangenheit wurden auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Später wurde festgestellt, dass diese Beiträge als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge steuer- und beitragsfrei bleiben. Es kommt für die nunmehr mögliche Erstattung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber diese Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hatte.
Darlehen bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft endet auch die Bilanzierung der Darlehensforderung in der Gesamthandsbilanz und in der korrespondierenden Sonderbilanz. Das bisherige Eigenkapital ist in der Bilanz nun als Fremdkapital auszuweisen. Wenn ein Neugesellschafter eintritt und dieser mit dem Mitunternehmeranteil auch die Gesellschafterforderung erwirbt, endet ebenfalls die korrespondierende Bilanzierung. In diesem Fall ist in der Sonderbilanz des Neugesellschafters die Forderung mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Die Darlehensverbindlichkeit ist weiterhin in der Gesamthandsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen
DLS-digitale Lohnschnittstelle Die Finanzverwaltung hat sich aktuell zur neuen digitalen Lohnschnittstelle geäußert, die im Modernisierungsgesetz zum Besteuerungsverfahren verankert ist. Die bisher ausgesprochene Empfehlung zur Anwendung ist überholt: Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die Daten elektronisch über diese Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung betrifft alle ab 1.1.2018 lohnsteuerlich relevanten Daten. Unbeeinflusst bleibt aber das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung bei Aussenprüfungen.
Aufzeichnungspflichten für LuF und Gartenbau Nachdem das OLG Hamm entschieden hatte, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht zur Anwendung kommen, entscheidet nun aktuell das Finanzgericht Hamburg gegensätzlich. Auch in dieser Branche sind danach die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflichten sind durch alle Beschäftigten zu erfüllen. Neben bestimmten Branchen wie das Baugewerbe oder die Gastronomie müssen auch Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft die allgemeinen Aufzeichnungspflichten erfüllen, weil das Finanzgericht Hamburg die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch für Branchen vorsieht, bei denen ein Tarifvertrag für anwendbar erklärt wurde. Damit sind für alle Arbeitnehmer (nicht nur Minijobber) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Umsatzsteuer im Onlinehandel Mit Nachdruck gehen nun die Länderfinanzminister in Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium gegen Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vor. Die Einnahmeausfälle belaufen sich in Deutschland auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Auf online-Plattformen werden zum Teil vermehrt hohe Umsätze erreicht, deren Versteuerung untergeht. In einer Arbeitsgruppe werden Lösungsansätze geprüft und gesetzliche Änderungen aufgezeigt. So sollen Verkäufer über die Plattformbetreiber besteuert werden oder auch die Plattformen wichtige Informationen den Finanzbehörden weitergeben.
Arbeitszimmer eines Selbständigen Grds. besteht ein Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, außer es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2017 (Az. III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren anderen Arbeitsplatz darstellt. Im Urteilsfall ging es um einen Logopäden, der in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig war, die weit überwiegend von seinen Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das FG kam zu der Auffassung, dass die Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt abzugsfähig sind. Dieser Auffassung ist der BFH gefolgt, denn auch ein selbständig Tätiger kann auf die Nutzung eines (zusätzlichen) häuslichen Arbeitszimmers angewiesen sein.
Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli Schuldner können ab dem 1. Juli über mehr Geld verfügen. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zu diesem Stichtag angehoben. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf aufmerksam. Danach gilt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe künftig ein Freibetrag von 1139,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1133,80 Euro geschützt. Besteht Unterhaltspflicht, gibt es weitere Freibeträge - 426,71 Euro für die erste, weitere jeweils 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Die neuen Grenzen müssen bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen automatisch von Arbeitgebern beachtet werden. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, dass sich Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit beugen sie irrtümlichen Auszahlungen an den Gläubiger vor. Auch Kreditinstitute müssen die neuen Grenzen bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) automatisch anwenden. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge im Rahmen der Unterhaltspflicht automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen. Anders sieht es aus bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde. Hier wirken sich die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch aus. Betroffene sollten in diesem Fall beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden
Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt Der BFH hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, nicht passiviert werden darf. Durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen ist der dadurch ausgelöste Wegfallgewinn zu neutralisieren. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Die bisherige NV-Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
Schadenersatz durch Arbeitgeber Mit einem aktuellen Urteil setzt sich das zuständige Finanzgericht mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatz durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen. Die Arbeitnehmerin erhob eine Kündigungsschutzklage, da sie aus personenbedingten Gründen gekündigt wurde, auf eine Entschädigung. Sie sah aufgrund ihrer Behinderung eine Benachteiligung. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs gemäß allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes wurden schließlich 10.000 EUR durch den Arbeitgeber bezahlt. Das zuständige Finanzamt wollte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln, was jedoch das zuständige Finanzgericht verneinte. Zahlungen, die der Arbeitgeber wegen immaterieller Schäden zu leisten hat, haben keinen Lohncharakter und sind deshalb nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Zu diesen Entschädigungen zählen Zahlungen wegen Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung. Wird dagegen entgangener Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Arbeitslohnzahlungen.
Minijob mehr als 450 EUR? Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass zusätzlich zum Verdienst gezahlte steuerfreie Einnahmen in der Sozialversicherung unberücksichtigt bleiben. Dazu gehören z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Auch der Freibetrag für den Übungsleiter in Höhe von 2.400 EUR kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen angesetzt werden. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibende Möglichkeiten, wie z. B. die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge, steuerfreie Reisekosten usw.
Reform des MuSchG Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Dies deshalb, weil das aus dem Jahre 1952 stammende Gesetz dringend an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt angepasst werden muss. Folgende Änderungen gelten ab Verkündung: • Verlängerung der nach der Geburt des Kindes geltenden Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen, sofern ein Kind mit Behinderung auf die Welt gebracht wurde. • Neueinführung eines Kündigungsschutzes für Frauen, die nach der 12. Woche eine Fehlgeburt erleiden. ab 1.1.2018: • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches des MuSchG auf Schülerinnen und Studentinnen, sofern für sie verpflichtende Ausbildungsabschnitte gelten, arbeitnehmerähnliche Personen nach EU-Recht • Das Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit gilt nun branchenunabhängig • Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
EÜR ab Veranlagungsjahr 2017 Die Finanzverwaltung gibt bekannt, dass für das Veranlagungsjahr 2017 die EÜR ausschließlich elektronisch zu übermitteln ist. Die Übergangsfrist, wonach auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden kann, ist damit abgelaufen. Letztmalig kommt die Übergangsregelung für das Veranlagungsjahr 2016 zur Anwendung.