Description
Die Gründung der Kanzlei erfolgte durch den Zusammenschluss von Herrn Diplom Betriebswirt Steuerberater Lothar Hastrich und Herrn Diplom Kaufmann (FH) Steuerberater Mario Fuhs.
Wir bieten Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung auf höchstem Niveau. Innovationen sowie unternehmerisches Denken und Handeln begründen unser tägliches Geschäft. Wir arbeiten zukunftsweisend und sehen uns als Ansprechpartner für Ihre privaten und unternehmerischen Belange – von Unternehmer zu Unternehmer! Der persönliche Kontakt und die individuelle Beratung stehen bei uns im Vordergrund!
Bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern legen wir viel Wert auf Qualifizierung und Fortbildung.
Zu unseren Mandanten gehören insbesondere der Mittelstand, Gewerbetreibende jeglicher Art, Freiberufler sowie Privatpersonen. Wir können Sie aufgrund unserer Expertise und unserer Aufstellung auch bundesweit betreuen.
Wir kooperieren mit Anwaltskanzleien, so dass auch Ihre rechtlichen Themen nicht unbeantwortet bleiben. Ist eine Jahresabschlussprüfung erforderlich, so empfehlen wir Ihnen gerne langjährig bekannte Wirtschaftsprüfer.
Tell your friends
RECENT FACEBOOK POSTS
facebook.comZum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben und beträgt ab dann für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 statt bisher 342 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 statt bisher 393 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 statt bisher 460 EUR. Mehr dazu und zu weiteren steuerlich und rechtlich relevanten Themen lesen Sie hier: http://fuhs-partner.de/informationsbrief-steuern-recht/ Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!
Fuhs & Hastrich übernimmt Gehaltsabrechnungs- und Personalgeschäft Wir freuen uns, mitteilen zu können, das Gehaltsabrechnungs- und Personalgeschäft einer kommunalen Wohnungsgesellschaft in NRW zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt von einer der führenden Anbieter in den Bereichen Personalabrechnung und- verwaltung in Deutschland und bestätigt unsere Kompetenz in diesem Geschäftsbereich. Fuhs & Hastrich übernimmt damit auch Gehaltsabrechnungen für den öffentlichen Dienst. Die kommunale Wohnungsgesellschaft wurde 1948 gegründet und verfügt über einen Bestand von ungefähr 1.500 Wohnungen. Zusätzlich verwaltet die Wohnungsgesellschaft Wohnungsbestände Dritter. Wir blicken der Zusammenarbeit in den kommenden Jahren mit Freude entgegen.
Ehe für alle – was ändert sich steuerlich? Am 07.07.2017 beschloss der Bundesrat die Ehe für alle. Bereits seit dem 01.08.2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft beantragen. Diese Lebenspartnerschaft war der klassischen Ehe von Beginn an in vielen Punkten rechtlich gleichgestellt. Über die Jahre wurden Ehe und Lebenspartnerschaft einander immer weiter angeglichen. So wurde zum Beispiel die Versorgung von Hinterbliebenen geregelt, das Unterhaltsrecht angeglichen und die Adoption von Stiefkindern erlaubt. Steuerlich gleichgestellt wurden die Lebenspartnerschaften der Ehe dann 2013. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare bereits seit vier Jahren vom Ehegattensplitting profitieren. Fazit: Mit der neuen Ehe für alle können nun auch gleichgeschlechtliche Paare im klassischen Sinne heiraten, Kinder adoptieren und ihren Partner offiziell Ehepartner nennen. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften können durch eine Hochzeit in eine Ehe umgewandelt werden. Auf die Steuer bezogen ändert sich grundsätzlich nichts, da eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich bereits seit 2013 wie eine Ehe gehandhabt wurden. Gerne beraten wir Sie zu steuerlichen Fragen im Rahmen der Eheschließung.
Berater der Offensive Mittelstand Mario Fuhs ist wieder als Berater für die „Offensive Mittelstand – Gut für Deutschland“ qualifiziert. Bei der „Offensive Mittelstand“ handelt es sich um eine nationale Interessengemeinschaft, die den Mittelstand unterstützt und fördert. Die Initiative besteht aus öffentlichen und privaten Organisationen und Verbänden – mitarbeiten kann aber jeder, der interessiert ist. Das Ziel ist es, die Qualität der Arbeit und eine mitarbeiterorientierte Unternehmenskultur im Mittelstand zu fördern. Möglichst viele kleine und mittelständige Unternehmen sollen so die Chance erhalten, den demografischen Wandel und die digitale Transformation der Arbeit optimal nutzen zu können. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!
Pflegefreibetrag für unterhaltsverpflichtete Angehörige gewährt (Erbschaftsteuer) Am 10.05.2017 entschied der BFH in einem Einzelfall über die Gewährung des Pflegefreibeitrags im Falle einer Erbschaft. Die Klägerin hatte ihre Mutter (Pflegestufe III) 10 Jahre lang intensiv und umfassend gepflegt. Nach Ableben der Mutter hatte das Finanzamt in Bezug auf die Erbschaft den Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000€ zunächst verweigert. Das Finanzgericht wie auch der BFH gaben einer entsprechenden Klage statt. Bislang wurde der Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt gegenüber dem Erblasser verpflichtet war. Dies war auch die Grundlage, auf der das Finanzamt im vorliegenden Fall den Freibetrag verwehrte. Nach der neuen Entscheidung kann der Freibetrag nun sowohl für die Pflege unterhaltsberechtigter, als auch für nicht unterhaltsberechtigter Erblasser in Anspruch genommen werden. Nach Auffassung des BFH gilt der Begriff „Pflege“ für die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige und/oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht nötig, dass diese Person im Sinne des §14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach §15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet ist. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht, noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern erfolgt eine grundsätzliche, gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Die Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht kann auch durch die Beauftragung zur Pflege durch Dritte erfüllt werden. Deshalb gilt die Gewährung des Pflegefreibeitrags auch für unterhaltsverpflichtete Personen, die zusätzlich die persönliche Pflege übernehmen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht steht dem Anspruch auf den Pflegefreibeitrag also nicht entgegen. Ferner wies der BFH darauf hin, dass Pflegeleistungen in den meisten Fällen zwischen Kindern und Eltern erbracht werden. Würde man diese Gruppe von dem Anspruch ausschließen, liefen die möglichen Anwendungsfälle dieser Regelung praktisch gegen null. Da der Gesetzgeber nach einer Verbesserung der Pflegeleistungen strebt, ist dem entgegenzuwirken. Die Höhe es jeweiligen Betrags wird im Einzelfall entschieden. Oftmals werden hierbei die Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern herangezogen. Bei so langjährigen und umfassenden Pflegeleistungen, wie im Streitfall vorliegend, kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis gewährt werden. Wir unterstützen Sie bei Inanspruchnahme des Pflegefreibetrages.
Das zentrale Transparenzregister Mit dem 26.06.2017 ist das am 23.06.2017 beschlossene Gesetz zum zentralen elektronischen Transparenzregister in Kraft getreten. In diesem Register werden zukünftig alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst, die hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen stehen. Für die Vertretungsorgane der juristischen Personen des Privatrechts und der eingetragenen Personengesellschaften besteht dadurch sofortiger Prüfungs- und Handlungsbedarf: Die genannten Vertreter sind dazu verpflichtet, diverse Angaben zu den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, der registerführenden Stelle für die Eintragung in das Transparenzregister zur Verfügung zu stellen und die Daten weiterhin aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten. Daten, die bereits aus anderen elektronischen Registern abrufbar sind (wie z.B. Angaben einer elektronisch beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste), müssen nicht noch einmal gesondert gemeldet werden. Von der Meldepflicht ebenfalls betroffen sind die Verwalter von Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, sowie ähnliche Rechtsgestaltungen. Die Meldepflicht greift hier aber nur, wenn ein Wohnsitz oder Sitz in Deutschland vorliegt. Die erstmalige Frist der Meldungen an das Transparenzregister endet am 01.10.2017. Gerne unterstützen wir Sie bei den Meldungen.
Steuertipps für Schüler und Studenten Aufgrund der Ferien hat das hessische Finanzministerium Steuertipps für Schüler und Studierende ausgegeben. Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer Schüler und Studenten müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihr Geburtsdatum und ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Genauere Infos zum Thema Identifikationsnummer sind auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern zu finden. Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitgeber muss wissen, ob es sich bei dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis um das erste handelt, oder ob der Schüler/Student schon einmal einer vergüteten Beschäftigung nachgegangen ist. Gab es schon einmal ein Beschäftigungsverhältnis, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen. Eine Vorlage der Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung vom Finanzamt ist dann nicht mehr nötig. Rückforderung bei pauschaler Besteuerung Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er den Arbeitslohn pauschal versteuert, oder entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Schülers/Studenten. Wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber eingehalten, kann sich der Ferienjobber am Ende des Kalenderjahres zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückholen. Hierfür muss lediglich eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Rückerstattung der kompletten Lohnsteuer Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu maximal 9.856€ wird in der Regel die komplette Lohnsteuer zurückerstattet. Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich also! Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt außen vor. Arbeitslohn, der bereits pauschal versteuert wurde, ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten und bleibt in der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Broschüre des FinMin Das Finanzministerium gibt die Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ heraus. Darin finden sich weitere Tipps darüber, was für Schüler und Studenten steuerlich und sozialversicherungsrechtlich alles zu beachten ist (Stand Februar 2017). Gerne können Sie auch einen persönlichen Termin bei uns vereinbaren. Wir beraten Sie gerne!
Pauschalisierung von Sachzuwendung an Geschäftspartner In einem Urteil vom 09.03.2017 hat das sächsische Finanzgericht einer Klage bezüglich §37b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG stattgegeben. Der genannte Absatz besagt, dass Steuerpflichtige innerhalb eines Wirtschaftsjahres betrieblich veranlasste Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30% versteuern können. Dies gilt, sofern die Leistungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden und nicht in Geld bestehen. Gleiches gilt für Geschenke, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres erbracht werden. Die klagende GmbH veranstaltete im Mai 2012 eine Feier zum Firmenjubiläum. Von den 83 Teilnehmern gehörten 55 nicht zur Firma, sondern waren geladene Gäste. Die Klägerin wandte sich gegen die Inanspruchnahme gemäß §37b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die auf die 55 Gäste entfallenden Kosten von 3.696€. Das Finanzgericht Sachsen gab der Klage statt. Voraussetzung in dem Fall war die Annahme des Gerichts, dass weitere Ermittlungen stattfinden müssten, um den Fall zweifelsfrei zu klären. Übersteigen Aufwand und Kosten der Ermittlung den streitbaren Betrag, kann das Gericht die Klage zugunsten des Klägers aufheben. Dem Gericht zufolge hätten die Adressen der 55 Gäste ermittelt und jeder einzelne Gast befragt werden müssen, um zu ermitteln, ob bereits ein Vertragsverhältnis mit gegenseitiger Leistungsbeziehung vorlag und ob die Einladung zur Jubiläumsfeier einen Bezug zum jeweiligen Leistungsaustausch aufweist. Dieses Vertragsverhältnis hätte für jeden einzelnen Gast dahingehend geprüft werden müssen, ob es rechtfertigt, die erbrachte Zuwendung als Ergänzung zu diesem anzusehen. Zusätzlich hätte die Steuerpflicht jedes der 55 Gäste ermittelt werden müssen. Der Aufwand der Ermittlungen lag in diesem Fall also in keinerlei Verhältnis zum genannten Betrag. Das Urteil zeigt, dass es sich im Einzelfall lohnen kann, die von Finanzämtern immer wieder vorgeschlagene pauschale Besteuerung, z.B. in Betriebsprüfungen, zu verneinen.
Neues Mandat aus der Finanzbranche Der Investor GreenTec Capital hat es sich zur Aufgabe gemacht, seine Partner bei der Entfaltung ihres vollen Potentials zu unterstützen und somit die Wertschöpfung zu maximieren. Sie setzen auf Werte wie nachhaltige Wirkung, Zusammenarbeit, Unterstützung, Leidenschaft und nachhaltiges Wachstum. Ihren Hauptfokus legt die GreenTec Capital dabei auf Startups im Afrikanischen Raum. Ihr Ziel ist es, die Gründer von afrikanischen Unternehmen dabei zu unterstützen, starke und nachhaltige Unternehmen zu entwickeln. Wir von Fuhs & Hastrich freuen uns darüber, die GreenTec Capital als neuen Mandanten begrüßen zu dürfen und sie in allen steuerlichen Fragen zu unterstützen!
Abgabe Steuererklärung 2016 Wer sich bis Ende Mai 2017 online beim Finanzamt registriert, kann sich mit seiner Einkommensteuererklärung für 2016 bis Ende Juli 2017 Zeit lassen. Dies haben das Finanzministerium NRW und das Bayrische Staatsministerium der Finanzen bekanntgegeben. Durch die Registrierung auf dem Elster-Portal erhält der Nutzer direkten Zugang zu seinem Finanzamt. Die Steuererklärung wird also direkt, ohne Ausdruck und Unterschrift, an das Finanzamt übermittelt. Belege müssen nur bei gesetzlicher Verpflichtung nachgereicht werden. Wichtig zu erwähnen ist, dass das Finanzamt hierbei keine Unterschiede zwischen Angestellten und Gewerbetreibenden/Selbstständigen macht. Auch Letztere kommen durch eine Registrierung auf Elster in den Genuss der Fristverlängerung. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, Steuererklärungen zukünftig elektronisch und authentifiziert zu übermitteln. Es gibt aber keine Fristeinbuße für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine. Wer für seine Steuererklärung einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat für die Abgabe nach wie vor bis Ende Dezember Zeit. Die Frist wird nicht auf Ende Juli vorgezogen.
Selbst getragene Kraftstoffkosten mindern geldwerten Vorteil Wird dem Arbeitnehmer erlaubt, seinen Dienstwagen auch für private Fahrten zu nutzen, entsteht ihm dadurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist als ein Teil des Arbeitslohns zu werten und entsprechend zu versteuern. Zahlt der Arbeitnehmer eine Nutzungspauschale an seinen Arbeitgeber, mindert der Wert der Nutzungspauschale den geldwerten Vorteil. Am 30.11.2016 entschied der BFH nun über die Frage, ob die selbst getragenen Kraftstoffkosten von Mitarbeitern den geldwerten Vorteil mindern. Laut dem BFH vom 30.11.2016 liegt der Grund für eine Minderung des geldwerten Vorteils auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer (nur) die Kraftstoffkosten für den dienstlichen PKW übernimmt. Da dem Arbeitnehmer durch das Tragen der Kraftstoffkosten kein lohnsteuerbarer Vorteil entsteht, kann sich dieser Betrag mindernd auf den geldwerten Vorteil durch die private Nutzung des Dienstwagens auswirken. Um diese vorteilsmindernde Berücksichtigung geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer die übernommenen Kosten im Einzelnen nachweisen. Ihn trifft also die objektive Feststellungslast. Ferner wurde festgestellt, dass die Minderung des geldwerten Vorteils diesen maximal auf 0€ senken kann. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Nutzung eines Dienstwagens für private Fahrten nicht entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe der übernommenen Kraftstoffkosten, oder die Zahlung einer Nutzungspauschale den Wert des geldwerten Vorteils übersteigen. Jeglicher Betrag, der den errechneten Wert aus der 1%-Regelung übersteigt, bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Insbesondere kann er nicht als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt werden. Sprechen Sie uns an, wir begleiten Sie bei der Optimierung des Nettogehaltes!
Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung Die Regelung von Erbschaftsfragen ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Vermögensverwaltung. Schaffen Sie Sicherheit für sich und Ihre Lieben, indem Sie sich rechtzeitig um die Verwaltung Ihres Nachlasses kümmern. Wir von Fuhs und Hastrich blicken auf jahrelange Erfahrung in der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung zurück. Viele unserer Kunden konnten bisher von diesen Erfahrungen profitieren. Lassen auch Sie sich von uns beraten, insbesondere: - Bei der Absicherung des letzten Willens des Erblassers - Bei der Verwaltung und Verteilung der Erbschaft (insb. bei mehreren Erben) In Kooperation mit unserer angeschlossenen Betriebsberatung und Treuhandgesellschaft verwalten wir Ihr Erb- und Nachlassvermögen auch treuhänderisch. Sehr gern beantworten wir Ihnen Ihre Fragen per Telefon, oder in einem persönlichen Gespräch.
Quiz
