Bernhardt-Inkasso
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Inkasso-Unternehmen Bernhardt kümmert sich mit Professionalität um Zahlugsausfälle, Insolvenz, Liquidität, Mahnen und Telefoninkasso
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Inkassounternehmen: Ein Inkassodienstleister ist berechtigt, im Namen und in Vollmacht des Gläubigers einen Antrag auf Versagung der Restschuld-schuldbefreiung zu stellen. In einem Verfahren vor dem AG Coburg (5.2.16, IK 242/14, FMP 16, 91) hatte der Schuldner nach Ansicht des Gläubigers gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen. Darauf wurde durch den Gläubigervertreten, ein registrierter Inkassodienstleister – einen Versagungsantrag gestellt. Das Insolvenzgericht hat bestätigt, dass Inkassodienstleister sehr wohl hierzu nach § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ausdrücklich ermächtigt sind. Seit dem 01.07.08 sind Inkassodienstleister als vollwertige Rechtsdienstleister bei der Beitreibung von Forderungen anerkannt: Dieses folgt vorgerichtlich nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Im gerichtlichen Mahnverfahren folgt es aus § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Gleiches gilt für die Mobiliarzwangsvollstreckung nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Bei der Beantragung der Zwangssicherungshypothek folgt dies aus § 13 GBO, da sich das sich das Verfahren nicht nach der ZPO richtet. Ebenfalls für das Insolvenzverfahren einschlägig § 174 Abs. 1 S. 3 u. § 305 Abs. 4 S. 2 InsO.
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Kreishandwerkerschaft Cloppenburg hat eine Seite geteilt. 6 Std. · Seit mehreren Jahren arbeiten wir im Inkasso mit Uschi Bernhardt erfolgreich zusammen. Durch die Kooperation haben wir vielen Innungsbetrieben helfen können, ihre berechtigten Forderungen einzuziehen und Geschäftskontakte zu prüfen. Herzlichen Dank an das Team bei Bernhardt-Inkasso und viel Erfolg weiterhin...