Reifenshop Gil
Description
KFZ-Werkstatt, Reifendienst und Mietwerkstatt für Kraftfahrzeuge aller Art. Willkommen bei der KFZ-Werkstatt und Reifenshop Gil, Castrop Rauxel (Ickern).
Reifenhandel, KFZ- und Mietwerkstatt
Impressum:
Impressum:
Guido Hasenbein
Friedrichstrasse 35B
44581 Castrop-Rauxel
Tel.: 0 23 05 / 7 32 23
Fax: 0 23 05 / 96 35 34
Mail: reifen-shop-gil@arcor.de
St.Nr.: 340/5122/0484
Finanzamt Recklinghausen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aggregaten und Lieferung von Sachen
1. Auftragserteilung
Die zur Auftragsausführung auszuführenden Arbeiten sind im Auftragsschein, von dem der Auftraggeber (AG) eine Durchschrift erhält, oder in der Auftragsbestätigung
und auf besondere Vereinbarung mit einem voraussichtlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin zu bezeichnen.
Der Auftragnehmer (AN) ist mit Auftragserteilung berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und erforderliche Probe- und Überführungsfahrten vorzunehmen.
2. Preisangaben, Kostenvoranschlag (KV)
Auf Verlangen des AG sind in den Auftragsschein bzw. die Auftragsbestätigung auch die voraussichtlichen Preise aufzunehmen, die bei Ausführung des
Auftrages in Ansatz kommen. Ausreichend ist die Bezugnahme auf beim AG ausliegende Preis- und Arbeitswertkataloge.
Eine verbindliche Preisangabe erfolgt nur auf Verlangen des AG in einem schriftlichen KV, der die Arbeiten und Ersatzteile mit den entsprechenden Preisen
enthält. An einen solchen KV ist der AN drei Wochen ab Abgabe gebunden.
Die Erstellung eines KV erfolgt gegen übliche Vergütung, die im Falle einer Auftragserteilung innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Auftragsrechnung
verrechnet wird.
3. Fertigstellungstermin
Ein ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichneter Fertigstellungstermin(s. Ziff. 1) ist vom AN einzuhalten. Ändert sich der Auftragsumfang nach Auftragserteilung,
so ist im Falle einer hierdurch eintretenden Verzögerung vom AN ein neuer Fertigstellungstermin zu benennen.
Verzögert sich die Fertigstellung im Falle eines ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagten Fertigstellungstermins um mehr als 24 Stunden durch
Verschulden des AN, so hat der AN dem AG nach Wahl des AN ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug für die Dauer der Verzögerung zur Verfügung
zu stellen oder auf Nachweis 80% der tatsächlich entstandenen Mietkosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erstatten. Im Falle der gewerblichen
Nutzung von Fahrzeugen kann der AN nach seiner Wahl anstelle der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der anteiligen Erstattung von
Mietwagenkosten auch den dem AG nachweislich entstandenen, Verdienstausfall erstatten. Weitergehender Verzugsschaden ist, außer im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Im Falle der Verzögerung durch höhere Gewalt oder Betriebsstörungen ohne Verschulden des AN sind Ansprüche wegen Nichteinhaltung eines verbindlich