Dieter Sauerbier
Description
- Fachliche Beratung und Gutachten im privaten Bereich
- Hilfestellung für Gerichte unter fachlich technischen Gesichtspunkten
Von der HWK Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bestattungsgewerbe.
Mein Aufgabenbereich gliedert sich in:
Fachliche Beratung im privaten Bereich unter der vornehmlichen Zielsetzung, Streitigkeiten aus fachlicher Unkenntnis zu vermeiden bzw. zu schlichten oder aber berechtigte Beanstandungen fachlich zu belegen.
Dies bezieht sich häufig auf Auseinander-setzungen zwischen Bestattern und Kunden
Friedhofsträgern, Behörden (z.B Polizei),
Krankenhäusern und Seniorenheimen.
Hilfestellung für Gerichte, um unter fachlich-technischen Gesichtspunkten ein richtiges Urteil zu fällen. (Helfer des Richters)
Die Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gilt bundesweit.
Der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist gesetzlich geschützt.
Die öffentliche Bestellung gewährleistet, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen auf seinem Fachgebiet handelt.
Der nach einem Ausleseverfahren der ihn bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts auf absolute Objektivität und Neutralität vereidigt ist.
Preise:
Die Vergütung des Sachverständigen, der von einem Gericht herangezogen worden
ist, richtet sich seit nach dem 01.07.2004 nach dem Justizvergütungs und Entschädigungs-gesetz (JVEG) § 8 Abs. 1
Die Vergütung umfasst ein Honorar für:
Leistungen (§§ 9bis11)
Fahrtkostenersatz (§§ 5)
Entschädigung für Aufwand (§ 6)
Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)
Privatgutachten:
Für alle mit dem Gutachten zusammen-hängenden Arbeiten wird ein Stundenverrechnungssatz in Höhe von 115,00 € (zzgl. MwSt = 136,85 €) abgerechnet.
Dazu gehören neben der Zeit, die für die Ausarbeitungen und die Durchführung der Ortstermine benötigt wird auch die An- und Abfahrtszeiten sowie die Vor- und Nachbereitungszeit der Ortstermine.
Wird für die Durchführung eines Gutachtenauftrags eine Hilfskraft benötigt, so beträgt deren Stundensatz inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer 53,55 €.
Die Fahrtkosten werden zuzüglich zu der Fahrtzeit mit 0,95 € pro gefahrenen Kilometer in Rechnung stellt.
Die Kosten für Fotos betragen pro Bild im Original 2,38 € und 1,19 € für jeden weiteren Abzug.
Schreibgebühren werden mit 2,38 € pro Seite für das Original abgerechnet, Durchschriften bzw. Kopien werden mit 1,19 € pro Seite abgerechnet.
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facebook.comVG Ansbach: Totenruhe steht Umbettung entgegen Ansbach hat die Klage einer Tochter auf die Genehmigung einer Umbettung der Asche ihrer Mutter abgelehnt. Die Tochter (Klägerin) war aus Ansbach nach Thüringen umgezogen und wollte die sterblichen Überreste mit in ihre neue Heimat nehmen, um dort das Grab pflegen zu können. Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung wie folgt: Geriete wie im vorliegenden Fall der Grundsatz der Totenruhe in Konflikt mit dem Totenfürsorgerecht, so genieße der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang. Vor Ablauf der Ruhefrist könne daher nur aus ganz besonderen Gründen die Umbettung beansprucht werden. Dies wäre in drei Fallgruppen anzunehmen: 1) Wenn die Verstorbene Person zu Lebzeiten ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe, 2) wenn Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne und 3) im Einzelfall, wenn das Recht auf Totenfürsorge (insbesondere Grabpflegemaßnahmen/-besuche) in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würden. Ein ausdrücklich geäußerter Wunsch der Verstorbenen lag im hier geschilderten Fall nicht vor. Der mutmaßliche Wille der Verstorbenen habe aus den Darstellungen der Klägerin ebenfalls nicht mit "hinreichender Sicherheit" gefolgert werden können. Dass die Mutter immer wieder geäußert habe, im Falle eines Umzuges in ihre alte Heimat nach Thüringen mitgenommen werden zu wollen, genüge nicht. Denn daraus folge nicht, dass die Verstorbene auch nach ihrem Ableben die Nähe zu ihren Angehörigen unbedingt gewünscht und deshalb gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe umgebettet würde. Ebenso gut könne die Bitte der Verstorbenen als Wunsch dahingehend verstanden werden, ihre Angehörigen sollten sie (lediglich) zu Lebzeiten bei einem etwaigen Umzug mitnehmen. Desweiteren sei die Totenfürsorge auch nicht unzumutbar erschwert: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, eine Reise von wenigen Stunden Dauer (270 km) zu bewältigen. Selbst wenn es ihr nicht mehr möglich wäre, alleine nach Thüringen zum Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter zu reisen, sei ihr zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung z. B. ihres Sohnes durchzuführen. Entsprechendes gelte für die Grabpflege, wobei sich die Klägerin hierfür zusätzlich der (Mit-)Hilfe Dritter (etwa einer Friedhofsgärtnerei) bedienen könne. Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz(allgemeine Handlungsfreiheit) geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Mutter selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, müsse daher gegenüber der Totenruhe der Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) Grundgesetz zurückstehen. Kritik von Aeternitas: Die Entscheidung bestätigt die konservative Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Die Bedürfnisse der Hinterbliebenen werden dabei regelmäßig zu wenig berücksichtigt. Aeternitas tritt schon lange für die Erleichterung von Umbettungen ein. So hat der Verein mit der Studie "Liberalisierung der Umbettungspraxis" bereits vor Jahren Stellung bezogen. Glücklicherweise gibt es heute auch Friedhofsverwaltungen, die bürgerfreundlich handeln und Umbettungen, insbesondere von Urnen, einfacher zulassen. (Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.08.2016; Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016)
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In dieser Woche hat die diesjährige Sachverständigentagung in Dortmund stattgefunden. Neben vielen interessanten Themen wurde auch die Liebfrauenkirche, als Grabeskirche besucht. Es war eine sehr schöne und warme Atmosphäre dort.