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Steuerbüro & Rechtsanwaltskanzlei Frese

Am Bahndamm 8, Brakel, Germany
Finance Company

Description

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Unsere Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung aus einer Hand macht den Weg frei für schnelle Lösungen und Entscheidungen.  Beratung, nicht  Verwaltung...

Konsequent interdisziplinär, unternehmerisch und engagiert

Unsere Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung aus einer Hand macht den Weg frei für schnelle Lösungen und Entscheidungen. Kommunikationsprobleme, leidiges Kompetenzgerangel und damit einher gehende Reibungsverluste zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern aus unterschiedlichen Kanzleien sind bei uns von vornherein ausgeschlossen.

Ihr Erfolg ist unser Auftrag.

Wir erarbeiten für unsere Mandanten realistische Entscheidungsgrundlagen auf Basis aktueller Zahlen sowie prognostizierter Marktentwicklungen mit allen sich bietenden Chancen und Risiken. Auch hier sorgt unser interdisziplinärer Ansatz für schnelle Ergebnisse und messbaren Erfolg.

Furchtlos durch alle Instanzen.

Je auswegloser ein Fall scheint, desto größer ist für uns der Ansporn, die Haut unserer Mandanten zu retten. Gescheiterte Einspruchsverfahren, heikle Betriebsprüfungen, schwierige Insolvenzen sowie Wirtschafts- und Steuerstraftaten sind unser täglich Brot.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (=GWG) NEUREGELUNG ab dem 01.01.2018 Erwerben Sie bewegliche Gegenstände für das Anlagevermögen Ihres Betriebs, die ohne andere Gegenstände nutzbar sind und DERZEIT netto nicht mehr als € 410,- kosten, winkt steuerlich der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Sofortabzug bedeutet, dass die Kosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden können und nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen. Die Nettogrenze beim Kauf solcher Gegenstände wird ab 1. Januar 2018 auf netto € 800,- angehoben. Für GWG bis netto € 250,- müssen Sie ab 2018 keine Aufzeichnungen in einem Verzeichnis mehr führen, wenn sich die Werte zu den GWG aus der Buchhaltung ergeben. Bisher lag diese Grenze bei € 150,-. Neuerungen ergeben sich auch bei den Wahlrechten bei GWG. Denn neben dem Sofortabzug für GWG bis € 800,- können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung (auch als Poolabschreibung bezeichnet) wählen. Danach dürfen GWG bis € 1.000,- über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Poolabschreibung gewählt werden. Ausnahme: GWG bis netto 150 Euro können unabhängig davon sofort als Betriebsausgaben verbucht werden. Auch diese Grenze klettert 2018 auf 250 Euro.

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Weihnachtsfeier steuerlich korrekt veranstalten Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-EUR-Höchstgrenze einzubeziehen (auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen), unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt. Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z.B. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten; Fahrt- und Übernachtungskosten; Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen; Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt); Geschenke ohne bleibenden Wert, z.B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 EUR einzubeziehen und darf außerdem den Grenzwert für Aufmerksamkeiten von 60 EUR brutto einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten.

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Jetzt in Bad Driburg.. Lange Str.74.. Gegenüber der Kirche.. Eine Außenstelle in Brakel wird Anfang 2018 folgen! Mail-Adresse (stefan.frese@steuerbuero-Frese.de) bleibt bestehen!!

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Schluss mit hohen Steuerzinsen! - Musterverfahren beim BFH Steuerzahler können sich auf BdSt-Musterverfahren berufen - Az.: III R 25/17 Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 17.10.2017 Mit Unterstützung des Verbandes wurde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 2472/16) Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort muss nun geklärt werden, ob der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen noch zeitgemäß ist. Das Verfahren wird unter dem Az. III R 25/17 geführt. Der Vorteil des Musterverfahrens für ebenfalls betroffene Steuerzahler: Sie brauchen nicht selbst klagen. Ausgangspunkt ist der Fall eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen. Das Finanzamt benötigte bei diesem für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als zehn Monate und setzte dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr fest. Noch mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an. Hier setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) reichte das Ehepaar Klage beim Finanzgericht Münster ein. Das Finanzgericht wies die Klage im Sommer 2017 ab, ließ aber ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Wer profitiert von dem Musterverfahren? Von dem Verfahren profitieren nicht nur die Kläger selbst, sondern auch Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren wollen. Auch sie können gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. III R 25/17) verwiesen werden. Bei einem Erfolg der Klageverfahren erhalten die Einspruchsteller ggf. später die zu viel gezahlten Zinsen zurück. Zum Hintergrund Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 am 1. April 2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 Prozent pro Monat bzw. 3 Prozent pro Jahr ein. Quelle: Bund der Steuerzahler

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Prozesskosten für Scheidungen steuerlich grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Der BFH entschied in seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az.: VI R 9/16), dass Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der Scheidung nicht mehr steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit allerdings Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen und damit steuerlich abziehbar seien.

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Vandalismus am Pkw.. Für Schäden durch z.B. Brandstiftung am Auto kommt die Teilkaskoversicherung auf. In der Vollkasko ist stets auch der Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung versichert. Die Kfz-Haftpflicht übernimmt die Schäden am eigenen Fahrzeug nicht. Der Geschädigte kann versuchen, seine Ansprüche bei dem Brandstifter geltend zu machen. Die Praxis zeigt allerdings, dass bei den Tätern häufig nichts zu holen ist, wenn sie denn überhaupt geschnappt werden. Die Teilkasko übernimmt den Schaden. Für den Versicherungsnehmer fällt nur die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung an. Eine Rückstufung gibt es in der Teilkasko nicht. Handelt es sich um einen Totalschaden, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert oder wenn vertraglich vereinbart sogar den Neupreis aus. Der Restwert des Fahrzeugwracks wird von der Erstattungssumme abgezogen. Bei einer Beschädigung werden die Reparaturkosten ersetzt. Versichert ist nur, was fest im oder am Fahrzeug angebaut ist. Außerdem Zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeuges dient. Das mobile Navi oder ein Handy also nicht, der Kindersitz schon.

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Steuerbegünstigte Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages möglich Der Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. März 2017 (Az. 1 K 3037/14 E) entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zu Grunde liegt. Der Senat hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision beim BFH (Az. IX R 16/17) zugelassen.

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Außergewöhnliche Belastungen Kosten für z.B. Krankheit oder Unterhalt können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19. Januar 2017, Az.: VI R 75/14) hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Bis galt: vom Gesamtbetrag der Einkünfte wurde nur der Teil Ihrer Aufwendungen abgezogen, der Ihre „zumutbare Belastung“ übersteigt. Diese ist gesetzlich festgelegt. Bleiben Ihre außergewöhnlichen Belastungen unter dieser Grenze, dann reduzieren sie Ihre Steuerlast nicht. Ihre individuelle Belastungsgrenze ermittelt das Finanzamt nach einem Prozentsatz Ihrer gesamten Einkünfte. Die Behörde berücksichtigt auch Ihren Familienstand und die Anzahl der Kinder. Vereinfacht ausgedrückt ist nun nicht mehr die höchste erreichte (gesetzlich vorgegebene) Stufe entscheidend, sondern der Steuerpflichtige erhält auf jeder gesetzlichen Stufe eine Entlastung (vgl. § 33 EStG).

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Neues zum Arbeitszimmer Die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers können lt. Bundesfinanzhof pro Person mit € 1.250,- steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn sich mehrere steuerpflichtige Personen ein häusliches Arbeitszimmer teilen, kann künftig jeder von ihnen die Ausgaben bis zur Höchstbetragsgrenze von € 1250,- im Jahr von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof hat nun zwei entsprechende Urteile verkündet. Bislang galt eine aufs Arbeitszimmer bezogene Obergrenze, unabhängig von der Zahl der Nutzer. Jetzt kann jeder von ihnen diesen Höchstbetrag ausschöpfen. (Az.VI R 53/12 u. VI R 86/13)

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FAHRTKOSTENPAUSCHALE Arbeitnehmer werden nicht benach­teiligt, wenn sie mit dem Auto zur Arbeit pendeln und höchs­tens die Entfernungs­pauschale von 30 Cent pro Entfernungs­kilometer (einfache Wegstrecke) absetzen dürfen. Die tatsächlichen Fahrzeugkosten sind nicht entscheidend. Ein Auto­fahrer hatte geklagt, weil Berufs­tätige, die mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln fahren, alternativ ihre Ticket­kosten geltend machen können, wenn diese im Jahr höher sind als die Entfernungs­pauschale (Az. VI R 4/15).

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