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SWAB-Team Osnabrück UG haftungsbeschränkt

Maschweg 58, Bad Essen, Germany
Company

Description

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Ansprechpartner im Bereich Aus-und Weiterbildung für Berufskraftfahrer. Wir sind ein junges Unternehmen von gestandenen Kraftverkehrsmeistern die nach ersten Ideen und reichlicher Planung im August 2015 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben. SWAB steht für Sicherheit, Weiterbildung, Ausbildung und Beratung.

Ziel ist es für unseren Kunden der Ansprechpartner für den Bereich Aus- und Weiterbildung zu sein, den es so bisher noch nicht gegeben hat. Neben den reinen Schulungs- und Trainingsangeboten runden Sicherheits- und Beratungsdienstleistungen unser Sortiment ab.

Durch unser gewachsenes Knowhow sehen wir uns als Partner unserer Kunden, der sich zu der Dienstleistung verpflichtet fühlt. Viele unserer Kunden nutzen unsere flexiblen Beratungs- und Schulungsangebote für die Bereiche Logistik und Transport.

Bei uns zählt besonders das Persönliche und dieser Grundsatz ist wichtigster Bestandteil in der Kundenbeziehung und im Umgang der Mitarbeiter. Durch Bündelung von Wissen garantieren wir professionelle und flexible Beratung und Betreuung unserer Kunden unter größtmöglicher Berücksichtigung ihrer individuellen Wünsche.

persönlich...

bedeutet für uns, mit unseren Mitarbeitern und Geschäftspartnern auf einer persönlichen, vertrauensvollen und partnerschaftlichen Basis zu kommunizieren.

kompetent...

bedeutet für uns, hohes Fachwissen mit sozialer Kompetenz zum Nutzen unserer Kunden einzusetzen.


ein Team...

bedeutet für uns, dass alle unsere Mitarbeiter mit den Kunden eng zusammenarbeiten mit dem Ziel einer höchstmöglichen Zufriedenheit!

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Wichtiger Hinweis zum 1. März: Es ist schon wieder ein Jahr her, seit mit dem vollständigen Inkrafttreten der Kontrollgeräte-Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zum 2. März Schulungsverpflichtung und Unternehmerhaftung in Artikel 33 konkreter festgeschrieben wurden. Kurz zuvor hatten sich die Behörden auf jährliche Unterweisungen als Standard für diese Schulungen und Unterweisungen verständigt, ganz im Einklang mit dem Arbeitsschutzrecht. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und schulen Sie jährlich Ihre Fahrer, auch um hohe Bußgelder zu vermeiden. Als Ansprechpartner steht Ihnen auch hierbei das SWAB TEAM kompetent zu Seite.

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Ladungssicherung richtig angewandt. Mit einem Seminar für Verladepersonal, werden die Teilnehmer in die Lage versetzt ihre Ware sicher und wirtschaftlich zu verladen.

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Das SWAB Team wünscht allen Freunden und Geschäftspartnern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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Individuell auf die Fahrer und das Unternehmen abgestimmte Modulschulungen. Ein Gewinn für Fahrer und Unternehmer. Denn wenn schon diese Pflichtschulungen gemacht werden müssen, dann sollen sie auch allen Spaß machen und jeder sollte für seine tägliche anspruchsvolle Tätigkeit etwas mitnehmen können. Hier das beste Beispiel: das motivierte und hochqualifizierte Fahrerteam von Wehrmann Transport aus Melle. Wir haben den Jungs sogar noch was beibringen können. Und wir hatten einen tollen Tag zusammen. Das SWAB-Team ist der Ansprechpartner für individuell abgestimmte Modulschulungen für Berufskraftfahrer!

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Das SWAB-Team ist für dieses Thema genau der richtige Ansprechpartner in Sachen Verordnungen und Sachverhalte im Straßenverkehr. Hier aktuelle Informationen: Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr Die VO (EU) Nr. 165/2014 soll die bisher geltende VO (EWG) Nr. 3821/85 Schritt für Schritt ablösen und die VO (EG) Nr. 561/2006 ändern. Digitales Kontrollgerät Durch die „Tachografen-Verordnung“ sollen Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessert werden. Am 28. Februar 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die neue „Tachografen-Verordnung“, VO (EU) Nr. 165/2014 veröffentlicht. Diese soll die bis dahin geltende VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Schritt für Schritt ablösen und die VO (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften ändern. Begriffe werden klar definiert Im Gegensatz zur VO (EWG) Nr. 3821/85 enthält die VO (EU) Nr. 165/2014 umfangreiche Begriffsbestimmungen. Hier wird unter anderem definiert, was ein Fahrtenschreiber, eine Fahrerkarte oder eine Störung ist. Aber auch Begriffe wie Typengenehmigung, Schnittstelle oder ungültige Karte werden näher erläutert. Effektive Kontrollen durch drahtlose Datenübertragung Hinzu kommt, dass es einer Reihe technischer Veränderungen bedarf, um den intelligenten Fahrtenschreiber einzuführen. Diese sollten an ein Satellitennavigationssystem angebunden sein, damit der Standort des Fahrzeugs an bestimmten Punkten während der Arbeitszeit automatisch aufgezeichnet werden kann. Hierdurch soll eine effektivere Überwachung durch die Kontrollorgane ermöglicht werden. Denn diese können die Daten zu Lenk- und Ruhezeiten sowie der Geschwindigkeit mittels drahtloser Fernkommunikation abrufen. Zu diesem Zweck werden die Kontrollbeamten mit den entsprechenden Geräten ausgestattet. Des Weiteren wird durch die VO (EU) Nr. 165/2014 die Schulungs- und Unterweisungspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Fahrpersonal eindeutiger geregelt. Gleiches gilt für die Dokumentationspflicht des Fahrers. Neu ist ferner, dass in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Mitgliedsstaaten einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat oder einem AETR-Staat eine auf 185 Tage befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausstellen können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Fahrer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem Unternehmen befindet, welches in dem ausstellenden Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Änderung der „Handwerkerregelung“ Die „Tachografen-Verordnung“ sieht darüber hinaus unter anderem folgende Änderung der „Handwerkerregelung“ der VO (EG) Nr. 561/2006 vor: Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen unterliegen ab dem 2. März 2015 innerhalb der EU nicht mehr den Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten. Zudem wurde der Umkreis, innerhalb dessen die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann von 50 auf 100 Kilometer angehoben. Die VO (EU) Nr. 165/2014 ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen ab dem 2. März 2016. Einige Regelungen, insbesondere die Änderungen der VO (EG) Nr. 561/2014, gelten jedoch bereits ab dem 2. März 2015.

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Der neue FirmenSMART ist da. Mit diesem Fahrzeug können mehr Aufmerksamkeit erregen und bei unseren Kunden professioneller auftreten. Das Team wünscht euch einen tollen Start in die neue hoffentlich sonnige Woche.

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Hier für alle die noch Bedarf an Weiterbildung gem.(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)haben. Folgende Module können ab sofort gebucht werden: 10.09. Modul 1 Eco Traning Trainer:Olaf Kobsch 11.09. Modul 2 Schaltstelle Fahrer Trainer: Olaf Kobsch 17.09. Modul 3 Sozialvorschriften und digitaler Tachograph. Trainer: Lukas Hügelmeyer 18.09. Modul 5 Ladungssicherung Trainer: Lukas Hügelmeyer 24.09. Modul 4 Fahrsicherheit Trainer: Olaf Kobsch Alle Schulungen finden in Bad Essen statt. Es freut sich das gesamte SWAB-Team auf einen tollen Weiterbilungsblock mit vielen neuen Teilnehmern.

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Unsere SWAB-Team Trainer Lukas und Olaf beim Truck Grand Prix am Nürburgring. Auf dem Bild zusammen mit Jochen Hahn vom Hahn Racing Team. Profis lernen von Profis und unsere Kunden profitieren davon. Das SWAB-Team wünscht allen einen tollen Fußballabend und unserer Nationalmannschaft einen Sieg über Italien.

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Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 1. deutsche Staatsangehörige sind, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder 3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit 1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, 3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, 4. Kraftfahrzeugen, diea) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

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