Steuerberatung Heinrich Schröer
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Seit 1992 ist unsere Kanzlei in Bad Essen ansässig. Mit Freude an der Arbeit, Kollegialität und Teamgeist begegnen wir unseren Mandanten und werben im partnerschaftlichen Miteinander um Ihr Vertrauen.
Mit modernster Technik und neuester Software meistern wir täglich schwierige Fragen des Steuerrechts. Auf gesetzliche Veränderungen reagieren wir flexibel und kompetent, indem wir uns regelmäßig weiterbilden.
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BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15 Leistet ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). Nichts anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
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Wieder ist ein Jahr vergangen, grad erst hat es angefangen, tröstet euch und bleibet froh, andren geht es ebenso, lasset euch durch nichts verdrießen, frohe Stunden zu genießen, dann sagt ihr auch im nächsten Jahr: Dieses Jahr war wunderbar!
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Wir wünschen allen ein friedvolles, besinnliches Weihnachtsfest und ein erfolgreiches, gesundes Neues Jahr.
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Einen ruhigen, besinnlichen 2.Advent.
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und hier mal wieder ein aktuelles Urteil: Zahlungen für rechtswidrige Mehrarbeit sind kein Schadensersatz, sondern steuerbare Einnahmen. Die Entscheidung des BFH betrifft zahlreiche Feuerwehrleute, die für Überstunden Ausgleichszahlungen erhalten haben. Feuerwehrleute, die die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten und hierfür Entschädigungszahlungen erhalten haben, müssen diese versteuern. Es handele sich hierbei um steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Juni, wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 14.06.2016, Az. IX R 2/16).
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Ein gutes Team mit unserer "neuen" Frau Hartmann - ehemals Frau Bischof
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Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in denen der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen geregelt wurde, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass die Formulierungen konkret sind und keinen Interpretationsraum bieten. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem in einer Patientenverfügung stand, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen. Das Gericht sah diese Formulierung als nicht ausreichend an, um eine künstliche Ernährung zu beenden. Die Aussage sei nicht präzise genug. Es fehle an der konkreten Behandlungsentscheidung. Hinweis: Für die Formulierung von Patientenverfügungen empfiehlt es sich, professionellen Rat zu holen. In jedem Fall sind allgemeine Formulierungen wie „…wenn keine Aussicht auf ein lebenswertes Leben besteht“, oder „…ich nicht an Schläuche angeschlossen sein will“ zu vermeiden.
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Handwerkerleistung (Beziehen von Polstermöbeln) nur steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird Pressetext: Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (1 K 1252/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt des Steuerpflichtigen" erfolgt, so dass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigen können. Die Kläger sind Eheleute und beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe (2 Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten (rd. 2.600 €) beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht worden sei, und der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auslege. Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann "in" einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe. Die strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.
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Eingetragene Freibeträge bleiben zwei Jahre lang gültig. Bislang waren Freibeträge beim Lohnsteuerabzug immer nur für ein Jahr gültig. Hatte der Steuerpflichtige beispielsweise einen Freibetrag für die Werbungskosten, die sich aus den Fahrten zur Arbeit ergeben, eingetragen, musste er diesen Freibetrag jedes Jahr neu beantragen. Seit dem 1. Januar 2016 gelten solche Freibeträge nun für zwei Jahre. Ein Freibetrag, der Anfang 2016 eingetragen wird, kann somit bis Ende 2017 gültig bleiben. Erhöht sich ein berücksichtigungsfähiger Freibetrag innerhalb der zwei Jahre, für die er eingetragen ist, kann der Steuerpflichtige jederzeit eine Anpassung beim Finanzamt beantragen. Andersherum ist er aber auch dazu verpflichtet, das Finanzamt zu informieren, wenn ein eingetragener Freibetrag wegfällt.
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Bundesrat stimmt dem Gesetz zu. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung am 12. Mai 2016 vom Bundestag angenommen. Danach ergeben sich u. a. folgende Neuerungen: Unberatene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, brauchen diese erst bis Ende Juli des folgenden Jahres abzugeben. Steuerberater erhalten für die Abgabe der Erklärung ihrer Mandanten Fristverlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Werden diese Fristen nicht eingehalten, muss mit einem Verspätungszuschlag von 25 € pro Monat gerechnet werden. Der Zuschlag fällt nicht zwangsläufig an, wenn keine Steuer fällig wird oder sich eine Steuererstattung ergibt. In diesem Fall steht die Festsetzung von Zuschlägen im Ermessen des Finanzamts. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen soll weitgehend entfallen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen zusätzliche Nachweise vorgelegt werden. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem geänderten Gesetzentwurf zugestimmt.