Anwaltskanzlei Bernd Alexander
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Unser vollständiges Impressum finden Sie hier: http://www.anwalt-alexander.de/impressum (zum Impressum) Bernd Alexander - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Monika Jung - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Tina Dreistadt - Rechtsanwältin und Lehrbrauftragte der Hochschule Kaiserslautern
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facebook.comDie Tücken eines Aufhebungsvertrages Arbeitsverhältnisse können nicht nur durch eine Kündigung beendet werden, sondern auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch Auflösungsvereinbarung genannt. Während es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Erklärung handelt, die auch dann wirkt, wenn der Gekündigte damit nicht einverstanden ist, setzt der Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus. Aufhebungsverträge werden in der Regel geschlossen, wenn entweder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorwirft, das eine (außerordentlichen) verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte oder wenn der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, die er vor Ende der eigentlichen Kündigungsfrist antreten möchte. Die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages liegen auf der Hand: der Beendigungszeitpunkt kann frei gewählt, ordentliche Kündigungsfristen können außeracht gelassen und langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden. Diese „Vorteile“ sind vor allem für den Arbeitgeber interessant. Als Arbeitnehmer sollte man es sich gut überlegen, ob man ein – langjähriges - Arbeitsverhältnis „herschenkt“. Zwar werden in vielen Aufhebungsverträgen neben der Beendigung auch andere, für den Arbeitnehmer vorteilhafte Punkte, wie ein gutes Arbeitszeugnis oder die Zahlung einer Abfindung, geregelt, dennoch birgt der Aufhebungsvertrag rechtliche Nachteile, die alleinig den Arbeitnehmer treffen. Wird ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst, wird dies seitens der Agentur für Arbeit mit einer 12-wöchigen Sperrfrist, ohne Arbeitslosengeld, sanktioniert. Neben einer Sperre kann es auch zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches kommen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, aber gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Da dies auch Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben kann, sollte ein Aufhebungsvertrag erst nach rechtlicher Überprüfung unterzeichnet werden.
Neue Düsseldorfer Tabelle 2018 bringt teilweise Unterhaltsabschläge mit sich • Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab dem 01.01.2018. • Für minderjährige Kinder erhöhen sich der Mindestunterhalt. • Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen, sodass sich im Schnitt der Unterhalt verringert. Ab dem 01.01.2018 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. In dieser wurden einerseits der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze angehoben, aber auch die Einkommensgruppen geändert. Hierdurch kommt es zur: Erhöhung des Mindestunterhalts Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 348 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres auf 399 Euro und für Kinder bis zur Volljährigkeit auf 467 Euro, da der Mindestunterhalt nunmehr bis zu einem Einkommen von 1.900 € aus der 1. Einkommensgruppe, statt bisher bis zu einem Einkommen von 1.500 € zu zahlen war. Erhöhung der Einkommensgruppen Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen Die erste Einkommensgruppe endet nun mit der bisherigen zweiten bei einem Einkommen in Höhe von bis zu 1900 Euro. Dementsprechend liegt die zweite Einkommensgruppe in Höhe der bisherigen dritten und staffelt sich bis zur bisherigen zehnten als nunmehr neunte Einkommensgruppe. Zugleich wurde die zehnte Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5100 bis 5500 Euro festgelegt. Im Einzelnen: Ab 01.01.2018 Bis 31.12.2017 1. bis 1.900 bis 1500 2. 1901 – 2300 1501 – 1900 3. 2301 – 2700 1901 – 2300 4. 2701 – 3100 2301 – 2700 5. 3101 – 3500 2701 – 3100 6. 3501 – 3900 3101 – 3500 7. 3901 – 4300 3501 – 3900 8. 4301 – 4700 3901 – 4300 9. 4701 – 5100 4301 – 4700 10. 5101 – 5500 4701 – 5100 Folge: weniger Unterhalt Damit fällt jeder Unterhaltspflichtige von der bisherigen zweiten bis zur bisherigen zehnten Einkommensgruppe in eine tiefere Einkommensgruppe, mit geringen Bedarfsätzen. Folglich müssen die Unterhaltspflichtigen der bisher zweiten bis zehnten Einkommensgruppe trotz Erhöhung der Bedarfssätze und des Mindestunterhalts nun im Schnitt weniger Unterhalt zahlen. Ob eine Abänderung möglich ist muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, da Abweichungen von 5 % nicht zu einer Abänderung berechtigen. Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18 1. bis 1.900 348 399 467 527 100 2. 1901 - 2300 366 419 491 554 105 3. 2301 - 2700 383 439 514 580 110 4. 2701 - 3100 401 459 538 607 115 5. 3101 - 3500 418 479 561 633 120 6. 3501 - 3900 446 511 598 675 128 7. 3901 - 4300 474 543 636 717 136 8. 4301 - 4700 502 575 673 759 144 9. 4701 - 5100 529 607 710 802 152 10. 5101 - 5500 557 639 748 844 160 ab 5501
Firmenkreditverträge – ein Blick in den Vertrag kann sich lohnen! Die Bearbeitungsgebühren, die Banken regelmäßig für den Abschluss von Kreditverträgen verlangen, beschäftigen seit Jahren die Rechtsprechung. Während bereits im Jahre 2014 höchstrichterlich entschieden wurde, dass solche Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Verbrauchern unzulässig sind, war lange Zeit die Rechtslage bei Kreditverträgen, die Unternehmer abgeschlossen haben, unklar. Nunmehr haben jedoch die obersten Richter in Karlsruhe entschieden, dass auch Kredit - Bearbeitungsgebühren, die eine Bank zusätzlich zu Zinsen in einem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer erhebt, unzulässig sind. Mit der Vereinnahmung von zusätzlichen Bearbeitungsgebühren würden auf den Kunden Kosten für Tätigkeiten der Bank abgewälzt, die entweder keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung der Bank darstellen oder die die Bank im eigenen Interesse erbringen, z.B. für Bonitätsprüfungen. Die Bearbeitungsgebühren stellen auch keine Gegenleistung für die Auszahlung des Kredites dar. Hierfür werden schon die Zinsen erhoben. Daher benachteiligen Bearbeitungsgebühren auch den Firmenkunden unangemessen; entsprechende Klauseln in Verträgen sind unwirksam. Für den Kunden kann dies bares Geld bedeuten, denn er hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren. Das Urteil betrifft alle Kreditverträge, die im Jahr 2014 oder später abgeschlossen wurden. Da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, droht bei im Jahr 2014 abgeschlossenen Kreditverträgen die Verjährung der Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren zum 31.12.2017. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen und die Verjährung zu hemmen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dreistadt gerne zur Seite.
Paragraphenläufer und Rechtsstreitrenner
Mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 22.03.2017 wurde Rechtsanwältin Dreistadt zur Fachanwältin für Arbeitsrecht benannt. Nunmehr verfügen alle drei Anwälte der Kanzlei Alexander über einen Fachanwaltstitel und können Mandanten weiterhin kompetent beraten.