50er Club
Description
Der "50er Club" bezweckt die Förderung der fussballerischen Belange des Fussballclubs Zürich (FCZ) und stellt dem FCZ Kader-Spieler zu Verfügung. der FCZ-Gönner-Vereinigung 50er Club
01. Name und Sitz
Unter dem Namen "FCZ-Gönnervereinigung 50er Club" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff Zivilgesetzbuch mit Sitz in Zürich.
02. Zweck
Der "50er Club" bezweckt die Förderung der fussballerischen Belange des Fussballclubs Zürich (FCZ) und stellt dem FCZ Kader-Spieler zu Verfügung. Zudem kann die FCZ-Adademie des Fussballclubs Zürich (FCZ) gefördert werden. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen dem "50er Club" und dem FCZ geregelt, wobei folgendes zu beachten ist: Am Netto-Verkaufserlös eines dem FCZ zur Verfügung gestellten Spielers ist der "50er Club" zu 50% zu beteiligen. Diese Mittel sind wiederum gemäss Vereinszweck einzusetzen.
03. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen als Vereinsmitglieder delegieren namentlich eine Person, welche die Mitgliedschaft im Verein wahrnimmt. Eine Stellvertretung ist sowohl bei juristischen Personen als Vereinsmitglieder, wie auch bei natürlichen Personen als Vereinsmitglieder möglich. Zudem besteht die Möglichkeit einer "Nachfolger-Mitgliedschaft". Darunter versteht sich eine Doppelvertretung durch den Vertreter einer juristischen Person und dessen Nachfolger über eine gewisse Zeit. In diesem Fall sind beide berechtigt, an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Das Stimmrecht bleibt aber bei einer Person. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Vorbehalten bleibt Art. 65 ZGB.
04. Mittel
Mit dem Beitritt oder mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein einen einmaligen Beitrag von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird nicht verzinst. Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. September 2009, besteht die Möglichkeit den einmaligen Beitrag in 4 Jahresbeiträgen von Fr. 2'500.-- zu überweisen. Zusätzlich entrichten die Mitglieder einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe wird jeweils an der Vereinsversammlung für das nächstfolgende Jahr festgelegt. Mitglieder, welche mehr als fünf Jahre dem Verein angehören und ihr Geschäft aus Altersgründen verkaufen oder offiziell in Pension gehen, bezahlen einen reduzierten jährlichen Mitgliederbeitrag. Auch die Vertreter einer "Nachfolger-Mitgliedschaft" bezahlen einen reduzierten jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe dieser beiden Beiträge wird ebenfalls jeweils an der Vereinsversammlung für das nächstfolgende Jahr festgelegt. Die Jahresbeiträge sind per 10. Juli eines jeden Jahres fällig. Der Club ist berechtigt, Wertschriften (ausschliesslich im Swiss Market Index enthaltene Blue Chips) zu erwerben, jedoch höchstens bis 40% der jährlich eingegangenen Beiträge (Einmalbeiträge und Jahresbeiträge).
05. Austritt und Ausschluss
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres einzureichen, ansonst der Jahresbeitrag für das neue Geschäftsjahr geschuldet ist. Ein Mitglied kann, wenn es den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sollte der Jahresbeitrag nicht bis spätestens 31.12. bezahlt werden, gilt das Mitglied automatisch als ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu bewilligen. Die geleisteten einmaligen Beiträge sowie die geleisteten Jahresbeiträge werden den Mitgliedern in keinem Fall zurückerstattet.
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