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NGL & Partner Rechtsberatung

Überlandstrasse 453, Zürich, Switzerland
Legal Company

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Der Alltag erfordert in vielen Bereichen fortgeschrittene rechtliche Kenntnisse. Wir unterstützen Sie bei (fast) sämtlichen Rechtsanliegen.   In einem rechtlich immer komplexer werdenden Alltag ist eine professionelle Beratung oftmals unerlässlich. Wenn Sie Auskünfte oder Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten benötigen, sind Sie bei uns genau richtig.



Wir sind ein Team von fünf angehenden Juristen, die sich in den Endsemestern ihres Studiums befinden. Für Privatpersonen und junge Unternehmen, die eine günstige Alternative zu teuren Anwaltskosten suchen, bieten wir Rechtsberatungen an.

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Kürzlich betreuten wir einen Klienten, welcher eine Solidaritätsklausel in einem Leasingvertrag unterzeichnet hat. Die genaue Bedeutung dieser Klausel war ihm jedoch nicht bewusst. Der Gläubiger war aufgrund der Solidaritätserklärung berechtigt, ohne Begründung, den ganzen Betrag vom Solidarschuldner zu verlangen, ohne dass er vorher die geschuldete Summe bei seinem Vertragspartner (hier Leasingnehmer) einklagen oder gar nur einfordern musste. Unser Klient befand sich bezüglich der Tragweite der Solidaritätsklausel im Irrtum. Aufgrund dessen erklärten wir den Rücktritt von dieser Klausel und argumentierten, dass unser Klient von einer einfachen Bürgschaft ausging. Dies stützten wir auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 III 702). Das BG hielt fest, dass in Zweifelsfällen eher von einer Bürgschaft (allfällige Formvorschriften hier ausser Acht gelassen) auszugehen ist. Der Leasinghändler müsste somit zuerst den Betrag beim Leasingnehmer einfordern und kann erst anschliessend auf unseren Klienten zurückgreifen.

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Neulich berieten wir eine Klientin, welcher Ladendiebstahl seitens der Modekette H&M vorgeworfen wurde. Beim Verlassen des Ladens fand der Hausdetektiv diverse Gegenstände bei unserer Klientin. Sie beteuerte, dass diese nur versehentlich nicht bezahlt wurden, da sie diese schlicht vergessen hatte. Der Detektiv glaubte ihr jedoch nicht, und setze unsere Klientin unter Druck verschiedene Dokumente zu unterzeichnen. Daraufhin wandte sich die beschuldigte Dame an uns. Wir machten Ihr klar, dass ein fahrlässiger Diebstahl nicht strafbar ist und ein allfälliger Vorsatz von der Staatsanwaltschaft erst bewiesen werden muss, eine beschuldigte Person muss somit nicht beweisen, dass sie unschuldig ist. Ausserdem haben die Aussagen eines Ladendetektivs keinerlei rechtliche Wirkung und er kann keine polizeilichen Befugnisse ausüben. Zudem kann ein Diebstahl, auf Antrag, nur mit Busse (und somit höchstwahrscheinlich ohne Strafregistereintrag) bestraft werden, sofern nur ein geringfügiger Wert gestohlen wurde (Geringfügigkeit wird meistens bei unter CHF 300 angenommen) nach Art. 172ter StGB.

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Kürzlich betreuten wir einen Klienten, welcher eine Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber hatte. Dabei hatten die Parteien einen Streit über die Abgeltung des Anfahrtsweges zum Einsatzort. Nachdem unser Klient die Bezahlung vom Arbeitgeber forderte, weigerte sich dieser und kündigte wenige Tage später. Der Arbeitnehmer wandte sich an uns mit der Frage, ob er gegen diese Kündigung vorgehen könne. Leider ist es im Schweizer Recht nicht möglich eine Kündigung für ungültig erklären zu lassen und eine Rückanstellung zu bewirken. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine Entschädigung erhält. Dies ist dann möglich, falls eine missbräuchliche Kündigung vorliegt. Nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR gilt dies insbesondere, falls dem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil dieser nach Treu und Glauben Ansprüche geltend macht. Dieser Tatbestand wird auch als „Rachekündigung“ bezeichnet und war in unserem Fall einschlägig. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung stehen dem Arbeitnehmer bis zu 6 Monatsgehältern zu.

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Wir melden uns zurück aus der Winterpause mit einem Fall der uns vor kurzem beschäftigte. Ein Ehepaar wollte sich trennen, jedoch ohne die Scheidung einzureichen, um ihre beiden Kinder zu schonen. Der Grund für die Trennung war eine Affäre des Ehemanns mit einer jüngeren Frau. Als die Ehefrau dahinter kam kontaktierte Sie uns mit der Frage, was Sie in diesem Fall tun kann. Aufgrund Ihrer Schilderungen empfahlen wir Ihr eine private Vereinbarung mit Ihrem Ehemann zu schliessen, welche vor allem die vermögensrechtlichen Aspekte (Unterhalt für die Ehefrau und die beiden Kinder) behandelte. Eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten ist grundsätzlich möglich, solange keine Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, etc.) geregelt werden. Zwar ist auch hier eine Einigung möglich, doch ist der Anspruch erst rechtlich durchsetzbar mit einer richterlichen Genehmigung.

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