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Negativ-Zinsen werden immer häufiger von Banken an Kunden weitergegeben. Steuerlich stellt sich die Frage, ob diese als Schuldzinsen oder als Vermögens¬ver-waltungskosten zu behandeln sind. Das kantonale Steueramt Zürich stellt sich auf den Standpunkt, dass Negativ-Zinsen als Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Die Konsequenz ist, dass sie Begrenzung des Schuldzinsenabzugs durch die Negativ-Zinsen nicht ge-schmälert wird. mehr News unter http://www.rebex.ch

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Neu publizieren wir unseren monatlichen Newletter betreffend Treuhand auf unserer Startseite der Homepage: www.rebex.ch

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Ratgeber Treuhand zum Thema „Verbuchung von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand“ Wir treffen immer wieder an, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand in den Büchern erfasst werden will. Dies kann Folgen nach sich ziehen, welche vielen gar nicht bewusst ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis in solchen Fällen verschärft. Es wird nicht mehr als Kavalierdelikt angesehen. Hier ein Auszug der möglichen Folgen: Der Aufwand wird bei der juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) steuerlich nicht akzeptiert und wird beim steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Es fallen beim Unternehmen höhere Steuern als erwartet an. Dieser nicht geschäftsmässige Aufwand bei der Unternehmung wird beim Eigentümer in seiner privaten Steuer als geldwerte Leistung beim steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Die Steuern beim Einkommen erhöhen sich. Die Kantonale Steuerverwaltung meldet an die Eidgenössische Steuerverwaltung diesen Vorgang, welche die Verrechnungssteuer von 35% erheben will, welche die Unternehmung zu bezahlen hat. Dabei wird der nicht geschäftsmässig begründete Aufwand als 65% und nicht als 100% behandelt – höhere Verrechnungssteuer ist die Folge. Man muss hier umgehend versuchen mittels dem Meldeverfahren bezüglich geldwerten Leistungen durchzuführen (Art. 24 Verordnung über die Verrechnungssteuern). Dieses Verfahren ist aber nicht immer möglich, da es an bestimmte Bedingungen laut Verordnung geknüpft ist. Ist die Verrechnungssteuer zu zahlen, kann diese durch Eigentümer der Unternehmung nicht zurückgefordert werden. Es können Steuerbussen bei den direkten Steuern erhoben werden. Diese beträgt im Normalfall das Einfache der Nachsteuer und wird beim Unternehmen sowie beim Eigentümer der Unternehmung eingefordert. Strafrechtlich kann bei extremen Fällen ein Verfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder Geldwäscherei angestrengt werden. Die Anklagen bei Urkundenfälschung häufen sich. Das Bundes¬gericht hat mehrmals festgehalten, dass eine Falschbuchung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Die ist z.B. bei der Verbuchung der Ferienreise im Aufwand und der Verbuchung eines Fahrzeuges gegeben, falls diese nicht geschäftsmässig begründet sind. Ebenfalls eine Ur¬kun¬denfälschung ist das Unterlassen der Verbuchung von Rückvergütungen. So werden die Erträge als auch das Vermögen nicht voll ausgewiesen. Urkundenfälschung ist strafrechtlich relevant und kann bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug bedeuten. Fazit: Die Folgen bei der Aufdeckung solcher Fälle kosten u.a. ein Vielfaches, was man durch unrechtmässige Verbuchung an Steuern einsparen wollte. Konsultieren Sie in der Praxis in jedem Fall eine Fachperson. Rebex AG, Alfons G. Florian

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