Electronic Waldgeflüster
Description
Electronic Waldgeflüster Start 29 Juni 2013 .
Hier erfährt ihr alles was ihr über das Event wissen müsst oder wollt. BEDINGUNGEN FÜR DEN BESUCH VON Waldgeflüster
§ 1 Zutritt Jugendlicher
§ 2 Künstlerische Freiheit
§ 3 Haftung
§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen
(1) Generelle Benutzungsregeln
(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen in Hallen
a) Das Mitbringen von Getränken in offenen Gefäßen ist untersagt.
(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen
(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen)
(5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Campingplätzen
(6) Besondere Regeln bei der Nutzung von Wohnmobilplätzen des Veranstalters oder von Wohnmobilplätzen die von diesem zur Vergügung gestellt werden.
(7) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.
§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund
§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes
§ 7 Absage der Veranstaltung
§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund
§ 9 Programmänderungen
§ 10 Informationspflichten
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Weitere wichtige Hinweise der Veranstalter
Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen der Veranstalter .
Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber.
Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die als Veranstalter durchführt wird.
§ 1 Zutritt Jugendlicher
Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts.
§ 2 Künstlerische Freiheit
ESM hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.
§ 3 Haftung
(1) Die ESM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet die Veranstalter für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der ESM auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.