Juristisches Repetitorium hemmer - München
Description
examenstypisch anspruchsvoll umfassend Herzlich Willkommen beim Juristischen Repetitorium hemmer, seit 1976 in der privaten Ausbildung für Juristen tätig.
Ca. 90 Prozent aller Jurastudenten lassen sich durch private Repetitorien wie dem Juristischen Repetitorium hemmer auf ihre Staatsexamina vorbereiten.
In Deutschland studieren circa 120.000 junge Menschen Jura. Jährlich legen davon knapp 18.000 ihr 1. Staatsexamen ab, wovon viele sich mit hemmer-Kursen und Material des hemmer/wüst Verlages auf die Prüfung vorbereiten.
Neben Material und Kursen zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen bieten Verlag und Repetitorium ebenso erfolgreich Kurse und Material für Referendare zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen an.
Insgesamt erreichen wir so einen großen Teil des juristischen Nachwuchses in Deutschland.
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facebook.com"Wer Bettina liebt, der schiebt" - das durfte die Neue Presse titeln, nebst Bild von Ex-Bundespräsident Christian Wulff, wie er beim gemeinsamen Einkauf den voll bepackten Wagen schob. Wer einmal Bundespräsident war, bleibt auch nach seiner Amtszeit eine Person des öffentlichen Interesses. Das rechtfertigt es auch, Christian Wulff beim Einkaufen mit seiner Frau zu zeigen, meint der BGH (Az.: VI ZR 76/17). So nehme er noch immer an politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen teil und erfülle eine "Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens". Zudem habe er in der Vergangenheit selbst sein Privatleben in die Öffentlichkeit gerückt. All dies sorge dafür, so der BGH, dass die Pressefreiheit in diesem Fall Wulffs Persönlichkeitsrecht überwiege."Wer Bettina liebt, der schiebt" - das durfte die Neue Presse titeln, nebst Bild von Ex-Bundespräsident Christian Wulff, wie er beim gemeinsamen Einkauf den voll bepackten Wagen schob. Wer einmal Bundespräsident war, bleibt auch nach seiner Amtszeit eine Person des öffentlichen Interesses. Das rechtfertigt es auch, Christian Wulff beim Einkaufen mit seiner Frau zu zeigen, meint der BGH (Az.: VI ZR 76/17). So nehme er noch immer an politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen teil und erfülle eine "Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens". Zudem habe er in der Vergangenheit selbst sein Privatleben in die Öffentlichkeit gerückt. All dies sorge dafür, so der BGH, dass die Pressefreiheit in diesem Fall Wulffs Persönlichkeitsrecht überwiege. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=80835&linked=pm
Der deutsche Filmtitel "Fack ju Göhte" verstößt nach einem Urteil des EU-Gerichts - Az.: T-69/17 - gegen die guten Sitten und darf daher nicht als Marke geschützt werden. Der englische Ausdruck "fuck you" und damit der gesamte angemeldete Titel sei vulgär, urteilten die Richter. Constantin Film hatte im Jahr 2015 versucht, "Fack ju Göhte" als Marke etwa für Spiele, Schreibwaren und Getränke in Europa schützen zu lassen. Das zuständige Markenamt lehnte dies aber ab. Das Markenamt befand, dass Verbraucher in Deutschland die Aussprache von "Fack ju" wie den englischen Kraftausdruck "fuck you" wahrnähmen. Dieser stelle eine anstößige und vulgäre Beleidigung dar. Die Ergänzung "Göhte", mit der ein hoch angesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde, könne vom verletzenden Charakter der Beschimpfung "Fack ju/fuck you" nicht ablenken. Das EU-Gericht bestätigte diese Ansicht nun vollständig. Würden Produkte des alltäglichen Gebrauchs mit dem Titel versehen, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert, befanden die Richter. Es sei nicht erwiesen, dass sie dann in der Marke den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dc691e4170d8734f2192ddca9ad741b232.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyNaxr0?text=&docid=198722&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=787315
Ein bisschen tricksen, was ist schon dabei? - Das dachte sich ein Jura-Student aus Nürnberg und verringerte den Seitenabstand seiner Hausarbeit in der "Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene" um 2,5 cm. Der Dozent rechnete daraufhin die Textmenge in der Hausarbeit um, kam auf insgesamt 23 Seiten - bei 20 zulässigen Seiten - und zog für jede halbe Seite über dem Limit einen Notenpunkt ab. Die Hausarbeit wurde mit 0 Punkten bewertet. Daraufhin klagte der betroffene Student vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 2 K 17.00008) - dies jedoch vergeblich! In einer Hausarbeit müsse ein Student zeigen, dass er "auch die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens" beherrsche - und genau das sei bei Überschreiten der maximalen Länge nicht gelungen. Selbst wenn die Arbeit bis zur Seite 20 gewertet worden wäre, hätte dies an der Endnote nichts geändert, da zwar brauchbare Passagen insbesondere im zweiten Teil enthalten seien, jedoch zeige die Arbeit aber auch zahlreiche Mängel im Hinblick auf "grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse zum bürgerlichen Recht". http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-137181?hl=true
Das Jahr 2018 beginnt mit einigen relevanten Änderungen: Zunächst ist ein neues Werkvertragsrecht zum 1.1.2018 in Kraft getreten. § 445a BGB sieht nun den sog. Lieferantenregress bei Mängeln der Kaufsache vor: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, kann dieser künftig den Verkäufer des Materials auch dann wegen infolge der Mangelbeseitigung angefallenen Aus- und Wiedereinbau-Kosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat. - Das neue Recht gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Verträge, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden, richten sich nach bisherigem Recht. Darüber hinaus könnt Ihr den § 103 StGB aus dem Schönfelder streichen, denn dieser ist nun endgültig weggefallen. Er stellte die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe, bei Verurteilung drohten bis zu drei Jahre Gefängnis. Er wurde gestrichen, da die normalen Strafvorschriften für Beleidigung für den Ehrschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ausreichend seien.
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Dem Betriebsrat kommt auch bei der Gestaltung des Facebook-Auftritts des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht zu - so das BAG (Az.: 1 ABR 7/15) in seinem Beschluss vom 13.12.2016. Dies ist genau dann der Fall, wenn es der Arbeitgeber den Facebook-Nutzern auf seinem Firmen-Facebook-Auftritt ermöglicht, etwas zu posten, was sich nach dem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter bezieht. Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zu dem Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Diese Möglichkeiten führen zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=19003&pos=0&anz=64&titel=Mitbestimmung_des_Betriebsrats_beim_Facebook-Auftritt_des_Arbeitgebers
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Das LG Hamburg - Az.: 310 O 402/16 - hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Betreiber kommerzieller Websites für Links auf Websites mit urheberrechtsverletzenden Inhalten haften. Die Verlinkung auf einer Website stelle eine eigene öffentliche Wiedergabe des bearbeiteten Fotos dar, sodass der Antragsgegner, der einen Link auf eine Internetseite mit urheberrechtswidrigem Inhalt gesetzt hatte, durch die Linksetzung die Urheberrechte des Antragstellers verletzt hat. Kommerzielle Websitebetreiber müssten sich durch Nachforschungen vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe. Das Gericht bejaht auch das Verschulden der mangelnden Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Zugänglichmachung, denn der Antragsgegner habe es nicht als seine Aufgabe als Linksetzer angesehen, Nachforschungen zum Urheberrechtsschutz des Bildes anzustellen. http://www.online-und-recht.de/urteile/Haftung-fuer-Links-auf-urheberrechtswidrige-Webseiten-Landgericht-Hamburg-20161118/
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Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren u.a. gegen Deutschland eingeleitet. Vorgeworfen wird der Bundesregierung insbesondere, Volkswagen nicht für die Manipulation von Schadstoffwerten bei Dieselautos bestraft zu haben. Darüber hinaus habe die Bundesregierung der Kommission in ihren nationalen Untersuchungsberichten nicht sämtliche bekannten Informationen zur Verfügung gestellt. Außerdem habe Deutschland keine Gesetze gegen und ebensowenig Strafen für den Einsatz verbotener Abschaltvorrichtungen zum Zweck der Verbrauchs- und Abgasoptimierung eingeführt - was von der EU bereits im Jahr 2007 mit der Verordnung 715/2007 gefordert wurde. Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Vorwürfe zu reagieren. Erst dann sind weitere Schritte durch die Kommission möglich, die u.a. zu einer Klage vor dem EuGH führen können. http://www.zeit.de/mobilitaet/2016-12/volkswagen-abgasskandal-eu-kommission-vw-abgasaffaere-vertragsverletzung
Kursort München :: Juristisches Repetitorium hemmer. Jura mit Profis.
Achtung! Heute, 06.12.2016 um 14.00 Uhr: Infoveranstaltung für Interessenten unserer Hauptkurse Classic und Intensiv 2017 I mit Probeunterricht und original Kursmaterial Kursort: Evang. Erlöserkirche, Großer Saal; 2. Stock Ungererstr. 17, 80802 München (U-Bahnstation Münchner Freiheit) Achim Wüst – Autor der hemmer-Skriptenreihe und Ihr Kursleiter im Zivilrecht in München – zeigt Ihnen, wie man strategisch und methodisch richtig eine Klausur entschlüsselt – Sie werden sehen, so macht Jura Spaß! Nehmen Sie sich eine Stunde Zeit. Sie erhalten unser umfangreiches Infopaket: 1 Skript nach Wahl, Musterskripten, Karteikarten, Block, Fristenrechner, Musterklausuren, Original-Kursmaterial etc. Wir verlosen außerdem 6 x 2 Monate Kurs (Wert: je ca. 360 Euro)
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Der BGH hat mit nun veröffentlichtem Beschluss - Az.: 3 StR 49/16 - das Urteil des LG Lüneburg im Fall des 95-Jährigen KZ-Aufsehers Oskar Gröning bestätigt. Das Landgericht Lüneburg verurteilte Gröning im Juli 2015 zu 4 Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen. Die zentrale Frage drehte sich darum, ob sich ein SS-Mann in Auschwitz schuldig gemacht hat, obwohl er nicht direkt selbst an Morden beteiligt gewesen war. Eine der Hauptaufgaben von Gröning bestand darin, Widerstand oder Flucht von Deportierten mit der Waffe zu verhindern, und gerade durch diese Tätigkeit sei er in die Organisation der Massentötungen eingebunden gewesen. Der BGH beschreibt diese Situation wie folgt: "Nur weil ihnen eine derart strukturierte und organisierte 'industrielle Tötungsmaschine' mit willigen und gehorsamen Untergebenen zur Verfügung stand, waren die nationalsozialistischen Machthaber überhaupt in der Lage, die 'Ungarn-Aktion' anzuordnen." http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&anz=213&pos=0&nr=76632&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Bundesverfassungsgericht - Presse - Die Befreiungsfestigkeit des...
Heidenspaß-Party am Karfreitag? Die heutige Pressemitteilung vom BVerfG lässt schon jetzt erkennen, dass diese Entscheidung definitiv Eingang in die Examensklausuren finden wird. Das BVerfG bejaht nämlich zunächst die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Karfreitags als Ruhetag (in Bayern), erachtet aber die „Befreiungsfestigkeit“ dieses Tages als verfassungswidrig. Es muss die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung geben. Ein Härtefall kann sich unter Beachtung der Grundrechte ergeben. Ein schönes „hin und her“ ;) Eine typische Argumentation des Gerichts, die Parallelen zu den „Härtefallklauseln“ im Zusammenhang mit Art. 14 GG aufweisen (Stichwort Pflichtexemplar!). http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-087.html