Rechtsanwalt Norbert Maubach
Description
Rechtsanwalt Norbert Maubach, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, Testamentsvollstrecker, Mitglied im VorsorgeAnwalt e.V. Seit 1985 biete ich meinen Mandanten eine umfassende außergerichtliche Beratung und Vertretung sowie gerichtliche Interessenwahrnehmung in allen Rechtsfragen.
Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit liegen dabei traditionell auf den Bereichen des Familienrechts, Erbrechts (Vorsorgerecht, Vermögensnachfolgeplanung, Nachlassabwicklung und Testamentsvollstreckung), Mietrecht, Verkehrsrecht (Unfallrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht), Arbeitsrecht, Bankenhaftungsrecht und dem Forderungseinzug.
Zur Sicherung meines notwendigen Wissens- und Qualitätsstandards bilde ich mich beständig fort. Ich kooperiere zum Nutzen meiner Mandanten mit Spezialisten aller Fachrichtungen im In- und Ausland.
Ich bin gerne für Sie da - wenn´s Recht ist!
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facebook.com5. Würselener Vorsorge- und Erbrechtstag
Ein Danke kann ein Lächeln sein, ein Händedruck, ein Wort… Für unsere 3 Veranstaltungen im September 2016 - Tag der Patientenverfügung 01.09.2016 - Vortrag im Rahmen der Baesweiler Seniorenwoche 03.09.2016 - 4. Herzogenrather Vorsorge- und Erbrechtstag 17.09.2016 möchten wir ein herzliches Dankeschön für die tatkräftige Unterstützung während unserer Veranstaltungen aussprechen - Herrn Dr. Oliver Holger Franz (Medizinisches Zentrum Würselen) - Frau Sigrid Kerinnis („Altes Rathaus“-Stadtverwaltung Würselen) - Frau Heike Heinen (DRK Baesweiler/Tagespflege) - Frau Garcia (DRK Baesweiler/Tagespflege) - Herrn Peter Goebel (Seniorentechnik Goebel/Eschweiler) - Frau Heike Orth (Promedica Plus/Alsdorf) und den vielen weiteren Helfern. Dass alles so reibungslos verlaufen ist, verdanken wir Ihrem Engagement und Ihrer Professionalität. Herzlichen Dank Veranstaltungshinweis Der 5. Würselener Vorsorge- und Erbrechtstag wird am 26.11.2016 im Seniorenpark carpe diem, Kesselsgracht 9 52146 Würselen stattfinden. Nähere Informationen finden Sie demnächst hier und/oder auf unserer Website www.maubach-rechtsanwalt.de
Jugendzentrum HOT Herzogenrath
Vorfahrtsverstoß: Keine Mithaftung bei Parken im eingeschränkten Haltverbot in Kreuzungsnähe Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24..09.2015 - Az.: 302 O 104/15 - entschieden, dass der Kläger den Anscheinsbeweis, dass er einen Vorfahrtsverstoß begangen hat, nicht erschüttern konnte. Insbesondere ist die Behauptung einer Sichteinschränkung oder überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners zur Erschütterung nicht geeignet, denn der wartepflichtige Kläger muss mit Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Der Verkehrsverstoß der bei der Beklagten versicherten Fahrzeuge, die zum Unfallzeitpunkt im eingeschränkten Haltverbot parkten, bleibt deshalb unberücksichtigt, weil der Kläger sich nicht im Schutzbereich des eingeschränkten Haltverbots befand, denn es dient nicht der Ermöglichung einer freien Sicht nach links. Ein eingeschränktes Haltverbot erlaubt grundloses Halten für bis zu drei Minuten und ein darüber hinausgehendes Halten zu Zwecken des Ein- und Aussteigens sowie des Be- und Entladens. Hieraus wird deutlich, dass die Verkehrsregelung Sichteinschränkungen grundsätzlich in Kauf nimmt. Das eingeschränkte Haltverbot dient im vorliegenden Fall allein der Förderung der Leichtigkeit des Verkehrs.
Nutzungsausfallentschädigung für 63 Tage, wenn auf dem regionalen Markt kein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen ist Das Amtsgericht Bonn vertritt in seinem Urteil vom 03.05.2016 – Az.: 104 C 101/15 – die Auffassung, dass ein Geschädigter sich bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht auf Fahrzeuge verweisen lassen muss, die entweder deutlich mehr Kilometer gelaufen haben oder denen wesentliche Ausstattungsmerkmale, wie z.B. ein Panoramadach, fehlen. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach Fahrzeugen zu suchen. Bei dem Unfallwagen handelte es sich um ein vier Monate altes quasi neuwertiges Fahrzeug. Nach Ansicht des AG Bonn ist nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte, nachdem das Gutachten erstellt war, 11 Tage gewartet hat, bis er einen neuen Pkw bestellte. Die lange Lieferzeit bis zur Zulassung des Neuwagens geht nicht zu Lasten des Geschädigten, da nicht nachgewiesen ist, dass er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
Unfallschäden, die erst nach Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges auftreten, sind zu ersetzen Nach dem Urteil des Amtsgericht Hamburg-Barmbek vom 19. Februar 2016 – Az.: 821 C 228/13 – sind auch Schäden am Unfallfahrzeug, die erst nach einem Weiterverkauf auftreten, vom Schädiger zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sind die Beschädigungen der Antriebswelle mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall eingetreten, so dass es sich um eine sog. Schadenserweiterung handelt. Eine Weiterveräußerung respektive die Inzahlunggabe des beschädigten oder instandgesetzten Fahrzeuges ist unerheblich, denn auch wenn der ehemalige Eigentümer das Fahrzeug weitergenutzt hätte, stünde ihm der erweiterte Schadenersatz zu. Er ist auch nach der Weiterveräußerung nicht anders zu stellen, als hätte er das Fahrzeug selbst genutzt. Einen Materialfehler oder einen Unfall nach Verkauf des Wagens konnte der Sachverständige mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit als Schadensursache ausschließen.
Auf Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer ist zu ersetzen/Nutzungsausfallentschädigung/4 Wochen Prüfungsfrist sind für Haftpflichtversicherer angemessen Das Landgericht Stralsund kommt in seinem Urteil vom 13.07.2015 – Az: 7 O 19/15– zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte Anspruch auf die auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer hat. Die Umsatzsteuer ist nicht nur zu erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird, sondern auch, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Denn auch dies ist eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte konnte, indem er die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung über das Ersatzfahrzeug vorgelegt hat, nachweisen, dass die Umsatzsteuer angefallen ist. Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte die Auftragsbestätigung und die verbindliche Bestellung vorlegt. Der Höhe nach hat der Geschädigte Anspruch auf die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, also auf die Umsatzsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis für das Neufahrzeug. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen. Anspruch auf Nutzungsausfall-entschädigung war gegeben, da der Kläger den Willen und die Möglichkeit gehabt hat, das Fahrzeug zu nutzen. Er war daran nicht durch unfallbedingte Verletzungen gehindert. Der Nutzungswille wird vermutet; deshalb müssen dazu i.d.R. keine näheren Einzelheiten vorgetragen werden. Hat der Geschädigte erst einige Monate vor dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, so wäre es unplausibel und lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger gar kein Kraftfahrzeug benötige oder ein solches nicht habe nutzen wollen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Rentner ist, ergibt sich nichts Anderes. Auch der Umstand, dass von dem Unfall bis zur Bestellung eines neuen Fahrzeugs fast vier Monate verstrichen sind, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Der Kläger hat dies mit seinen finanziellen Verhältnissen hinreichend erklärt. Das LG Stralsund hat im vorliegenden Fall eine Prüfungsfrist von vier Wochen für die gegnerische Haftpflichtversicherung als angemessen erachtet. Es ist von einer eher einfachen Angelegenheit (Abrechnung des Wiederbeschaffungswerts auf Gutachtenbasis), bei der teilweise eine Frist von drei Wochen für angemessen gehalten wird, teilweise eine Frist von vier bis sechs Wochen, ausgegangen.
Ungeachtet dessen, dass wir Ihnen immer eine gute Fahrt wünschen - sollten Sie über Ihre Rechte im Falle eines Falles informiert sein. Daher wollen wir heute auf ein paar interessante Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht aufmerksam machen. Den Anfang macht eine Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens: Ersatz der Mietwagenkosten: Anwendbarkeit der Schwacke- Liste, Ersatz der Kosten für Winterreifen, Vollkaskoversicherung und Zweitfahrer, Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 %. Das Amtsgericht Pirmasens vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2016 – Az.: 2 C 116/16 – die Auffassung, dass für die Schätzung der Mietwagenkosten der Schwacke-Automobilpreisspiegel zugrunde zu legen ist, um den Normaltarif zu ermitteln. Gegen den vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegel führt das AG Pirmasens insbesondere an, dass es diesem im ländlichen Raum, wie es bei dem Raum um Pirmasens der Fall ist, nicht gelingt, Normaltarife abzubilden. Hier bieten auch viele kleinere und mittlere Unternehmen Mietwagen an, die gänzlich anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Buchung über das Internet einem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zumutbar ist. Dafür muss er regelmäßig seine Kreditkartendaten angeben, was mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist. Außerdem hat nicht jeder eine Kreditkarte. Das AG Pirmasens lehnt auch die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als ungeeignet ab. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich keine richtige Methode. Die Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Da die Anmietung in den Monaten Dezember und Januar erfolgte, war eine Winterbereifung zwingend erforderlich. Nach Ansicht des AG Pirmasens sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 500 € nicht zu erstatten, da nur noch dann die Erstattung der Kaskokosten verlangt werden kann, wenn die Selbstbeteiligung weniger als 500 € beträgt und besondere Umstände vorliegen. Auch die Kosten für den Zweitfahrer waren nicht zu erstatten, da die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Erforderlichkeit bestritten wurde und der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag mit Beweis entgegengesetzt hat. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % ist vorzunehmen.
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OLG Frankfurt/Main: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten wegen Geringfügigkeit Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt. Haben jedoch beide Eheleute bei dem gleichen Versorgungsträger mehrere Anrechte, kommt § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung, so dass dann die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich ist. Dem Umstand, dass die Anrechte bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht geringfügig sind, kommt dann untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dann, wenn die Summe der Ausgleichsdifferenzwerte die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, können in solchen Fällen die Kosten einer internen Teilung gegen einen Ausgleich sprechen. Az 2 UF 104/16, Beschluss vom 4.7.2016
BGH: Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 1 Satz 2 , 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form, ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV, anzuwenden. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Az XII ZB 664/14, Beschluss vom 22.6.2016
Unlängst habe ich die Werbung eines Kollegen gelesen, der da schrieb: Ihre Hochzeit war schön....Ihre Scheidung mache ich noch schöner. In diesem Sinne hier einige neuere Entscheidungen zum Thema Versorgungsausgleich: BGH: Externe Teilung von Anrechten mit geringem Ausgleichswert Ein zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert. Es geht um den Versorgungsausgleich eines Paares, das 19 Jahre verheiratet war. Die betrieblich erworbenen Anrechte sind trotz ihrer Geringfügigkeit auszugleichen. Bei der externen Teilung fällt ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht an; deshalb müssen Belange der Verwaltungseffizienz hinter dem Interesse des Ehegatten an der Erlangung des, wenn auch nur geringwertigen Anrechts, zurücktreten. Az XII ZB 490/15, Beschluss vom 22.6.2016