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Claudio Schäl Versicherungsmakler

Goethestr. 13, Wildberg, Germany
Finance Company

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Hier findest du wertvolle Tipps zum Thema Geld und Versicherungen. Der Versicherungsmakler ist Sachwalter seiner Kunden und steht auf deiner Seite.  

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Bitcoin kaufen deutsche Anleitung - Claudio Schäl Versicherungsmakler

Bitcoin kaufen - Schritt für Schritt erklärt Dies ist keine Kaufempfehlung oder Beratung Wenn du Bitcoin kaufst, tust du das auf eigenes Risiko, denn es besteht die Möglichkeit eines Totalverlustes. http://www.schaelfinanz.de/bitcoin-kaufen-deutsche-anleitung/

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virado.de

Das Smartphone ist aus unserem Leben kaum noch weg zu denken und so ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Menschen ihr "Baby" versichern wollen. Zum Beispiel gegen: Unsachgemäße Handhabung Fall- und Sturzschäden Diebstahlschutz (optional) Material-/Konstruktions- und Produktionsfehler Ein Möglichkeit dazu stelle ich nun auch online zur Verfügung: https://schutz.virado.de/?IDN2224320326036692210911mobilephone&ped=002263&ced=

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Dänemark hat seit über 180 Jahren nun endlich keine Schulden mehr in ausländischer Währung - das wollte ich nur mal gesagt haben 😂😂😂

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Endlich raus aus der Lebensversicherung - ARD Ratgeber Geld

Dieser Bericht zeigt, warum man nochmal Geld zurück bekommt aus bereits gekündigten - stillgelegten - ausgezahlten oder noch laufenden Versicherungsverträgen. Allerdings ist der Kunde in der Beweispflicht. Er muss beweisen, wieviel Geld ihm genau zusteht. Und an der versicherungsmathematischen Berechnung scheitern auch die meisten Anwälte. Da ich mit dem Thema bereits Erfahrungen habe. Kannst du mir gerne eine PN schicken oder dich direkt an mich wenden. Hier das Video:https://www.youtube.com/watch?v=47n_2PhdL2A

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„Geschenkte“ Versicherungspakete dürfen nicht kostenpflichtig werden Wer unaufgefordert Gratis-Versicherungen erhält und einer kostenpflichtigen Weiterführung nicht widerspricht, ist keineswegs zur Zahlung verpflichtet. Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) mit gerichtlicher Flankierung durch das Landgericht Limburg an der Lahn klargestellt. Anlass war eine Versicherungspolice, die als „Treuebonus“ einem Zeitschriftenabo beigefügt wurde. Die Empfänger, die nie nach einer Versicherung gefragt hatten, erhielten ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für zunächst drei Monate „geschenkt“. Wer jedoch spätestens nach der Hälfte dieser Zeit nicht einer Fortführung widersprach, sollte anschließend Beiträge zahlen. Dieses unlautere Geschäftsgebaren hat keinen Bestand, wie nun klar ist. „Durch Schweigen kommt kein Vertrag zustande“, betont Dr. Peter Grieble, der Versicherungsexperte der VZ BW.

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Krankenkassen-Bonusprogramme erhöhen nicht die Steuerlast der Versicherten Mit sogenannten Bonusprogrammen geben viele gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten Anreize für ein gesundheitsbewussteres Verhalten und umfassendere Vorsorge. Wer entsprechendes tut, wird mit Bar- oder Sachprämien belohnt. Diese wurden von den Finanzämtern jahrelang von den absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen. Das heißt, dass die Kassenpatienten einen Teil der Zuschüsse quasi „hintenrum“ über höhere Steuerzahlungen selbst finanzieren mussten. Das ist vorbei! Da der Bundesfinanzhof die Verrechnung von Beiträgen und Bonuszahlungen für unrechtmäßig erklärt hat, sofern die Boni nicht zur Grundabsicherung für den Krankheitsfall gehören. Die entsprechenden Zahlungen stellen danach keine Beitragsrückerstattung dar. Damit können die Krankenkassenbeiträge also voll absetzt werden, auch wenn die Krankenkasse Kosten für Bonusprogramme erstattet hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Ausgaben im Vorhinein aus eigener Tasche finanziert hat und die in Anspruch genommenen Maßnahmen nicht zum regulären Versicherungsumfang gehören.

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Wann gilt die Winterreifenpflicht? Ist es grob fahrlässig, im Winter bei eisigen Temperaturen, aber trockener Straße mit Sommerreifen unterwegs zu sein? Darum drehte sich kürzlich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Papenburg. Nachdem ein Fahrer unter solchen Umständen einen Unfall verursacht hatte, wollte die Versicherung nur die Hälfte des Schadens erstatten – unter Verweis auf die Winterreifenpflicht. Der Geschädigte fand das nicht richtig, da die Bereifung keinen Einfluss auf den Unfallhergang gehabt habe. Die Richter gaben ihm nun Recht. Der Grund: Die Winterreifenpflicht gilt nicht generell, sondern nur bei Glatteis, Schneeglätte usw., also bei winterlichen Straßenverhältnissen. Angesichts von 1,8 Grad Außentemperatur sei es zwar „objektiv verkehrswidrig“ gewesen, mit Sommerreifen zu fahren, da mit Eisbildung gerechnet werden musste. Es fehlte nach Einschätzung des Gerichts aber ein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden, da der Fahrer im guten Glauben an trockene Straßen unterwegs war. Die Versicherung musste den vollen Schaden ersetzen.

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Claudio Schäl Versicherungsmakler - frei und unabhängig auf Ihrer Seite - Cashflow 101 spielen

Spielend lernen wie Geld funktioniert mein absolutes Lieblingsspiel ist Cashflow 101 von Robert Kiyosaki. Wenn du dieses Spiel auch einmal spielen möchtest, dann nimm Kontakt zu mir auf. Solltest du schon ein erfahrener Spieler sein und Lust auf das Cashflow-Spiel 202 haben - komm auf mich zu und lass uns spielen. Bis bald http://www.schaelfinanz.de/cashflow-101-spielen/

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www.kompass-naturgefahren.de

Naturgefahren zu Hause erkennen Für die Bundesländer Sachsen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin gibt es jetzt ein nettes Spielzeug der Versicherungswirtschaft um die Naturgefahren vor seiner Haustür einschätzen zu können. Man gibt einfach seine Adresse ein und sieht dann wie hoch das statistische Risiko ist von einer Überschwemmung oder einem Sturm betroffen zu sein. ABER ACHTUNG: Die Natur hält sich nicht an Statistiken. Wenn Dir der Tipp gefällt, dann hinterlasse mir gerne ein Daumen hoch und abonniere meine Seite. Danke http://www.kompass-naturgefahren.de

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Einbruchschutz: Kredite und Zuschüsse der KfW

Geld gegen Einbrecher Das Bundesbauministerium hat die bereitgestellten Fördergelder für Einbruchschutz verfünffacht. Profitieren können davonnicht nur die Besitzer von Häusern und Wohnungen sondern auch die Mieter. Mehr Infos gibt es auf der Seite der KfW: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Einbruchschutz/ Wenn dir der Tipp gefällt, dann markiere doch meine Seite mit einem Gefällt Dir und abonniere sie. Dieser beitrag darf natürlich auch geteilt werden. Schönen Sonntag noch.

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Urteil des IV. Zivilsenats vom 6.7.2016 - IV ZR 44/15 -

Wenn Krankentagegelder von Versicherungen im Leistungsfall gekürzt wurden, weil das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, dann kann der Versicherte jetzt eine Nachzahlung verlangen. Rückwirkend sogar, bis zum Zeitpunkt der Verjährung. Möglich macht dies ein BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 44/15 vom 06.07.2016. Hier geht´s zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b4c20f1da687a317e44dfe4b1cc490d&nr=75439&pos=0&anz=1

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Bundesgerichtshof Urteil Bausparkasse ist nicht allgemeingültig gestern hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zugunsten der Bausparkasse Wüstenrot gefällt, wonach die Kündigung der Bausparkasse gegen den Sparer rechtens war. Nun wird das in den Medien so verbreitet, als ob das nun auf jeden Bausparvertrag bei jeder Bausparkasse zutrifft. Vorsicht!!! Denn es ist zwar durchaus möglich, dass dieses Urteil wie ein Grundsatzurteil angesehen werden kann, aber in vielen Fällen unterliegen auch BGH-Urteile einer Einzelfallbetrachtung. Und besonders bei Bausparverträgen kann ich die Begründung die in den Medien verbreitet wird nur teilweise nachvollziehen: "Den Vertrag als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, erklärte der zuständige XI. Zivilsenat des Gerichts unter dem Vorsitzenden Richter Jürgen Ellenberger." Denn mit 20 jähriger Erfahrung in der Finanzdienstleistung sind diese 3 Fakten zu berücksichtigen: 1.: In vielen Tarifen wurden drei Varianten zur Auswahl angeboten - die Variante 1, für die die schon wußten, dass sie bauen wollen - die Variante 2, für die, die noch nicht wußten ob sie mal bauen wollen oder nicht und die Variante 3, für die, die diesen Vertrag als reinen Sparvertrag abschließen wollten. 2.: Für diese Varianten gab es jeweils auch unterschiedliche Guthabenzinsen 3.: Die Vertriebpartner wurden auch darauf geschult, diese Verträge auch als Sparverträge zu verkaufen. Also - dieses Urteil mag aus Verbrauchersicht ein Schlag ins Gesicht sein - aber es gilt immer den Einzelfall zu prüfen und auch die Begründung dieses Urteils genau zu studieren, um zu wissen auf welche Fälle genau, dieses Urteil überhaupt anzuwenden ist. Und vielleicht geht dieser Fall ja auch noch vor das EuGH.

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