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Rechtsanwaltskanzlei Dieckmann

Adelheidstr. 9, Stadt Quedlinburg, Germany
Lawyer

Description

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Die Rechtsanwaltskanzlei Dieckmann mit dem Büro in Quedlinburg und einer Zweigstelle in Ballenstedt (039483- 95435) stellt sich vor. Rechtsanwalt Ulrich Dieckmann, Jahrgang 1963, hat an den Universitäten Regensburg und Münster studiert und nach dem 1. Staatsexamen 1993 die Referendarzeit im Bezirk des OLG Hamm beim LG Dortmund absolviert. Dem 2. Staatsexamen Ende 1995 folgten direkt:
 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie
 die Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt in Quedlinburg,anschließend in Ballenstedt und nun in beiden Orten.

Rechtsanwalt Ulrich Dieckmann ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt, des Deutschen Anwalt Verein e.V. und des Anwalt Verein Quedlinburg e.V.

Meine Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit 1995 für vorwiegend regionale Mandantschaft.
Mit langjähriger gerichtlicher Erfahrung und ständiger Weiterbildung sichere ich ihre fachliche Beratung.
Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit liegen auf folgenden Gebieten:

 Familienrecht
 Verkehrsrecht
 Allgemeines Zivilrecht
 Arbeitsrecht
 Sozialrecht
 Erbrecht
 Strafrecht

Ein persönlicher und vertrauensvoller Umgang mit meinen Mandanten ist die Grundlage meines Handelns. Nur durch Offenheit und Ehrlichkeit ist ein optimales Beratungsergebnis möglich. Ich begleite meine Mandanten in schwierigen Situationen und gebe fachkundigen Rat. Mein Ziel ist es, die Interessen meiner Mandanten optimal zu vertreten. In die Analyse ihres juristischen Anliegens beziehe ich strategische, wirtschaftliche und steuerliche Faktoren mit ein. Sie erhalten eine klare Auskunft über Rechtslage und Erfolgsaussichten ihrer Angelegenheit sowie eine konkrete Empfehlung zum Vorgehen. Ich berate sie bei der Vermeidung von zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren.

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“: Unterhaltssätze steigen Trennungskinder bekommen im neuen Jahr mehr Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2017 gilt. Die Tabelle stellt Leitlinien für den Kindes-, Ehegatten- und Verwandtenunterhalt auf und wird vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. Januar 2016 erhöht worden. Dass jetzt kurze Zeit später eine erneute Anhebung erfolgt, liegt an einer Erhöhung des Mindestunterhalts. Der wird alle zwei Jahre in der Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt und steigt danach auch zum 1. Januar 2017 wieder an. Das OLG Düsseldorf hat deshalb die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) im kommenden Jahr 342 Euro statt bislang 335 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 393 Euro statt bislang 384 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 460 Euro statt derzeit 450 Euro. Die Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“; die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen darauf auf. Geändert haben sich auch die in der Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge. Sie errechnen sich aus den Unterhaltssätzen abzüglich des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern. Weil der Gesetzgeber zum Jahreswechsel das Kindergeld angehoben hat, wurden die tatsächlich zu zahlenden Unterhaltssätze entsprechend neu berechnet. Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1. Januar 2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 150 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren auf 201 Euro pro Monat.

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Justillon - kuriose Rechtsnachrichten

Justillon - kuriose Rechtsnachrichten
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Auch Kleine können gegen Große gewinnen! Ein Energieversorger klagt auf Zahlung von knapp 3.000 € Stromkosten für den Zeitraum Februar bis Dezember gegen eine vierköpfige Familie. Die Familie verbrauchte in der Regel etwa 135 kWh Strom im Monat. Nunmehr lag der Verbrauch bei knapp 1.000 kWh und damit über 7mal höher. Die Familie bestreitet derart hohe Strommenge. Aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg: Das Landgericht Magdeburg gab der Stromkundin weitgehend Recht. Sie muss nur noch knapp 350 € zahlen. Erhöht sich der Stromverbrauch eines Konsumenten ohne ersichtlichen Grund erheblich, muss der Stromversorger beweisen, dass der Kunde tatsächlich so viel verbraucht hat und kein Fehler im Bereich des Energieversorgers vorliegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der im Streit stehenden Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden besteht. Die Familie hat nachvollziehbar ihren Verbrauch geschildert. Ein Elektriker hat keine Fehler in der Elektroanlage des Hauses gefunden. Angesichts dieser Umstände hätte der Energieversorger den Verbrauch der Familie beweisen müssen. Entsprechende Beweisangebote hat der Versorger nicht gemacht. Quelle: Landgericht Magdeburg, Urteil vom 28.10.2016 - 11 O 405/16

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Der Abgasskandal führt nun zu einer Prozesslawine in Deutschland. "Sie rollt und rollt" - in Anlehnung an den alten Slogan aus betroffenem Hause. Das Fazit vorweggenommen: Man sollte sich vorher darüber im Klaren sein, ob man den Anspruch auch beweisen kann. Und das wird bei Klagen gegen VW und den VW-Vertragshändlern fast unmöglich sein. Sachverhalt: Der Kläger hatte unmittelbar bei der Beklagten (also offenbar nicht über einen Vertragshändler !) einen Pkw VW Touran TDI 2.0 mit einem Motor des Typs EA 189 im Jahr 2013 käuflich erworben. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand. Kläger stützt Klage auf arglistige Täuschung, also dass er durch die Beklagte über die Abgaswerte des Pkw arglistig getäuscht worden sei und begehrt daher Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ihm sei es darauf angekommen, ein umweltfreundliches Auto zu erwerben. Schließlich habe die Beklagte die Emissionswerte öffentlich beworben und die Umweltfreundlichkeit des Motors in der Werbung herausgestellt. Die Beklagte habe Kenntnis von dem Einbau der Software gehabt. Der Sachverhalt sei aufgrund der Medienberichterstattung bekannt und die Beklagte könne sich nicht darauf berufen nur untergeordnete Mitarbeiter hätten die Manipulation ohne Wissen der Geschäftsleitung begangen. Die Beklagte sieht keine Täuschung über die Fahrzeugeigenschaften. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei über die Fahrzeugeigenschaften nicht getäuscht worden. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über die EG-Typgenehmigung und zur Entfernung der Beeinflussung des Abgasverhaltens durch die Software sei lediglich ein Software-Update mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand (ca. 100,00 €) notwendig. Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig: Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 27.09.2016, Az. 7 O 585/16) hat die Klage abgewiesen, weil eine arglistige Täuschung des Klägers gem. § 123 Abs.1 BGB nicht vorliege und daher kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB gegeben sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über Eigenschaften des Pkw Touran von der Beklagten getäuscht worden sei. Der Kläger sei nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden. Nach wie vor verfüge der Pkw Touran über die gültige EG-Typgenehmigung. Diese sei vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und auch zwischenzeitlich nicht widerrufen worden. Soweit der Kläger behauptet, die Abgaswerte seien zu hoch und verstießen gegen geltende Bestimmungen, sei dieser Vortrag nicht durch entsprechende konkrete Tatsachen belegt und daher unsubstantiiert. Es seien keine genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwertes gemacht worden. Schließlich habe der Kläger keine konkreten Einzelheiten dazu vorgetragen, dass der Stickoxidwert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro 5-Norm überschreite. Soweit der Kläger behauptet habe, die Stickoxide des Fahrzeuges seien für ihn zumindest mitentscheidend für die Kaufentscheidung gewesen, sei dieser Vortrag ebenfalls nicht hinreichend belegt. Denn es sei nicht vorgetragen, mit welchen anderen Fahrzeugen und deren Stickoxidwerten der Kläger den Pkw Touran vor Treffen der Kaufentscheidung verglichen habe. Weitere fehlende Vorträge des Klägers: Die Ausführungen des Klägers zum kombinierten Kraftstoffverbrauch (nicht unterhalb von 7,0 l/km) seien ebenfalls nicht geeignet, um von einer Beschaffenheitsabweichung des Fahrzeugs auszugehen. Es sei nicht dargelegt, wie und unter welchen Bedingungen der Wert von dem Kläger ermittelt worden sei. Daher handele es sich bei der Angabe nicht um einen geeigneten Vergleichsmaßstab. Darüber hinaus fehle klägerischer Vortrag dazu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von etwaigen Abweichungen des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs von dem auf dem Prüfstand ermittelten Kraftstoffverbrauch gehabt habe.

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Familienrecht - Trennung und Scheidung - Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung - Kindes-, Ehegatten- und Elternunterhalt - Sorge- und Umgangsrecht - Hausrats- und Vermögensauseinandersetzung - und in allen anderen familienrechtlichen Sachverhalten berate und vertrete ich Sie kompetent. TRENNUNG – SCHEIDUNG – KINDER – GELD Eine Trennung kommt manchmal unvorhergesehen, manchmal ist der Entschluss dazu lange gereift. Auf jeden Fall verändert sie das Leben in vielen Bereichen, und es müssen neue Absprachen getroffen werden: Wo werden die Kinder in Zukunft leben, wer betreut sie, was kommt finanziell auf Sie zu? Der Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens müssen geklärt werden ebenso wie die Altersversorgung. Mir ist bewusst, dass diese Situation für Menschen eine große Herausforderung ist und eine extreme Belastung darstellt. Ich werde Ihnen darin als kompetenter Gesprächspartner mit Respekt und Achtsamkeit begegnen. Meiner Arbeitsweise entspricht es, den Konflikt von anwaltlicher Seite soweit möglich zu deeskalieren, auf jeden Fall nicht unnötig zu verschärfen. Die meisten, die zu mir kommen, wollen sich "im Guten trennen". Darin werden Sie durch mich optimal unterstützt. Das liegt nahe, wenn man gemeinsame Kinder hat, die man nicht zusätzlich belasten will. Gemeinsame Elternschaft erfordert, wenn man als Paar getrennte Wege geht, dass man sich absprechen und miteinander kooperieren kann, auch in Konfliktsituationen. Aber auch bei vorhandenem Vermögen ist es sinnvoll, sich an einen gemeinsamen Tisch zu setzen. Mir ist es wichtig, zunächst genau zuzuhören und meine Mandantinnen und Mandanten darin zu unterstützen, ihre Vorstellungen und Anliegen zu formulieren. Im Anschluss erfolgt eine Beratung über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die eigenen Ziele zu erreichen. Ich empfehle, zunächst immer zu versuchen, eine sinnvolle Lösung zu erarbeiten, mit der alle einverstanden sein können. Dies bedeutet auch, in allen weiteren Phasen des Mandates Möglichkeiten für eine gütliche Einigung zu finden und das Gespräch mit der anderen Seite zu suchen. Der Gang zum Gericht ist notwendig, wenn anders keine Einigung erzielt werden kann. Auch ein Gerichtsverfahren kann mit Integrität und Respekt geführt werden. und hier profitieren Sie von Meiner Kompetenz als Anwalt für Familienrecht. Wie schwierig oder aussichtslos auch immer Ihre Ausgangssituation sein mag, ich werde Sie darin unterstützen, gute, nachhaltige und kreative Lösungen zu finden. Für "Rosenkriege" stehe ich nicht zur Verfügung. GEBIETE DES FAMILIENRECHTS sind u.a. Anerkennung und Anfechtung von Vaterschaft Aufenthalt des Kindes Aufteilung der Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) Auseinandersetzung des Vermögens Ehegatten- und Partner-Unterhalt Ehescheidung Ehe- und Partnerschaftsvertrag elterliche Sorge Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft Kindesunterhalt Regelungen bei einer Trennung Regelungen für gemeinsames Geschäft/Praxis/Unternehmen nach Trennung/Scheidung Regelungen für Patchwork-Familien Umgang Zugewinnausgleich (Liken und Teilen ist durchaus erwünscht)

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Mietrecht: Kündigung und Räumung Zahlungsverzug Mängel der Mietwohnung Nebenkostenabrechnung Mieterhöhung Kaution Ich berate und vertrete Sie in allen Bereichen des Mietrechts. Die Überprüfung von Mietverträgen, Mieterhöhungsverlangen, Nebenkostenabrechnungen, Kündigungserklärungen etc. gehört genauso zum Tätigkeitsfeld wie die Vertretung in Räumungsverfahren und die Geltendmachung von Minderungs- , Schadensersatz - und Zahlungsansprüchen. Das Wohnungseigentumsrecht regelt das Verhältnis der Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft untereinander und zur Hausverwaltung. Hier geht es häufig um die Frage der Zulässigkeit von baulichen Veränderungen, um Auseinandersetzungen mit der Hausverwaltung oder die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen innerhalb der Gemeinschaft oder gegenüber Dritten. (Liken und Teilen dieses Beitrags ist durchaus erlaubt)

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Arbeitsrecht Als Anwalt im Arbeitsrecht stehe ich Ihnen zu allen arbeitsrechtlichen Themen wie z. B. Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Zeugnis, Mobbing, Lohnzahlung, Aufhebungsvertrag, Sonderkündigungsschutz, Betriebsrat etc. zur Verfügung. In Kündigungsschutzprozessen vertrete ich Ihre Interessen bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Kündigungserklärungen, gleichwohl bei betriebsbedingten, verhaltensbedingten , krankheitsbedingten oder fristlosen Kündigungen. Ich überprüfe für Sie arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge im Zusammenhang mit Kündigungen, Abwicklungsverträge, weiterhin die Wirksamkeit von Sozialplänen, Sozialabfindungen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen bei allen Fragen zur Teilzeitarbeit, Mutterschutz und Elternzeit sowie zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung. Auch Ihre Fragen zu vertraglichen Zahlungsansprüchen, wie Prämien und Gratifikationszahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen sowie Zielvereinbarungen werden ebenfalls kompetent beantwortet. (Liken und Teilen dieses Beitrags ist durchaus erlaubt)

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