ICC Haan
Description
Honorarberatung rund um die Immobilie sowie Erben und Vererben Eine Honorarberatung zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Beraters wird in der Weise erfüllt, dass die Leistungserstellung nicht durch Eigeninteressen oder Interessen Dritter beeinträchtigt wird.
Die Leistungen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens werden ausschließlich durch ein - vorab vereinbartes - Honorar vergütet, das der Kunde an den Berater bzw. das Beratungsunternehmen zahlt.
Leistungen Dritter, z. B. Provisionen, sind nicht Teil der Vergütung des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens für die Leistungen für seinen Kunden.
Solche Leistungen Dritter werden – kommen sie in den Einflussbereich des Beraters oder Beratungsunternehmen – dem Kunden der Art und Höhe nach ausgewiesen und in geeigneter Weise rückvergütet.
Die Art und Höhe der Honorare erfüllt das Prinzip der Neutralität der Entlohnungshöhe vom Beratungsergebnis.
Guter Rat ist also nicht teuer, sondern rar, weil er unabhängig erteilt wird.
So ist nichts logischer, als den Interessenkonflikt zwischen dem finanziellen Wohlergehen des Kunden und dem seines Maklers, Finanzvermittlers oder ähnlichen Anbietern mit Eigeninteresse aufzulösen und ein Angebot zu schaffen, bei dem der Ratsuchende ausschließlich für den Rat bezahlt, unabhängig von der Entscheidung.
Das ist die Idee der Honorarberatung.
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facebook.comGericht: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 31.05.2017 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: VIII ZR 181/16 Mietrecht Leitsatz Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Oktober 2014
Mietrecht Gericht: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 29.03.2017 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: VIII ZR 44/16 Vorgetäuschter Eigenbedarf Wohnraummiete: Vorrausetzung für eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs"; Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses bei vom Mieter nach Auszug begehrtem Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Bedarf; sekundäre Darlegungslast des Vermieters Leitsatz 1. Eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs" nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt. 2. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses, wenn der nach einer Bedarfskündigung ausgezogene Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Bedarf im Hinblick darauf begehrt, dass der Vermieter den zur Grundlage der Kündigung gemachten behaupteten Bedarf anschließend nicht verwirklicht hat.
Mietrecht Gericht: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 15.03.2017 Aktenzeichen: VIII ZR 270/15 Eigenbedarfskündigung Leitsatz 1. Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23. September 2015, VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f. mwN). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. 2. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2016, VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15)
Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und Kürzungsmöglichkeit bei fehlerhafter Verbrauchsermittlung Leitsatz 1. Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. 2. In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen. Gericht: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 20.01.2016 Aktenzeichen: VIII ZR 329/14
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlagerung des Verzögerungsrisikos auf den Mieter Leitsatz 1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.(Rn.18) 2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt. BGH Urteil vom 5.10.2016 AZ.: VIII ZR 222/15
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Gericht: OLG Hamm 15. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 05.01.2016 Aktenzeichen:, 15 W 398/15 Sondereigentumsfähigkeit eines Innenhofes Leitsatz: Es kann Sondereigentum an einem nicht überdachten Innenhof begründet werden, der von Räumen umschlossen ist, die im Sondereigentum stehen.
Gericht: BGH 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 20.11.2015 Aktenzeichen: V ZR 284/14 Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums: Erstmalige Herstellung einer Kellerinnenwand zur Abgrenzung von im Sondereigentum stehenden Kellerräumen; Anspruchsausschluss nach Treu und Glauben; Veräußerung des Wohnungeigentums und Beschränkung der Auflassung nach den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen Leitsatz: 1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. 2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer. 3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht. 4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist.
Verschweigen einer Baulast. Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlichen Mangels und Haftungsausschluss Leitsatz Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt . BGH 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 15.07.2011 Aktenzeichen: V ZR 171/10