Kanzlei C&S
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Unsere in Crimmitschau (Sachsen) und Soest (NRW) ansässige Kanzlei ist spezialisiert auf das Fachgebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.
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facebook.comAktuell erreichte uns die Frage, wie man die Gewinnung von Wärme durch Solarthermie auf die Mieter umlegen kann. Dies haben wir zum Anlass genommen, um im Allgemeinen hierüber kurz zu informieren: Von der Sonne erzeugte Wärme ist grundsätzlich nicht auf die Mieter umlegbar. Allenfalls können die mit der Wärmeerzeugung und -speicherung entstehenden wiederkehrenden Kosten (wie z. B. Betriebsstrom, Wartungskosten) in der Betriebskostenabrechnung Berücksichtigung finden, sofern im Mietvertrag die jährliche Abrechnung vereinbart ist. Als Pendant zu den nicht umlegbaren weil eingesparten Kosten sieht der Gesetzgeber die Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB vor. Bei der Einführung der Solarthermie handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Die Modernisierung ist anzukündigen. Der Gesetzgeber hat für die Zahlung der Mieterhöhung entsprechende Fristen bestimmt. Umlegbar sind 11 % der auf die jeweilige Wohnung entfallenden Gesamtmodernisierungskosten pro Jahr. Welche Kosten genau zu den Gesamtmodernisierungskosten zählen, ist im Einzelfall zu prüfen. Guido Claes Ihr Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Unsere Zielsetzung ist es, unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung und Gesetzgebung vielschichtige Rechtsverhältnisse konstruktiv zu gestalten. Pragmatische Lösungen stehen im Vordergrund unserer Tätigkeit und dienen sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Kosteninteresse des Mandanten. Wir beraten Sie gern individuell, umfassend und fachlich qualifiziert in den Bereichen des Zivilrechts. Einige Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind: Grundstücksrecht/Immobilienrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vollstreckungsrecht Erbrecht Für Gläubiger sind wir als Vertreter in Zwangsversteigerungsterminen tätig.