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AUTOKAUF - Ausschluss jeglicher Gewährleistung vs. vereinbarter Rechtsmangelausschluss - zur Fahndung ausgeschriebener Audi BGH Urteil vom 26.04.2017, Az. VIII ZR 233/15 Steht im Kaufvertrag einerseits, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist, und andererseits, dass der Kaufgegenstand - hier das Auto - im Eigentum des Verkäufers steht, dann liegt ein sogenannter Rechtsmangel vor, wenn sich nach der Übergabe herausstellt, dass das Fahrzeug zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben ist; dieser Rechtsmangel ist auch nicht vom Haftungsausschluss umfasst. Wenn ein Kfz zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben ist, dann ist das Eigentum daran mit Zugriffsrechten Dritter belastet, d.h. es kann praktisch jederzeit beschlagnahmt werden. Dadurch ist auch die Verkäuflichkeit beeinträchtigt. Deshalb hat der BGH einen Rechtsmangel im vorliegenden Fall bejaht. Weil der "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" genauso ausdrücklich im Vertrag stand wie die Zusicherung, dass der Verkäufer der Eigentümer der Sache ist, legte der BGH den Vertrag dahingehend aus, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für Rechtsmängel gelten soll. Damit war der Käufer berechtigt, wegen des Rechtsmangels vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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Oberlandesgericht Düsseldorf: Nr. 35/2016 Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01.01.2017

Die neue Düsseldorfer Tabelle - ab 1.1.2017! http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20161107_PM_Neue-Duesseldorfer-Tabelle/index.php

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UMGANGSRECHT (des leiblichen Vaters nach Gesetzesänderung) BGH, Beschluss vom 05.10.2016, XII ZB 280/15: Die verheiratete Mutter dreier Kinder gebar 2005 Zwillinge, die aus einem Verhältnis mit einem anderen Mann stammten. Dieser biologische (= leibliche) Vater der beiden Kinder begehrte Umgangsrecht mit ihnen. Die Mutter und ihr Ehemann (= der rechtliche Vater, da er zur Geburt der Kinder mit der Mutter verheiratet war), weigerten sich strikt gegen den Umgang. Der biologische Vater forderte sein Umgangsrecht gerichtlich ein, ging bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser urteilte am 21.10.2010, dass die Vorinstanzen gegen Art. 8 EMRK verstoßen hatten, weil nicht geprüft worden war, ob der Umgang dem Kindeswohl dienen würde. Im März 2011 beantragte der biologische Vater erneut beim Amtsgericht Baden-Baden Umgang mit den Zwillingen, welcher ihm auch gewährt wurde. Doch auf die Beschwerde der (rechtlichen) Eltern hob das OLG Karlsruhe die Entscheidung auf und verwehrte den Umgang. Nun hat der BGH diese OLG-Entscheidung wiederum aufgehoben mit im Wesentlichen folgenden Gründen: Der biologische Vater hat gemäß § 1686 a I Nr. 1 BGB ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Ob dies hier der Fall ist, sei von den Gerichten überhaupt nicht geprüft worden. Stattdessen habe man die Kinder in Unkenntnis über ihre wahre Abstammung gelassen. Die Sachverständigen täuschten (!) die Kinder bei der Begutachtung, in dem sie ihnen erzählten, diese diene einer Zwillingsforschung. Die Gerichte haben die Kinder, die inzwischen neun Jahre alt waren, noch nicht einmal angehört. Allein die vehemente Weigerung der Eltern und die Befürchtung, dass die Kinder mit dem Umgang psychisch überfordert sein könnten, reiche nicht aus, den Umgang zu verwehren, so der BGH.

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AUTOKAUF - "Kleine Delle / Lackschaden bei Neuwagen" BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15 Auch bei nur geringfügigen / behebbaren Mängeln - hier: kleine Delle an der Fahrertür mit Lackschaden - muss der Käufer in der Regel weder den Kaufpreis für den Neuwagen bezahlen, noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Zusätzliche Transportkosten sowie Standgeld sind dann vom Verkäufer zu tragen.

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AUTOKAUF - "Vorführeffekt" BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15 Auch bei nur sporadisch auftretendem Mangel - hier: manchmal hängenbleibendes Kupplungspedal - kann der Käufer vom Autokaufvertrag zurücktreten. Voraussetzungen hierfür: - der Mangel stellt ein Risiko für die Verkehrssicherheit dar, - der Käufer hat dem Verkäufer die Mangelsymptome genau bezeichnet und ihn zur Reparatur bzw. Nacherfüllung aufgefordert, - der Verkäufer vertröstet den Käufer auf nächstes Mal, wenn der Mangel wieder auftritt

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SORGERECHT - Streit um Religion des 3-jährigen Kindes OLG Karsruhe, Beschluss vom 03.05.2016, 20 UF 152/15 (Vorinstanz: AG Pforzheim) Können sich die (hier getrennt lebenden) Eltern eines dreijährigen Kindes nicht über dessen Religionszugehörigkeit einigen (hier: weil sie unterschiedlichen Religionen zugehören), so ist aufgrund des Alters des Kindes noch keine Entscheidung des Familiengerichts darüber notwendig. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Mutter (bei der das Kind lebt) das Entscheidungsrecht über die Religionszugehörigkeit des Kindes übertragen, wogegen der Vater erfolgreich Beschwerde eingelegt hat. Das OLG ist der Ansicht, weil ein dreijähriges Kind nicht imstande ist, Fragen des religiösen Bekenntnisses zu verstehen, müsse der Streit um dessen Religionszugehörigkeit derzeit nicht gerichtlich beigelegt werden. Außerdem werde das Kind durch die Eltern immer wieder mit den unterschiedlichen Praktiken der Religionsausübung konfrontiert, was bei einer frühzeitigen Festlegung seiner Religion Spannungen gegenüber dem anderen Elternteil zumindest nicht verringere.

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VERKEHRSUNFALL - Schadensersatzansprüche LG Köln, Urteil vom 29.03.2016, 36 O 65/15 Reparaturkosten: Der Unfallgeschädigte darf sich darauf verlassen, welche Reparaturen der von ihm eingeschaltete Sachverständige für erforderlich festgestellt hat, d.h. die Versicherung kann nicht einwenden, dass eine bestimmte Reparaturleistung nicht erforderlich war (hier: Austausch eines Lenkgetriebes). Nutzungsausfall: Bei Durchführung der Reparatur kommt es nicht darauf an, wieviel Zeit der Sachverständige für die Reparaturdauer im Gutachten veranschlagt hatte, sondern wie lang die Reparatur effektiv gedauert hat, da dies der Geschädigte nicht in der Hand hat.

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Abstammung BVerfG, Urteil vom 19.04.2016, 1 BvR 3309/13: Auf eine isolierte, also ohne Rechtsfolgen bleibende, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft besteht kein Anspruch. Das verstößt auch nicht gegen das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 I GG) des Kindes. Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der mutmaßliche leibliche Vater durch die Anordnung eines Abstammungsgutachtens selbst in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden könnte, ebenso wie weitere Personen sowie das grundgesetzlich geschützte Familienleben (Artikel 6 I GG).

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AUTOKAUF - Rückabwicklung OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2015, 28 U 60/14 Den Kaufpreis von über 80.000 € abzüglich Nutzungswertersatz musste der Verkäufer dem Käufer eines Pkw wegen Rückabwicklung des Kaufvertrages nach dem o.g. Urteil des OLG Hamm zurückzahlen, nur weil die eingebaute Rückfahrkamera nicht die im Verkaufsprospekt bzw. der Preisliste des Herstellers aufgeführten dynamischen und statischen Hilfslinien anzeigt!

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SORGERECHT BVerfG, Beschluss vom 20.01.2016, 1 BvR 2742/15 (Vorinstanzen: AG Burg und OLG Naumburg) Wieder eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Sorgerechtsentziehung wegen Grundrechtsverletzung: Einer Mutter wurden (wohl zu Unrecht, aber mit ihrem Einverständnis) in einem früheren Verfahren ihre beiden 2003 und 2008 geborenen Kinder entzogen und in einem heilpädagogisch-therapeutischen Kinder- und Jugendhaus fremduntergebracht. Später, 2014, ergab ein gerichtliches Gutachten, dass die Mutter aufgrund von früheren Gewalterlebnissen durch den Vater der Kinder eine posttraumatische Belastungsstörung habe und die Kinder daher nicht ausreichend fördern könne. Die Mutter beantragte dennoch Ende 2014 die Rückführung der Kinder in ihren Haushalt. In erster und zweiter Instanz lehnten die Gerichte ihren Antrag aufgrund eines erneuten Gutachtens, das im Wesentlichden dasselbe Ergebnis hatte wie das frühere Gutachten, ab. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Elternrechts (Artikel 6 II 1 GG) fest, hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zurück. Aus dem (neuen) Gutachten ergäbe sich nicht, ob den Kindern eine Kindeswohlgefahr drohe, die den kompletten Sorgerechtsentzug rechtfertige. Die Sachverständige habe der Begutachtung (fälschlich) ihre eigenen Idealvorstellungen vom Kindeswohl zugrundegelegt. Ihre Einschätzungen seien zudem vage und zu spekulativ, als dass daraus mit hinreichender Sicherheit Schlüsse auf die Unfähigkeit der Mutter gezogen werden könnten.

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ELTERNUNTERHALT OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2016, 20 UF 109/14 (betrifft teilweisen Nichtübergang von Heimkosten auf den Sozialleistungsträger, angemessene Höhe der Heimkosten und Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wegen vorsätzlicher schwerer Verfehlung gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind) 56 % der Heim-Unterkunftskosten (ohne Heiz- u. Warmwasserkosten) gehen NICHT auf den Sozialleistungsträger über. Heime, die sich in 50 bis 100 km Entfernung vom bisherigen Wohnort des Elternteils befinden, sind in der Regel zu weit entfernt, als dass mit ihren billigeren Preisen die Höhe der jetzigen Heimkosten angegriffen werden könnte, wenn noch regelmäßige soziale Kontakte zu Personen bestehen, die im nahen Umkreis des jetzigen Heimes wohnen. Weiter enthält die Entscheidung des OLG Karlsruhe Ausführungen zum Thema Beschränkung oder Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen vorsätzlicher schwerer Verfehlungen. Hier zog das Gericht letztlich 2/3 des rechnerischen Unterhaltsanspruchs ab. Einen kompletten Wegfall verneinte es, weil körperliche Züchtigungen in den 60er Jahren normale Erziehungsmethode waren.

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