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Kley Heike

Am Rothenbach 3, Sömmerda, Germany
Lawyer

Description

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Tätigkeitsschwerpunkte:
• Arbeitsrecht
  (u.a. Lohnstreitigkeiten, Kündigungsschutz, Zeugnisstreite)
• Familienrecht
  (u.a. Ehescheidungen, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht)
• Zivilrecht
  (u.a. Erbauseinandersetzungen, Nachbarschaftsrecht, Kauf-
   und Mietrecht)
• Strafrecht
  (u.a. Verteidigungen in Bußgeld- oder Strafsachen, Opfervertretung)
• Sozialrecht
  (u.a. Rentenangelegenheiten, Ansprüche ALG I und ALG II)
• Straßenverkehrsrecht
  (u.a. Schadenregulierung nach Unfall, Führerscheinangelegenheiten)

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Im Streit um den Kronkorkengewinn hat das Gericht jetzt entschieden: Wenn alle Kosten für den gemeinsamen Ausflug geteilt wurden - dann muss auch der Gewinn geteilt werden. Die als Klägerin aufgetretene Bekannte erhält einen Anteil, der zwar nicht ganz ihrer Forderung entspricht, aber wesentlich höher ist als der Zeitwert des Audio zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Beklagten.

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Kurioser Rechtsfall: Ein Auto im Tausch gegen einen Kronkorken - da sollte die Freude groß sein. Doch Geld macht tatsächlich nicht immer glücklich. Im Sauerland hat es einen früheren Freundeskreis sogar vor Gericht gebracht: Im Streit der Freunde um einen Kronkorkengewinn müssen nun die Richter in Arnsberg entscheiden. Einen Vorschlag der Richter für einen Vergleich zu dem gewonnenen Auto lehnten die streitenden Parteien ab. Im Frühjahr 2015 hatte der Beklagte bei der Kronkorkenaktion der Brauerei Krombacher ein Auto gewonnen. Den Glückskronkorken hatte der Mann bei einem Wochenendausflug seiner Freundesgruppe zum Edersee aus den achtlos auf einen Tisch geworfenen Verschlüssen der gemeinsam geleerten Bierflaschen herausgefischt und dann eingelöst. Die Brauerei übergab ihm einen von insgesamt 111 ausgelobten Audi A3 Sportback. Allerdings erhebt auch eine mitgefahrene Bekannte Ansprüche. Schließlich sei man ja auch gemeinsam unterwegs gewesen. Die Richter müssen nun klären, wem aus der fünfköpfigen Freundesgruppe der Gewinn zusteht. Vor Gericht schlugen sie vor, den Betrag für das für 17 500 Euro weiterverkaufte Auto einfach durch die Anzahl der Freunde zu teilen. Der klagenden Freundin ist das aber zu wenig, weil für sie nicht der Listenpreis des Autos maßgeblich ist, sondern der Wert bei Auslieferung, der um ein Vielfaches höher gewesen sei. Sie klagt daher auf 5736 Euro Anteil. Der Gewinner hatte den Wagen bereits 12 000 Kilometer gefahren und mit deutlichem Wertverlust verkauft. Auch der Beklagte lehnte den Vorschlag für den Vergleich ab. Egal, wie das Gericht entscheiden wird: In dem Ort, aus dem der Autogewinner stammt, bleibt der Kronkorken Dorfgespräch. Wie würden Sie entscheiden??? #AnwaltKley #Rechtsstreit #Zivilrecht

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Steuerrecht Arbeitgeber zahlt für „Knöllchen“ Wenn ein Paketdienst die Verwarnungsgelder für das Falschparken seiner Zusteller übernimmt, ist das nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kein Arbeitslohn und muss nicht versteuert werden (Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 18. Januar 2017, Az. 1 K 2470/14 1). Der gegen ein Finanzamt klagende Paketzustelldienst übernimmt dort, wo er keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekommt, die Verwarnungsgelder für seine Zusteller. Das Finanzamt hatte - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - die Übernahme der „Knöllchen“ als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Zusteller eingestuft. Nunmehr vertritt das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung, dass zwar die Zusteller als Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen hätten, aber die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit und habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. #AnwaltKley #Rechtsauskunft #Steuerrecht #Knöllchen #BußgeldFalschparken

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Aktuelles zum Steuerrecht Die Finanzämter hatten bisher die Krankenkassenbeiträge der Steuerpflichtigen um von der Krankenkasse erhaltene Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gekürzt, wodurch sich für die Steuerpflichtigen eine höhere Steuerzahllast ergeben hat. Hierzu war ein Verfahren am Bundesfinanzhof anhängig (AZ: X R 17/15), in dem geprüft wurde, ob diese Verfahrensweise zulässig ist oder nicht. Seit 2015 ergingen sämtliche Steuerbescheide, bei denen eine solche Anrechung erfolgt ist, bereits unter einem Vorläufigkeitsvermerk. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof abschließend entschieden, dass eine solche Verrechnung von Beiträgen und Boni rechtswidrig ist, wenn die Bonuszahlung nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammenhängt. Auch die Thüringer Allgemeine (TA) hat mit einem Artikel vom 02.02.2017 nochmals auf diesen Umstand hingewiesen. Sämtliche Steuerbescheide, die diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, müssen nun durch die Finanzämter überprüft werden und ggf. eine Rückerstattung der zuviel gezahlten Steuer vornehmen. Inwieweit dies automatisch oder nur auf Antrag erfolgt und wie der gesamte Verfahrensablauf erfolgen wird, ist seitens der Finanzverwaltung noch unklar, weil hierzu bisher noch keine Verfahrensvorschrift erlassen worden ist.

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Ich wünsche allen Mandanten ein schönes Wochenende und für die mit schulpflichtigen Kindern eine schöne Ferienwoche.

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MDR um 4 | MDR.DE

In der Sendung MDR um 4 am Freitag, dem 20.01.2017 gegen 17:10 Uhr wurde eine falsche Rechtsauskunft erteilt. Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung sind zwei unter-schiedliche Begriffe. Abgeltung erhält man für Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub nicht in Natura in Anspruch genommen werden konnte – ganz gleich aus welchen Gründen. Diese Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers ist entgegen der Darstellung im MDR nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt. Hierfür erhält man von der Agentur für Arbeit – Insolvenzgeldstelle – keine Zahlung. Urlaubsabgeltung ist auch im Insolvenzverfahren keine bevorrechtete Forderung, d.h. sie wird ganz normal zur Insolvenztabelle angemeldet und nur – wenn überhaupt – als Quote ausgezahlt. Anders dagegen bei Urlaubsvergütung, die für den Ausfall der Arbeitszeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses geschuldet wird, wenn diese im 3-Monats-Zeitraum des Insolvenzgeldanspruches entstanden ist. Diese wird wie Lohn einschließlich etwaigen Urlaubszusatzgeldes bei der Berechnung des Insolvenzgeldanspruches als Lohnbestandteil mit berücksichtigt und von der Insolvenzgeldstelle gezahlt. #AnwaltKley #Rechtsauskunft #MDR #MDRum4 #Thüringen http://www.mdr.de/mediathek/fernsehen/a-z/sendung704646_ipgctx-false_zc-ba8902b5_zs-73445a6d.html

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