Prof. Dr. Thomas Ratajczak
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Rechtlicher Newsblog für Leistungserbringer im Gesundheitswesen
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facebook.comANGST VOR BEHANDLUNGSFEHLERN? - ANGST VOR GUTACHTERN! Die Angst des Behandlers, Behandlungsfehler zu begehen, ist meist unbegründet. Am besten lässt man sich von solchen Gedanken in seiner täglichen Arbeit nicht leiten und macht das, was man am besten kann. Kommt es aber zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, stellt sich durchaus nicht selten die Frage, was eigentlich in den Gutachter gefahren ist. Behandelt er wirklich so, wie er vorgibt, das müsse man so machen? Studiert er Röntgenaufnahmen tatsächlich anscheinend stundenlang oder nutzt er nur die Tatsache, dass er im Behandlungsfehlerprozess schon weiß, wonach er auf den Röntgenbildern suchen muss? Prüft er nach dem Stand der Wissenschaft? Kennt er ihn überhaupt oder geht es eher um die Frage, wie der Gutachter als Behandler den Fall (natürlich mit viel besserem Outcome) gelöst hätte? Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, beantwortet sich ausschließlich danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat, entschied der Bundesgerichtshof schon am 10.03.1987 – VI ZR 88/86 –. Die Entscheidung müsste auf jeder Gutachterfortbildung als Leitspruch wiedergegeben werden. Die Rechtsprechung denkt bei Behandlungsfehlern nicht in schwarz und weiß. Sie akzeptiert einen großen Bereich dessen, was man machen kann, was vielleicht der Gutachter so nicht gemacht hätte, aber andere schon. Beachtet der Gutachter das nicht, hilft nur ein Privatgutachten.
RP-IDS-Trailer 2017
Vorbeikommen, RP-Team kennenlernen, mehr erfahren. Wir sehen uns auf der IDS. Halle 11.2, Stand O 059.
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GEWINNVERTEILUNG IN DER GEMEINSCHAFTSPRAXIS Man kann in Gemeinschaftspraxen (neudeutsch: Berufsausübungsgemeinschaften) auf vielfache Art und Weise den Gewinn verteilen. Meist findet sich aber noch die Methode nach Köpfen, also durch zwei bei zwei Gesellschaftern, durch drei bei Dreien, etc. Man bezeichnet eine solche Art der Gewinnverteilung als statisch. Egal, wie viel einer zum Erfolg beiträgt, jeder bekommt gleich viel – oder gleich wenig. Das Problem dieser einfachen Gewinnverteilung liegt darin, dass sie von der unausgesprochenen Grundannahme ausgeht, dass sich jeder Gesellschafter nicht nur zu Beginn, sondern dauerhaft so sehr ins Zeug legt, wie er nur kann. Das mag aus subjektiver Sicht ein jeder auch dauerhaft machen. Aber schon auf mittlere Sicht unterspülen Parameter wie (gefühlte) Mehrarbeit oder Mehrumsatz, mehr Zeit in der Praxis, mehr Arbeit in der Praxisverwaltung und sonstige weiche Kriterien diese Grundannahme. Wenn dann noch Ehepartner hinzukommen, die daran herumnörgeln, dass der eigene Partner immer arbeite und der Kollege / die Kollegin sich um Partner, Kinder und Familie kümmere, erodiert die Basis für die Zusammenarbeit und es kommt zu meist heftigen Vorwürfen. Nach meiner Erfahrung ist nichts schlimmer als die Überzeugung, vom anderen ausgenutzt zu werden. Die dynamische Variante der Gewinnverteilung nur nach Umsatzanteilen ist allerdings auch nicht besser, da in Praxen bei dieser Methode erstaunlich rasch das Gefühl entsteht, dass etwas mit der Patientenzuteilung nicht stimmen könne, weil sonst die eigenen Umsätze nicht so stark hinter denen des Kollegen / der Kollegin herhinkten. Wer gut beraten ist, versucht, zwischen zu sehr statischen und zu sehr dynamischen Elementen einen Ausgleich zu finden. Dafür gibt es viele Lösungen, wobei man in den Augen einiger Zulassungsausschüsse neuerdings bei diesen Lösungen das sog. Antikorruptionsgesetz mit beachten muss. Diese Ansicht ist zwar in meinen Augen grober Unfug – aber es lassen sich dennoch transparente Lösungen finden, die auf den Selbsterhalt des Systems Gemeinschaftspraxis angelegt sind. Auf letzteres sollte es primär ankommen.
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SCHRIFTFORM VOR PZR U.A.? Die verschiedenen rechtlichen Vorgaben zur Schriftform bei Behandlungsverträgen sind schon ziemlich verwirrend. Braucht man wirklich vor jeder zahnärztlichen Privatbehandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag? In der Praxis wird vielfach Schriftform nach den gesetzlichen Regeln und Textform nach § 630c BGB verwechselt. Schriftliche vertragliche Vereinbarungen verlangt nur § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V bei Füllungsalternativen. § 56 Abs. 4 SGB V verlangt diese bei Prothetikalternativen nicht. Das war bis 1999 anders (§ 30 Abs. 4 SGB V in der Gesetzesfassung vom 21.12.1992. Daneben gibt es noch ein etwas umständlich formuliertes Schriftformerfordernis in § 4 Abs. 5 BMV-Z und in § § 7 Abs. 7 EKV-Z. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass ein Verstoß gegen dieses Schriftformerfordernis den Honoraranspruch des Zahnarztes nicht entfallen lässt. Die Schriftform der Bundesmantelverträge gilt als deklaratorisch, nicht als konstitutiv i.S. des § 125 BGB. Für eine PZR bedarf es daher keiner schriftlichen Vereinbarung. Nicht verwechseln darf man diese Frage mit dem Informationserfordernis des § 630c Abs. 3 BGB: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“ Da es heutzutage – abhängig vom Versicherer – bei vielen Fragen im Zusammenhang mit der PRZ Streit mit den PKVen geben kann, empfiehlt sich die entsprechende Information in Textform (das kann auch ein Fax, eine SMS oder WhatsApp und dgl. mehr sein). Die Grundanforderungen an die Textform ergeben sich aus § 126b BGB. Das muss man nicht jedes Mal neu machen, wenn der Patient regelmäßig zur PZR kommt. Ob man es wiederholen muss, wenn er einige Jahre nicht mehr da war, wurde noch nie entschieden, ist aber empfehlenswert.
WAS TUN, WENN DER STAATSANWALT KLINGELT? Praxis- und Hausbesuche seitens des Staatsanwalts, ohne dass man diesen zum privaten Plausch eingeladen hatte, sind geeignet, auch etwas härter gesottene Zeitgenossen an den Rand des Herzinfarkts zu bringen. Was tun? 1. Keine Panik! Erschrocken darf man sein, zu cool ist nicht gut. 2. Aufmerksam lesen, was der Polizeibeamte bzw. der Staatsanwalt einem vor die Nase hält: den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts. 3. Selten, aber möglich ist es, dass das Datum des amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses schon mehr als sechs Monate zurückliegt. Dann hat man Glück gehabt. Der gilt nicht mehr. 4. Sinnvollerweise einen Anwalt einschalten. Der sollte sofort kommen können. 5. Sinn und Zweck der anwaltlichen Anwesenheit ist zweierlei: a. Angewandte ‚akutpsychotherapeutische Intervention’, zwar durch einen Juristen, aber es hilft dennoch, mit der höchst unangenehmen Situation besser umzugehen. b. Der Anwalt soll verhindern, dass Praxisinhaber und Mitarbeiter mehr als das Nötigste mit den Ermittlungsbeamten reden und keinen Stress bei der Durchsuchung und Beschlagnahme machen. Er ist auch als einziger in dieser stressbelasteten Situation in der Lage, zu prüfen, ob das, was die Beamten mitnehmen wollen, von ihnen mitgenommen werden darf. 6. Nix sagen! Der immer wieder (auch von Polizeibeamten) zu hörende Spruch, wer nichts zu verbergen habe, könne doch über den strafrechtlichen Vorwurf reden, ist zwar richtig, aber in der konkreten Belastungssituation einer Durchsuchung komplett falsch. Niemand, der das nicht schon mehrfach miterlebt hat, ist in der Situation in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen und sachgerecht sich auf die Vorwürfe einzulassen. Dafür gibt es Strafverteidiger. Die können das. 7. Es ist ausgesprochen gefährlich, bei der Durchsuchungsaktion den Frust über die Situation im Besonderen und die Schlechtigkeit Deutschlands im Allgemeinen laut zu äußern und anklingen zu lassen, dass man doch wohl sich für einen Umzug in die Finca auf Mallorca oder sonstwo entscheiden werden. Das schafft einen Haftgrund wegen Fluchtgefahr. 8. Es ist auch ausgesprochen unklug, in der Praxis während der Durchsuchung hektische Aktivitäten zu entfalten, welche den Polizeibeamten als Vertuschungsversuche auffallen könnten. Auch das kann einen Haftgrund schaffen. 9. Eine Durchsuchungsaktion bekommt man in aller Regel nicht gestoppt, also lässt man sie laufen und hilft bei der Suche nach dem Material. 10. Also: Keine Panik, Anwalt anrufen, abwarten und Tee trinken.
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WAS TUN IM HAFTUNGSFALL? Was sollte man tunlichst machen, wenn ein Patient Haftungsansprüche geltend macht? 1. Keine Panik! Erst mal in Ruhe lesen. 2. Keinen Kontakt mit dem Patienten aufnehmen. Diese Option gibt es nur noch selten, wenn der schon beim Anwalt war. 3. Nicht selbst dem Anwalt antworten. In solchen Briefen stehen meist nur Dinge drin, die für die anstehende Auseinandersetzung nicht hilfreich sind. 4. Behandlungsdokumentation sichten und zusammenstellen. Kritisch prüfen, ob sie vollständig ist und man auch nichts vergessen hat, z.B. die Röntgenbilder schriftlich auszubefunden. Aber nichts fälschen! 5. Berufshaftpflichtversicherer informieren und den ganzen Papierkram mitsenden, verbunden mit einer eigenen Stellungnahme. 6. Nr. 5 kann man auch den eigenen Anwalt machen lassen. Das kostet aber Geld, während der Berufshaftpflichtversicherer dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellt. 7. Den eigenen Anwalt einzuschalten kann sich dennoch empfehlen, weil gerade im zahnärztlichen Bereich oft kaum mehr als das vom Patienten geforderte Schmerzensgeld unter die Berufshaftpflichtversicherungsdeckung fällt. Insbesondere das eigene Behandlungshonorar und die zahntechnischen Kosten sind nicht versichert, d.h. im Falle des Prozessverlusts dem Patienten vom Zahnarzt und nicht von der Berufshaftpflichtversicherung zurückzuzahlen. 8. Das bedeutet, dass in der Praxis die Interessen des Berufshaftpflichtversicherers an einer für ihn preiswerten außergerichtlichen Erledigung (kleines Schmerzensgeld) erheblich zu den Interessen des Zahnarztes kontrastieren können, für den u.U. viele tausend Euro Behandlungskosten im Raume stehen. 9. Den eigenen Anwalt sofort einzuschalten kann sich auch empfehlen, wenn die Behandlungsdokumentation vom gesetzlich geforderten Optimum (§ 630f Abs. 2 BGB) sich doch etwas sehr entfernt. 10. Den eigenen Anwalt einzuschalten macht schließlich vor allem auch dann Sinn, wenn man sich mit der Materie möglichst wenig belasten möchte. Aber klug ist es stets, einen mit der Materie vertrauten Anwalt zu beauftragen. Das ist nicht zwangsläufig derjenige, den man aus dem Club kennt.
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EINTRITTSKARTEN ZUR IDS Die koelnmesse bietet auch dieses Jahr wieder zur IDS-Messe den jeweiligen Ausstellern die Möglichkeit, Eintrittskartengutscheine für deren Kunden zu verbilligten Preisen zu beziehen. Auf diese Art und Weise wird für mehr Frequenz gesorgt. Dürfen Aussteller ihren Kunden diese Eintrittskarten gratis weitergeben? Die Antwort lautet grundsätzlich ja, wobei man die Dinge nicht übertreiben sollte. Bei bis zu drei Eintrittskarten pro Praxis sehe ich keine Probleme mit dem neuen Antikorruptionsgesetz, da insoweit sozialadäquat. Auch für die Aussteller ist das ja vor allem Eigenwerbung. Auch sie wollen und dürfen für möglichst viel Präsenz an ihren Ständen sorgen. Nicht hilfreich wäre es allerdings, wenn der Vertrieb die Übergabe der Eintrittskarten als Gegenleistung für den letzten Vertragsabschluss dokumentiert.
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DER PROBLEMPATIENT Wie werde ich einen Patienten los, mit dem ich nicht klarkomme? Darf ich ihn einfach rausschmeißen? Nein, ganz so einfach ist es nicht, aber auch nicht wirklich schwierig. Behandelt werden müssen die Notfälle, also vor allem die Schmerzfälle, egal, wie versichert. Aber eben nur, soweit der Notfall reicht. Das ist meist deutlich weniger als vielfach in den Praxen bei Notfallpatienten gemacht wird. Behandelt werden müssen gesetzlich versicherte Patienten, sofern sich ein Vertrauensverhältnis zu ihnen aufbauen lässt. Ihre Behandlung oder Weiterbehandlung darf nur in begründeten Fällen abgelehnt werden, wie es in § 4 Abs. 6 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 6 EKV-Z heißt. Die nicht gesetzlich versicherten Patienten müssen nur im Notfall behandelt werden. Das gilt auch für privatversicherte Patienten. Die in der Praxis vorkommenden Fälle, bei denen sich die Frage nach der Behandlungsübernahme /-fortführung ernsthaft stellt, haben in der Regel einen gemeinsamen Nenner: Die Patienten sind psychisch (sehr) auffällig. Dann stellt sich primär die Frage aller Fragen: Fällt dieser Patient überhaupt in das Fachgebiet der Zahnheilkunde? Ein Patient, dem man nach der ersten Anamnese mit den Mitteln der Zahnheilkunde nicht wirklich helfen kann, ist kein Patient, den man als Zahnarzt behandeln muss – noch ein Patient, den man als Zahnarzt behandeln sollte. Man muss schon am Helfersyndrom leiden, um nicht zu erkennen, dass man Psychiatrie / Psychotherapie weder durch Zahnheilkunde substituieren kann noch darf. Die Haftungsfälle sind Legion, in denen durch zeitlich aufwendigste Prothetikarbeiten vergeblich versucht wurde, den psychischen Defiziten des Patienten / der Patientin Rechnung zu tragen. Wie sollte das auch funktionieren? Der Patient leidet an Symptomen, die der Zahnarzt nicht erfolgreich behandeln kann. Man darf und sollte sich in allen Fällen folgende zwei Fragen stellen: 1. Fallen die Probleme des Patienten überhaupt in mein Fachgebiet? 2. Lässt sich das notwendige Vertrauensverhältnis zum Patienten aufbauen, um ihn sachgerecht zu beraten und zu behandeln? Es gibt viele Wege, einen Patienten nicht weiterbehandeln zu müssen. Eine der interessantesten Optionen eröffnet sich, wenn der Patient dem fachlichen Rat des Behandlers nicht folgen und eine Versorgung will, die der Behandler für schlecht hält. Niemand ist als Zahnarzt gezwungen, gegen seine fachliche Überzeugung zu behandeln.
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DER SCHOCK NACH DEM STRAFVERFAHREN Das Jahr 2017 ist erst ein paar Tage alt und schon wieder kam ein Fall, der einen sprachlos macht. Es geht immer nach demselben Grundmuster: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Bereich der Heilberufe. Strafverteidigung durch einen Bekannten oder aufgrund der Empfehlung von Bekannten. Strafbefehl, der akzeptiert wird (denn „da kann man nichts machen“, „es wird sonst noch schlimmer“, usw.). Plötzlich kommt Post von der Approbationsbehörde zwecks Anhörung vor dem Widerruf der Approbation. Erst dann sucht man sich einen Spezialisten. Immerhin! Jeder Anwalt darf auch Strafverteidigung. Aber nicht alle Anwälte beherrschen das Strafrecht im Gesundheitswesen. Ein Strafbefehl über 9 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, wegen eines Gesamtabrechnungsschadens von knapp 3.500 €, sollte eigentlich exotisch sein, weil man in solch niedrigeren Schadensgrößen bei vernünftigem Umgang mit dem Staatsanwalt den Strafbefehl normalerweise vermeiden kann. Sonst ist man vorbestraft. Aber dafür muss man als Verteidiger dann schon für sein Geld arbeiten. Es fällt einem nicht in den Schoß. Und man braucht einen Verteidiger, der weiß, dass nach dem Strafverfahren noch eine Reihe weiterer Unbill auf die Heilberufe warten kann – bis hin zum Verlust der Approbation. Letzterer ist in einigen deutschen Bundesländern mittlerweile eine Drohung, die fast hinter jeder Strafrechtsecke lauert. Also: Wenn die Staatsanwaltschaft ihre Visitenkarte abgibt, dann brennt es. Dann ist keine Zeit mehr für Experimente mit Verteidigern.
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Quo usque tandem abutere, ….., patientia nostra? Gedanken zum Stephanstag Wir leben nicht in einfachen Zeiten. Den von Cicero stammenden Satz könnte man heute mit vielen Namen füllen. Im Gesundheitswesen fällt mir da spontan Herr Lauterbach ein. Spannender als dieser Herr ist aber, was sich 2016 weltweit ändert. Die sog. Politikerklasse verliert an Einfluss. Diejenigen, die sich den „Staat als Beute“ dachten, wie der böse Titel des wohl bekanntesten Werks des Staatsrechtlers Hans Herbert von Arnims lautet, sehen sich plötzlich wieder einer breiten Bewegung gegenüber, der Politiker per se suspekt sind. In den USA haben mit viel Geld und Einfluss die gesellschaftlichen Eliten es in Kombination mit den gesellschaftlichen Underdogs, den Frauen, den bisherigen Nichtwählern, geschickten Leaks u.a.m. geschafft, ein eingespieltes Politiksystem über den Haufen zu werfen. Donald Trump ist kein Politiker und stolz darauf. Seine bisher bekannte Wahl an Ministern deutet an, dass er erfolgreichen Leuten aus der Wirtschaft vertraut, nicht der politischen Klasse Amerikas. Zugegeben, Trump hat seinen Erfolg rechnerisch der Tatsache zu verdanken, dass die amerikanischen Grünen Hillary Clinton in den entscheidenden Staaten so viele Stimmen wegnahmen, dass diese an Trump gingen. Eigentlich ein Treppenwitz der Geschichte, waren die Grünen in Deutschland zu Beginn ihrer politischen Tätigkeit doch auch als Anti-Establishment-Partei angetreten. Sie hätten ihren amerikanischen Brüdern und Schwestern im Geiste die Wahlarithmetik erklären sollen, denn die Trump’sche Art von Anti-Establishment ist nicht in ihrem Sinne. Die Grundsatzkritik, die sich in der Trump-Wahl Bahn bricht, ist bedenkenswert: Wollen wir wirklich Berufspolitiker, die sich spätestens ab der Ausbildung bzw. dem Studium nahtlos auf ihre politische Karriere konzentrieren, aber nie wirklich ernsthaft draußen in der Wirtschaft gearbeitet haben? Vielfach wird darauf geantwortet, die Dinge seien zu komplex für Feierabendpolitiker. Vielleicht stimmt diese Behauptung aber nur deshalb, weil sie für Berufspolitiker, die immer seltener umreißen, was ihre Gesetze eigentlich bewirken bzw. an Schaden anrichten (Beispiel: Arbeitszeitgesetz), zu komplex geworden sind. Kommt dieses gerade im Gesundheitswesen bei jedem Gesetzesvorhaben zu beobachtende Erkenntnisdefizit vielleicht daher, dass sie nur noch Politik beherrschen, aber im gesellschaftlichen Leben und vor allem in der Arbeits- und Wirtschaftswelt nicht mehr verankert sind? Auch die AfD kann in Deutschland nicht damit punkten, was sie will, sondern damit, was sie alles nicht will. Das ist die deutsche Variante des Anti-Establishments und Politik auf den Kopf gestellt. Wer kennt schon die von ihr für die nächsten Wahlen aufgestellten Kandidaten? Trotzdem wird sie gewählt. Erklärungsversuche dazu gibt es viele. Aber vielleicht haben es ihre Wähler einfach satt, sich in Permanenz vorhalten lassen zu müssen, sie verstünden von den Dingen nicht genug. Könnte es sein, dass sie es nicht goutieren, wie Politiker in der Öffentlichkeit sprechen? Wer hat Freunde, denen der Genderismus in ihre Sprachgewohnheiten eingeflossen ist? Was bringt die doktrinäre Intoleranz politischer Korrektheit den Menschen? Trump in den USA und die AfD in Deutschland erschließen sich vor allem auch Wähler, die früher nicht zur Wahl gingen, sich vom System abgewandt haben, bestenfalls von ihm in Ruhe gelassen werden wollten. Fragte man sie nach dem „quo usque tandem“, fielen ihnen wohl viele Namen ein. Vielleicht ist es ganz gut, dass diese Entwicklung uns dazu zwingt, sich zu erinnern, dass der Staat aus der Gesamtheit seiner Menschen besteht und nicht nur aus denen, welche am leichtesten die öffentliche Meinung erreichen. Stephanus wurde für seine Überzeugungen gesteinigt. An die Stelle der Steinigung sind heute vielfältige Formen getreten. Das sollte uns nicht hindern, für unsere Überzeugungen einzutreten, damit es nicht zu mehr als nur einem Feuer im Hintergrund des Weihnachtsbaums kommt.
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VORWEIHNACHTLICHER ALPTRAUM - KLEINE SATIRE ZUM 4. ADVENT Ich bin vom Validierungsamt Und schließ die Praxis insgesamt. Ich kann zwar keinen Dreck hier sehn, Doch auch der Nichtdreck ist nicht schön. Das Handwaschbecken ist zu alt, Der Steri bleibt wohl meistens kalt, Das Winkelstück ist nicht mehr neu. Ich trenn den Weizen von der Spreu. Schutzhandschuhe haben sie, Doch gelblich mocht ich die noch nie. Liegt hier der Staub von gestern immer? Ach, das ist „nur“ das Wartezimmer. Doch sieht nicht alles ordentlich aus Schmeiß ich Sie aus der Praxis raus. Buchstabieren Sie mal Thermodesinfektion, dann kennen Sie die Richtung schon. Sie dokumentieren hier zwar brav Die Validierungen vom Autoklav, Doch erkenn ich die nicht an Weil man das anders machen kann. Was Sie hier machen ist allerhand Seifenspender müssen an die Wand. Von Qualitätsmanagement haben Sie Schon mal gehört oder eher nie? Die Mitarbeiter sind so spröd, Das wird mir alles jetzt zu blöd. Ich hätt da einen an der Hand, Der verbesserte dies ganz rasant. Der ist zugleich mein Ehemann. So so, den lassen Sie nicht ran? Na dann. Ich bin ja die vom Amt Und schließ die Praxis jetzt gesamt.