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Reppel Seekamp Bausen - Rechtsanwälte Fachanwälte

Weidenauer Straße 196, Siegen, Germany
Divorce & Family Lawyer

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Wir bieten Ihnen qualifizierte, umfassende Rechtsberatung auf vielen Gebieten des Rechts.  Wir verstehen uns als Kanzlei für Mittelstand, Handwerk und Familie. Ausgehend von zwei Standorten in NRW (Siegen und Netphen) sind wir überörtlich und bundesweit für unsere Mandanten tätig.
Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Zivilrecht. Dazu gehören u.a. Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht (insb. Kündigungsschutz), Bank- u. Kapitalmarktrecht, Bau- u. Architektenrecht und Forderungseinzug / Inkasso.

Ferner beraten wir im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Dort insbesondere im Marken-, Wettbewerbs-, Medien- und Urheberrecht, sowie im IT-Recht.

Unsere Zielsetzung ist eine optimale und erfolgsorientierte Vertretung der Interessen unserer Mandanten. Transparenz und ständige Fortbildung dienen als Grundlage unserer Tätigkeit.

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Fremdenfeindliche Bilder auf WhatsApp - Kündigungsgrund für den Arbeitgeber? Das Arbeitsgericht Mainz hat den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben. Die Angestellten waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Der Sachverhalt Die Stadt Worms hatte vier Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen, weil diese fremdenfeindliche Nachrichten in einer privaten WhatsApp-Gruppe verschickt hatten. Ein Teilnehmer dieser WhatsApp-Gruppe hatte sodann den Arbeitgeber informiert. Dieser sah das Verhalten als inakzeptabel. Die Entscheidung Das Arbeitsgericht sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert. Die Stadt wolle nun das schriftliche Urteil prüfen und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden. Gericht: Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017 - 4 Ca 1240/17 (und weitere)

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Aktuelles aus dem ARBEITSRECHT: Arbeitsverträge, die eine dreijährige Kündigungsfrist vorsehen, benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.10.2017. Können Sie sich vorstellen, dank einer dreijährigen Kündigungsfrist, drei Jahre lang an ein und denselben Arbeitgeber gefesselt zu sein? So jedenfalls erging es einem Speditionskaufmann aus Leipzig. Der Mann war seit Dezember 2009 für das Unternehmen tätig. Im Jahr 2012 unterzeichnete er eine Zusatzvereinbarung. Die Zusatzvereinbarung sah eine höhere Vergütung vor. Im Gegenzug stimmte der Arbeitnehmer einer Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf drei Jahre zu. Die Kündigungsfrist von drei Jahren galt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Laut Vereinbarung sollte es keinerlei weiteren Gehaltserhöhungen für die nächsten drei Jahre geben. Für den Fall einer fristwidrigen Kündigung seitens des Arbeitnehmers wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. Der Vertrag enthielt weiterhin den Hinweis, dass es sich um eine individuell ausgehandelte Absprache handele. Arbeitnehmer siegt vor LAG Sachsen und nun auch vor BAG Im Dezember 2014 stellte der Speditionskaufmann fest, dass der Arbeitgeber das Programm „PC-Agent“ auf den Computern installiert hatte, um die Arbeitnehmer überwachen zu können. Der Mann aus Leipzig kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 31. Januar 2015 und nahm eine Stelle bei der Konkurrenz an. Doch der Arbeitgeber wollte die Kündigung nicht akzeptieren. Er verklagte den Mann vor dem Arbeitsgericht in Leipzig (Urt. v. 12.06.2015, 3 Ca 184/15). Festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe. Vor dem Arbeitsgericht Leipzig siegte der Arbeitgeber zunächst, musste dann jedoch eine Niederlage vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen (Urt. v. 19.01.2016, 3 Sa 406/15) und nun schlussendlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16) einstecken. Dreijährige Kündigungsfrist – Starke Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die ordentliche und fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers wirksam sei. Die Zusatzvereinbarung mit dreijähriger Kündigungsfrist sei eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer sei in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt, die nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesetzlich garantiert werde. Obwohl die dreijährige Kündigungsfrist für beide Seiten gelte, sei die Frist trotzdem unangemessen. Das Gericht wog die Vorteile des Arbeitgebers mit den Nachteilen für den Arbeitnehmer ab. Die längere Kündigungsfrist ermögliche dem Arbeitgeber, besonders gute Mitarbeiter zu binden. Jedoch benötige ein Speditionsunternehmen wohl kaum drei Jahre, um geeignete Mitarbeiten zu finden und einzuarbeiten. Auf der anderen Seite müsse ein Arbeitnehmer, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, noch weitere drei Jahre für das Unternehmen tätig sein. Sinn und Zweck von Kündigungsfristen sei, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit einen neuen Job finden können. Dieser Grund laufe bei einer dreijährigen Kündigungsfrist jedoch faktisch leer. Denn der Arbeitnehmer werde wohl kaum drei Jahre vorher auf Jobsuche gehen. Aus diesem Grund sei eine dreijährige Kündigungsfrist wohl unangemessen. Auch eine Gehaltserhöhung gleiche die Nachteile des Arbeitnehmers nicht aus. Insbesondere deshalb, da laut Zusatzvereinbarung Gehaltserhöhung für drei Jahre eingefroren seien. Dies spreche zusätzlich für die Unangemessenheit der Vereinbarung. Die Zusatzvereinbarung enthielt den Hinweis, dass es sich um eine Individualvereinbarung handele. Und grundsätzlich unterliegen Individualvereinbarungen per Gesetz keiner AGB-Kontrolle. Die Richter des BAG jedoch unterzogen die AGB dennoch einer Kontrolle, da der Vertrag vom Arbeitgeber vorformuliert worden war und dem Arbeitnehmer insofern ersichtlich kein Verhandlungsspielraum mehr zukomme. Außerordentliche Kündigung bei Überwachung mit PC-Agent Das BAG tätigte hingegen keine Aussagen zur Arbeitnehmer-Überwachung des Arbeitgebers durch die PC-Agent-Software. Es könne dahinstehen, ob die Überwachung des Arbeitnehmers ein wichtiger Kündigungsgrund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sei. Denn laut Kündigungsschreiben hatte der Arbeitnehmer ordentlich und fristgerecht gekündigt. Bereits die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers war wirksam. Doch selbst eine außerordentliche Kündigung hätte im vorliegenden Fall sehr wahrscheinlich Erfolg gehabt, denn die Überwachung stelle einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers da und verstoße zudem gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Fazit Das BAG hat die Vor- und Nachteile des Arbeitgebers und Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Arbeitnehmer wohl keinen Vorteil an einer dreijährigen Kündigungsfrist hat. Schutzzweck von Kündigungsfristen ist, dass Arbeitnehmer Zeit haben, einen neuen Job zu finden. Beträgt die Kündigungsfrist jedoch drei Jahren, muss ein Arbeitnehmer drei Jahre vorher die Kündigung aussprechen, ohne dass er bereits einen Folgearbeitsvertrag unterschreiben könnte. Denn kein potentiell neuer Arbeitgeber schaltet Jobanzeigen drei Jahre im Vorfeld. Arbeitnehmer scheinen so an das bestehende Arbeitsverhältnis gefesselt zu sein. Ihre Berufsausübung ist damit erheblich beeinträchtigt. www.reppel-seekamp.de Fachkanzlei für Arbeitsrecht im Siegerland (Siegen und Netphen) Telefon: 0271-44036 Fachanwälte für Arbeitsrecht: Steffen Rppel, LL.M., MJI Daniela Brauner

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Erfolg im VW-Abgasskandal: LG Siegen verurteilt Hersteller zur Rücknahme! Mit Urteil vom 01.12.2017(nicht rechtskräftig) hat das LG Siegen die Volkswagen AG verurteilt, einen vom s.g. Abgasskandal betroffenen Audi Q5, der direkt von unserem Mandanten beim Hersteller erworben worden war, zurückzunehmen und zwar Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und abzüglich eines Nutzungsersatzes für die gefahrenen Kilometer. Das Landgericht geht in den Urteilsgründen von einer Mangelhaftigkeit des PKW aus. Der Käufer könne bei einem Fahrzeug der Emissionsklasse "Euro 5" erwarten, dass das Fahrzeug die angegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfungsverfahrens auch im normalen Fahrbetrieb einhält. Dies sei aber nicht der Fall. Das Gericht führt weiter aus, das Wissen der Mitarbeiter habe sich die Volkswagen AG zurechnen zu lassen. Es komme nicht darauf an, welche Abteilung, oder welche Mitarbeiter letztlich die Software erstellt, oder für deren Einbau gesorgt haben, weil die juristische Person eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Kommunikation treffe. Die Volkswagen AG hatte sich im Prozess unter anderem damit verteidigt, die Organe der AG hätten keine Kenntnis gehabt von den Vorgängen. Volkswagen habe zudem über die Eigenschaften des PKW arglistig getäuscht. Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG dürften mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren,so dass Eile geboten ist für Kunden, welche ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! www.reppel-seekamp.de Ihr Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Jörg Bausen, LL.M. Tel.: 02738 692777 oder 0271 2229620 www.reppel-seekamp.de

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Aktuelles aus dem ARBEITSRECHT: Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches Eingliederungsmanagement Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17: Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX* ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Maschinenbediener tätig. Seit 1994 leistete er zunächst Wechselschicht (Frühschicht/Spätschicht), seit 2005 wurde er fast ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt. In den Jahren 2013 und 2014 war der Kläger jeweils an 35 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 2. Dezember 2014 bis 26. Februar 2015 war er aufgrund einer suchtbedingten Therapiemaßnahme arbeitsunfähig, danach wurde er wieder in der Nachtschicht beschäftigt. Am 25. März 2015 fand ein sog. Krankenrückkehrgespräch statt, welches von der Beklagten nicht als Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) beabsichtigt und/oder ausgestaltet war. Nach diesem Gespräch ordnete die Beklagte an, dass der Kläger seine Arbeit zukünftig in Wechselschicht zu erbringen habe. Der Kläger ist der Auffassung, die Anordnung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte vor der Maßnahme kein BEM durchgeführt habe. Im Übrigen entspreche sie nicht billigem Ermessen iSv. § 106 GewO, § 315 BGB; seine Interessen an der Beibehaltung der Nachtschicht seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte meint, eine Dauernachtschicht sei generell gesundheitlich belastender als jede andere Arbeitszeit. Deshalb habe sie mit der Versetzung prüfen dürfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Klägers bei einem Einsatz in der Wechselschicht verbessere. Außerdem sei der Kläger bei Fehlzeiten in der Wechselschicht leichter ersetzbar als in der Nachtschicht. Das Arbeitsgericht hat die auf Beschäftigung in der Nachtschicht gerichtete Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Weisung des Arbeitgebers insgesamt billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB entspricht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu diesen Umständen konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Unsere Kanzlei REPPEL SEEKAMP BAUSEN - Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notariat ist spezialisiert auf das Gebiet Arbeitsrecht und sowohl Rachtsanwalt Reppel, als auch Frau Rechtsanwältin Brauner sind zugleich Fachanwälte für Arbeitsrecht und bundesweit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer tätig. Infos unter: www.reppel-seekamp.de Telefon: 0271-44036 Arbeitsrecht im Siegerland!

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Flugverspätung / Reiserecht - Entschädigung für Wartezeiten: Annulliert eine Airline einen Flug, muss sie Passagieren eine Entschädigung zahlen. Das gilt auch dann, wenn sie einen Ersatzflug angeboten hat, der aber ebenfalls erheblich verspätet ist. Bei Flugannullierung muss grundsätzlich eine Entschädigung gezahlt werden, Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in engen Grenzen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Nur eine solche restriktive Auslegung trage den Zielen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Rechnung. Geklagt hatten Flugpassagiere, die mit Singapore Airlines von Frankfurt nach Singapur und weiter nach Sydney hatten fliegen wollen. Den ersten Flug strich die Airline und bot als Ersatz an, mit einer anderen Gesellschaft zu fliegen. Dieser Ersatzflug verzögerte sich aber um 16 Stunden. So kam man erst mit einer Verspätung von 23 Stunden in Sydney an. Singapore Airlines muss den Klägern nun eine Entschädigung wegen der Annullierung des Flugs zahlen, obwohl sie einen Ersatzflug angeboten hatte. Ein Ausgleichsanspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Passagier sein Ziel mit dem Ersatzflug "tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte", so der BGH (Urt. v. 10.10.2017, Az. X ZR 73/16). BGH: Nur auf die faktische Verspätung kommt es an Art. 5 Abs. 1 c der Fluggastrechte-Verordnung normiert eine Entschädigungspflicht der Airlines bei der Annullierung von Flügen. Die Ausnahmen definiert die Vorschrift gleich mit: Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Streichung unterrichtet und ihnen einen Ersatzflug anbietet, der "es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen" (Nr. iii der Vorschrift). Genau an diesen Wortlaut hielt sich der Senat. Die Karlsruher Richter stellten allein darauf ab, dass die klagenden Passiere ihr Ziel mit dem Ersatzflug 23 Stunden zu spät erreicht und damit die zulässige Zwei-Stunden-Grenze nach der geplanten Ankunftszeit weit überschritten hatten. Dass der Ersatzflug, wenn alles glatt gegangen wäre, die Voraussetzungen der Norm erfüllt und damit einen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen hätte, ändert daran nichts. Irrelevant ist nach dem BGH auch, ob die Fluggäste Ausgleichsansprüche gegen das Unternehmen haben, das den verspäteten Ersatzflug durchführt. Das könne an ihrem Anspruch gegen die ursprünglich zuständige Airline schon deshalb nichts ändern, weil eine Verspätung des Ersatzflugs nicht zwangsläufig und immer zu einem Ausgleichsanspruch führe, so der Senat. Wenn das ersatzweise durchführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt, würden die Passagiere sonst leer ausgehen. REPPEL SEEKAMP BAUSEN - Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Gerne helfen wir Ihnen und setzen Ihr Recht durch! Wir sind bundesweit ausgehend von 2 Standorten im Siegerland tätig. www.reppel-seekamp.de Telefon: 0271-44036

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Aktuelles aus dem ARBEITSRECHT: Auslandsdienstreisen - dürfen diese angeordnet werden? Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 BGB "versprochenen Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 6.9.2017, 4 Sa 3/17 RA Steffen Reppel, LL.M., MJI - Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei REPPEL SEEKAMP BAUSEN www.reppel-seekamp.de

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Aktuelles aus dem BANKRECHT: Gebühren für SMS-TAN-Verfahren: Die vorformulierte Klausel “Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)” in einem Vertrag über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wandte sich ein Verbraucherschutzverband bereits vor 5 Jahren mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse Groß-Gerau verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Verbraucherschutzverband behauptet, die Sparkasse verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: “Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)”. Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB, und nimmt die Sparkasse darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Sparkasse stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Verbraucherschutzverband behaupteten Wortlaut hat. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen vor dem Landgericht Frankfurt am Main1 und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem vom Verbraucherschutzverband behaupteten Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede eingeordnet und deshalb Feststellungen dazu, ob die Sparkasse die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in ihrem Preisverzeichnis tatsächlich verwendet, für entbehrlich erachtet. Der Bundesgerichtshof hat nun aufgrund der zugelassenen Revision des Verbraucherschutzverbandes das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen: Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklage für zulässig erachtet. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig. Ist streitig, ob eine vom Verbraucherschutzverband beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Sparkasse tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird; ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. Den hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt vorliegend das Klagevorbringen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. unterliegt die beanstandete Klausel – deren Verwendung mit dem vom Verbraucherschutzverband behaupteten Wortlaut durch die Sparkasse mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen war – gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält. Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts (“Jede smsTAN…”) so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Sparkasse beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten “Phishing”-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Sparkasse wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht. Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von “smsTAN” weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments “Online-Banking mittels PIN und TAN” fungiert, weil von der Sparkasse nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Sparkasse die vom Verbraucherschutzverband beanstandete Klausel “Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)” tatsächlich verwendet. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2017 – – XI ZR 260/15 REPPEL SEEKAMP BAUSEN - Rechtanwälte Fachanwälte Notar RA Steffen Reppel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und bundesweit tätig ausgehend von Kanzleien in Siegen und Netphen www.reppel-seekamp.de Telefon: 0271-44036

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Spannendes Urteil aus Straßburg zum ARBEITSRECHT: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Entlassung wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz für nicht rechtens erklärt. Geklagt hatte ein Mann, der entlassen worden war, weil er über den Internetzugang des Arbeitgebers Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte verschickt hatte. Es ging darin um seine Gesundheit und sein Sexualleben. Das Unternehmen hatte die Unterhaltung aufgezeichnet, ohne den Mitarbeiter über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab zu informieren. Aus Sicht der Straßburger Richter ging das zu weit. Nach dem Urteil soll es Unternehmen zwar möglich bleiben, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die der Gerichtshof erstmals festlegte. So muss über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert werden. Außerdem braucht es einen legitimen Grund für die Überwachung. Mildere Kontrollmaßnahmen und weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung müssen geprüft werden. Das Urteil gilt direkt nur für Rumänien. Als Mitglied des Europarats muss sich aber auch Deutschland daran halten, wenn es keine Verurteilung riskieren will. REPPEL SEEKAMP BAUSEN- Ihre Fachkanzlei für Arbeitsrecht in Siegen und Netphen - bundesweit aktiv für Arbeitnehmer und Arbeitgeber www.reppel-seekamp.de 0271-44036

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Banken und Sparkassen müssen Kreditgebühren zurückzahlen - Auch bei Unternehmerdarlehen und bei Freiberuflern! Banken, Sparkassen und Bausparkassen müssen Kredit­kunden viele Milliarden Euro erstatten. Jetzt hat der Bundes­gerichts­hof geur­teilt: Auch Unternehmern gegen­über waren Kredit­bearbeitungs­gebühren rechts­widrig und müssen zurück­gezahlt werden. Banken durften nicht extra kassieren Die Begründung der Bundes­richter zu ihren folgenreichen Kredit­bearbeitungs­gebühren-Urteilen: Die Bearbeitung eines Kredits ist keine separate Dienst­leistung für den Kunden. Es liegt vielmehr im eigenen Interesse der Bank, die Zahlungs­fähig­keit des Kunden zu prüfen und den Vertrags­abschluss vorzubereiten. Dafür darf sie nicht extra kassieren. Für den stets mit Abschluss und Abwick­lung eines Kredit­vertrags verbundenen Aufwand stehen der Bank allein Zinsen zu. So hatte es der Bundes­gerichts­hof bereits im Mai 2014 entschieden. Im November 2016 stellten die Richter klar, dass auch Darlehens­gebühren bei Bauspardarlehen rechts­widrig sind. Ebenfalls unwirk­sam sind von der Targo­bank kassierte „einmalige lauf­zeit­unabhängigen Indivi­dualbeiträge“. Im Juli 2017 schließ­lich hat er geur­teilt: Das gilt auch für an Unternehmen und Freiberufler vergebene Kredite. Chance auch für Freiberufler und Unternehmer Egal ob Privatperson, Freiberufler oder Firmenchef – wer als Betroffener noch nichts unternommen hat, kann jetzt noch die Forderung auf Erstattung von ab 1. Januar 2014 gezahlter rechts­widriger Gebühren durch­setzen. Für vorher gezahlte Gebühren ist die Forderung verjährt. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung und jahrelange Erfahrung im Bankrecht ! Reppel Seekamp Bausen - Fachkanzlei für Bankrecht wir sind bundesweit tätig! www.reppel-seekamp.de Telefon: 0271-44036 Email: reppel@reppel-seekamp.de

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Wichtige Neuerung für GmbH-Geschäftsführer! GmbH-Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Dies ist bereits bekannte Praxis. Neu sind die Anforderungen an den Inhalt der Gesellschafterliste. Neben den bisher notwendigen Angaben verlangt das GmbH-Gesetz nunmehr die Angabe der durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Sofern ein Notar an der Veränderung mitgewirkt hat, bleibt es dabei, dass der Notar weiterhin eine geänderte Liste einzureichen hat. Listen, die ohne Berücksichtigung dieser Anforderungen erstellt werden, werden von den Registergerichten wohl nicht aufgenommen werden. www.reppel-seekamp.de

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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Morddrohung gegenüber dem Chef ist ein Grund zur fristlosen Kündigung! Einem Mitarbeiter, der seinen Chef am Telefon mit den Worten "Ich stech' dich ab!" bedroht haben soll, durfte gekündigt werden, entschied das LAG Düsseldorf. Er bestritt zwar, der Anrufer zu sein, das Gericht glaubte ihm aber nicht. Wer eine Morddrohung gegen seinen Vorgesetzten ausspricht, muss mit seinem fristlosen Rauswurf rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am Donnerstag bestätigt. Mit den Worten "Ich stech' dich ab" hatte ein Personenfahnder des Landeskriminalamts (LKA) NRW nach Überzeugung der Richter seinen Vorgesetzten am Telefon bedroht. Dem Land sei es nach dieser "ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung" nicht zuzumuten, den Mann weiterzubeschäftigen (Urt. v. 08.06.2017, Az. 7 Ca 415/15). Der Mann bestritt die Drohung und behauptete, sich zur fraglichen Zeit vor seinem Haus mit einem befreundeten Nachbarn unterhalten zu haben. Der Anruf war 3,5 Kilometer vom Wohnhaus des Mannes entfernt aus einer Telefonzelle an das dienstliche Mobiltelefon des Vorgesetzten erfolgt. Dabei soll der Anrufer Dienstinterna angesprochen haben, die nur Wenigen bekannt waren. Das Gericht sah es deshalb als erwiesen an, dass der LKA-Mitarbeiter angerufen und die Drohung ausgesprochen hatte. Er sei an seiner Stimme leicht zu erkennen gewesen, habe die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten und vor allem auch ein Motiv gehabt: Dem Anruf war ein Streit mit dem Vorgesetzten um Kopien am Dienstkopierer vorangegangen. Unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung hatte der Mitarbeiter für seine freie Landesliste Wahlplakate angefertigt. Als der Vorgesetzte ihn zur Erstattung der Kosten aufforderte, reagierte der Mann mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Mann rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Quelle:dpa/acr/LTO-Redaktion Kanzlei Reppel Seekamp Bausen - Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht im Siegerland mit 2 Fachanwälten für Arbeitsrecht in Siegen und Netphen www.reppel-seekamp.de Telefon: 0271-44036

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